Fondsbesteuerung – ein Blick über den Tellerrand und nach vorne

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Manchmal ist ein Blick über den sprichwörtlichen „Tellerrand“ hinaus hilfreich. Das ist so im Leben allgemein, aber auch im Steuerrecht. In Aussicht auf eine angekündigte Reform der Fondsbesteuerung kann es nicht schaden, den Blick ein wenig schweifen zu lassen. Anregungen gibt es zahlreiche, in Form aktueller Entwicklungen im benachbarten Ausland und durch Vorschläge interessierter Kreise im Inland.

Ankündigung einer „großen Reform“ der Fondsbesteuerung

Von Karl Valentin ist das Zitat überliefert: „Mögen hätt ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.“ Was hat das mit Fondsbesteuerung zu tun? Nun, zunächst der Reihe nach. Worum geht es?

Im Laufe der letzten Jahre gab es schon mehrfach die Ankündigung einer „großen Reform“ des Investmentsteuerrechts. Auch im Koalitionsvertrag der großen Koalition findet sich der Hinweis auf eine beabsichtigte „grundlegende Reform“ der Investmentbesteuerung. Es gab Bund-Länder-Arbeitsgruppen, Sachstandsberichte, Auswirkungsstudien … Aber am Ende kam zuletzt nur ein AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz heraus (vgl. Bujotzek, HB Steuerboard vom 06.01.2014). Eine Reform wollte das keiner nennen – eher einen Versuch, den bisherigen aufsichtsrechtlichen Status Quo steuerrechtlich festzuschreiben (Stichwort: steuerrechtliche Produktregulierung).

Nun hat die Bundesregierung Ende Dezember in einer Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz angekündigt, dass man beabsichtige, zum Ende des zweiten Quartals 2015 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorzulegen. Kleinere Korrekturen und Ausbesserungen gab es immer wieder. Aber dieses Mal sei es endlich soweit: die „große Reform“ des Investmentsteuerrechts, sie komme. Man kann nur die Daumen drücken, dass man sich aktuelle Anregungen aus dem In- und Ausland zum Vorbild nimmt.

Ein Blick zu den Nachbarn nach Luxemburg

Zunächst zum Ausland: Im Januar 2015 haben die Luxemburger Steuerbehörden ein wichtiges Auslegungsschreiben veröffentlicht (Circular LIR n°14/4). In Luxemburg unterliegen Personengesellschaften nicht der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Sie können aber selbst Steuersubjekt für Zwecke der kommunalen Gewerbesteuer sein, wenn sie gewerblich tätig bzw. gewerblich geprägt sind. Die steuerliche Einordnung der Tätigkeit einer luxemburgischen Personengesellschaft – und insbesondere die Frage der Abgrenzung, ob eine Tätigkeit sich noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt (dann keine Gewerbesteuer) oder bereits als gewerblich anzusehen ist (dann Gewerbesteuer) – beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Rechtslage ist also der deutschen vergleichbar (vgl. Mardini, HB Steuerboard vom 03.01.2014).

Im Auslegungsschreiben erfolgt nun eine wichtige Klarstellung für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne der AIFM-Richtlinie. Zu AIFs zählen z.B. auch Private Equity und Venture Capital Fonds. Danach gilt die Tätigkeit einer luxemburgischen Kommanditgesellschaft (SCS/SCSp), die die Voraussetzungen eines AIF erfüllt, nicht als gewerbliche Tätigkeit. Es fällt auf Ebene des Fonds keine Gewerbesteuer an und ausländische Investoren begründen durch ihre Beteiligung am Fonds keine Betriebstätte in Luxemburg. Diese Klarstellung, die auch für ausländische AIFs mit Luxemburger Manager gilt, ist insbesondere auch für solche AIFs zu begrüßen, die bislang nicht den besonderen Steuerstatus einer SICAV, SIF oder SICAR inne hatten.

Vorschlag eines Venture Capital Gesetzes

Aber der Blick muss gar nicht zu den Nachbarn schweifen. Auch im Inland gibt es interessante Vorschläge, die Beachtung finden sollten. Ende Januar 2015 hat der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK), also der Verband der Private Equity Branche, den Entwurf eines Venture Capital Gesetzes vorgestellt. Ein ambitioniertes Projekt, bei dem ein vollständig ausformulierter Gesetzesvorschlag vorgelegt wurde.

Der BVK knüpft damit an ein weiteres Themenfeld an, das sich im Koalitionsvertrag ausdrücklich als Arbeitsauftrag findet: die Verbesserung der Rahmenbedingungen von Venture Capital in Deutschland. Auch hier fehlt es bislang seitens der Koalition an Taten.

Der Gesetzesentwurf des BVK ist als „Omnibus“-Gesetz ausgestaltet, d.h. die Änderungsvorschläge betreffen eine Reihe von Gesetzen. Aus dem Bereich der Fondsbesteuerung sind insbesondere zwei Änderungsvorschläge hervorzuheben.

Zum einen soll § 18 InvStG geändert werden. Danach gebe es für Personen-Investitionsgesellschaften, z.B. Private Equity und Venture Capital Fonds in der Rechtsform inländischer oder ausländischer Personengesellschaften, eine Reihe von Änderungen. Diese Vorschläge dienen, wie in Luxemburg, der Umsetzung der steuerlichen Transparenz des Fonds. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene des Anlegers. Er soll so gestellt werden, als ob er direkt in die Vermögenswerte des Fonds investiert hätte, ohne dass es zu einer Mehrbelastung durch Zwischenschalten des Fonds kommt. Dies ermöglicht auch eine Beteiligung ausländischer Investoren an inländischen Fonds und ist europarechtlich geboten.

Im Einzelnen macht der BVK dazu folgende begrüßenswerte Vorschläge:

  • Gewerbesteuerbefreiung des Fonds selbst (entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG);
  • keine Begründung bzw. anteilige Zurechnung einer Betriebsstätte durch Beteiligung des Anlegers am Fonds; sowie
  • keine Vermittlung gewerblicher Einkünfte durch den Fonds.

Zum anderen soll die an dieser Stelle schon öfter diskutierte Frage der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG (vgl. Buge, HB Steuerboard vom 18.04.2013) an die geänderten aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Danach wäre nicht bloß, wie bislang, die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des InvStG umsatzsteuerbefreit, sondern die Verwaltung sämtlicher Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und AIFs im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).

Eine unterschiedliche Behandlung von Investmentfonds einerseits und bislang unregulierten AIFs andererseits mag aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen vor Inkrafttreten der AIFM-Richtline noch vertretbar gewesen sein. Spätestens mit deren Umsetzung durch das KAGB erfolgte eine weitgehende Angleichung des rechtlichen Rahmens. Eine Ungleichbehandlung für Zwecke des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist nicht mehr sachlich begründet und im Zweifel auch europarechtswidrig. Diesem Missstand will der BVK-Vorschlag im Einklang mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL abhelfen. Damit würde Deutschland einen Weg beschreiten, den bereits andere europäische Länder eingeschlagen haben (Luxemburg, Frankreich, Italien, Spanien). Da ist er wieder, der Blick über den Tellerrand zu den Nachbarn …

Fazit

Anregungen für eine Reform der Fondsbesteuerung, ob groß oder klein, gibt es viele. Jetzt muss man nur noch wollen – und sich trauen!

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