Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden voraussichtlich ab 1. Januar 2016 anwendbar

WP/StB Katrin Gänsler, Associated Partner, Noerr LLP, Frankfurt/M.

WP/StB Katrin Gänsler, Associated Partner, Noerr LLP, Frankfurt/M.

Am 12. April 2012 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden unterzeichnet. Der Bundesrat stimmte dem Ratifizierungsgesetz bereits am 23. November 2012 zu, während das niederländische Parlament seine Zustimmung erst am 19. Mai 2015 erteilte. Das neue Abkommen wird voraussichtlich ab 1. Januar 2016 anwendbar sein. Das neue DBA ersetzt das derzeitige Abkommen vom 16. Juni 1959 und entspricht in weiten Teilen dem OECD-Musterabkommen 2010. Auch fanden Regelungen Eingang, die die Entstehung von unversteuerten „weißen“ Einkünfte verhindern sollen. Aus deutscher Sicht sind für internationale Konzerne und Investoren insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen relevant.


Ansässigkeit

Die Abkommensberechtigung setzt die Ansässigkeit einer Person in einem der Vertragsstaaten voraus. Bisher galt eine Person als ansässig, wenn sie über einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. bei Gesellschaften, den Ort der Geschäftsleitung/Sitz in mindestens einem der Vertragsstaaten verfügt. Das neue DBA erweitert diese Voraussetzung, da nunmehr die Person aufgrund ihres Ansässigkeitsmerkmals auch in einem oder beiden Vertragsstaaten steuerpflichtig sein muss. Dabei sollen bestehende sachliche Steuerbefreiungen (z.B. bei einer fiscale/vrijgestelde beleggininstelling oder einer deutschen Investmentgesellschaften) grundsätzlich unschädlich für die Abkommensberechtigung sein.

Unternehmensgewinne

In Artikel 7 des neuen DBA wurde der von der OECD in 2010 eingeführte „functionally separate entity approach“ (Authorized OECD Approach) umgesetzt. Danach wird für Zwecke der Betriebsstättengewinnaufteilung eine uneingeschränkte wirtschaftliche Selbstständigkeit der Betriebsstätte fingiert. Daneben enthält Artikel 7 eine für die Praxis unter Umständen problematische Regelung, wonach sich Vertragsstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Fällen abstimmen sollen, in denen ein Vertragsstaat Betriebsstättengewinne einseitig berichtigt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Abstimmung in der Praxis umgesetzt wird.

Quellensteuer

Das alte DBA sah eine Reduzierung der nationalen Quellensteuer bei Dividenden von 26,375 Prozent (Deutschland) bzw. 15 Prozent (Niederlande) auf 15 Prozent bzw. 10 Prozent (bei Anteilsbesitz von mindestens 25 Prozent) vor. Nach dem neuen Abkommen ist eine Reduzierung auf 5 Prozent möglich, wenn eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft besteht. Ansonsten ist wie bisher eine Reduzierung auf 15 Prozent möglich. Aufgrund der dem DBA vorrangigen Mutter-Tochter-Richtlinie, die eine Quellensteuerreduzierung auf 0 Prozent vorsieht, ist diese Änderung nur in den Fällen praxisrelevant, in denen die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht vorliegen.

Wie bisher sieht auch das neue DBA bei Zinsen und Lizenzen kein Quellensteuerrecht des Ansässigkeitsstaats des Schuldners vor.

Veräußerungsgewinne

Das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen steht weiterhin dem Staat zu, in dem das Vermögen belegen ist. Neu ist allerdings die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an Immobiliengesellschaften. Diese Gewinne werden in dem Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert, wenn das Vermögen der Gesellschaft zu mehr als 75 Prozent aus unbeweglichen Vermögen besteht (es sei denn, der Veräußerer hält weniger als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile oder der Gewinn resultiert aus einem Umwandlungsvorgang). Unberührt davon bleiben Veräußerungen der Anteile an niederländischen PropCos, die deutschen Grundbesitz halten. Nach nationalem Recht hat Deutschland das Besteuerungsrecht nur für diese Veräußerungsgewinne, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Eine niederländische PropCo hat regelmäßig weder Sitz, noch Geschäftsleitung im Inland (letzteres aus gewerbesteuerlichen Erwägungen). Da das DBA kein Besteuerungsrecht begründen kann, bleibt es bei der Besteuerung dieser Veräußerungsgewinne in den Niederlanden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nach dem neuen DBA erfolgt eine Freistellung der niederländischen Einkünfte in Deutschland nur, wenn diese Einkünfte in den Niederlanden tatsächlich besteuert werden (sogenannte „subject to tax-Klausel“; eine abstrakte Steuerpflicht ist nicht ausreichend). Die subject to tax-Klausel gilt für alle Einkunftsarten. Für Dividendeneinkünfte ist die Freistellung darüber hinaus nur zulässig, wenn, der Empfänger an der ausschüttenden Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt ist. Zusätzlich dürfen die Dividenden in den Niederlanden steuerlich nicht abgezogen worden sein (Umsetzung des sogenannten „Korrespondenzprinzips“). Zusätzlich unterliegen Unternehmensgewinne und Dividendeneinkünfte besonderen Regelungen zur Freistellung, da der Empfänger nachweisen muss, dass die Erträge des Betriebs/der ausschüttenden Gesellschaft zu mindestens 90 Prozent aus aktiver Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG stammen (sogenannter „active-business-Test“). Liegen die Voraussetzungen für die Freistellung nicht vor, können die Einkünfte nur der Anrechnungsmethode unterworfen werden. In den Niederlanden erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich als eine Kombination aus Freistellungs- und Anrechnungsmethode.

Fazit

Das neue DBA führt zu einer Modernisierung der Zuweisung der Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und den Niederlanden. Neben einer Vielzahl von formalen Änderungen, sind aus deutscher Sicht inhaltlich insbesondere die Regelungen zur Vermeidung weißer Einkünfte und die Änderungen zur Ansässigkeit bzw. des Methodenartikels relevant.

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