Verwaltung von Private Equity Fonds und anderen AIFs demnächst auch in Deutschland steuerfrei? (Rs. C-595/13, Fiscale Eehheid)

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Anders als in den meisten europäischen Ländern unterliegt die Verwaltung von Private Equity Fonds und anderen Alternativen Investmentfonds (AIF) in Deutschland der Umsatzsteuer. Das liegt unter anderem daran, dass Deutschland die Umsatzsteuerbefreiung für „die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen” gemäß der 6. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sehr eng interpretiert. Gemäß der deutschen Umsetzungsnorm (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) ist nur die Verwaltung von „Investmentfonds“ (d.h. v.a. OGAW oder offene Immobilienfonds) umsatzsteuerfrei, nicht aber von Private Equity Fonds und anderen AIFs (sog. „Investitionsgesellschaften“), obwohl letztere ebenso wie Investmentfonds einer europaweit harmonisierten Regulierung unterliegen.

Die damit einhergehende Benachteiligung von solchen AIFs stellt nicht nur einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für den Kapitalmarktstandort Deutschland dar, sondern verletzt auch europäisches Recht. Letzeres wurde kürzlich in erfreulicher Deutlichkeit von der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Juliane Kokott, in ihrem Schlussantrag vom 20. Mai 2015 in der Rs. C-595/13 bestätigt.

Ausgangslage und Vorlagefragen

Dem EuGH-Verfahren liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad zugrunde. Kläger in dem Ausgangsrechtsstreit ist eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsdienstleistungen gegenüber mehreren Immobilienfonds (z.B. An- und Verkauf der Immobilien) erbrachte, sich darüber hinaus aber auch um die Verwaltung der Immobilien (z.B. Erhaltungsmaßnahmen) kümmerte. Strittig ist, ob und in welchem Umfang diese Dienstleistungen unter die niederländische Umsetzungsvorschrift für die vorgenannte Umsatzsteuerbefreiung nach der MwStSystRL fallen.

Das niederländische Gericht hatte Zweifel, ob und inwieweit die Verwaltung von Immobilienfonds und deren Vermögen unter die EU-rechtliche Umsatzsteuerbefreiung fällt und legte dem EuGH die folgenden Fragen vor:

  • Unterfallen Immobilienfonds, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen, der Umsatzsteuerbefreiung für „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen”?
  • Falls ja: Ist auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien von der Umsatzsteuerbefreiung befreit?

Schlussantrag

Die Vorlagefragen mögen auf den ersten Blick Immobilienfonds betreffen. Die Antwort auf die erste Frage dürfte jedoch – sofern das Gericht dem Schlussantrag folgt – weitreichende Folgen für die umsatzsteuerliche Behandlung von sämtlichen AIFs haben, einschließlich deutscher Private Equity Fonds.

Die Generalanwältin bejaht die Frage: Investmentvermögen unterfallen der Umsatzsteuerbefreiung, wenn sie einer Investmentaufsicht unterliegen. Dabei sei wie folgt zu differenzieren:

  • Investmentvermögen, die einer EU-Aufsicht unterliegen (z.B. OGAW-RL), ist die Umsatzsteuerbefreiung zwingend zu gewähren. (In dem zugrundeliegenden, zeitlich vor der Einführung der AIFM-RL angesiedelten Streitfall bestand eine solche EU-Aufsicht für Immobilienfonds nicht.)
  • Investmentvermögen, die – wie in dem Streitfall – nach rein nationalem Recht einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, profitieren grundsätzlich ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist aber, dass dies im Lichte des Ziels der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der MwStSystRL und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität geboten ist.

Schlussfolgerungen

Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung von Private Equity Fonds und anderen AIFs sind die Feststellungen der Generalanwältin zu den Folgen einer Regulierung auf Unionsebene. Sie lassen an Deutlichkeit kaum zu wünschen übrig. Die über den konkreten Fall hinaus zu ziehenden Schlussfolgerungen sollten ebenso klar wie zwingend sein:

  • Die Mitgliedstaaten müssen Investmentvermögen, die auf Unionsebene reguliert sind, als „Sondervermögen” einstufen, d.h. ihnen die Umsatzsteuerfreiheit gewähren. Die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten ist durch die Harmonisierung des Aufsichtsrechts überlagert. (Dass der Begriff „Sondervermögen“, in der englischen Fassung „special investment funds“, rechtsformunabhängig zu interpretieren ist, d.h. Investmentvermögen sämtlicher Rechtsformen erfasst, ist seit Längerem geklärt.)
  • Seit Inkrafttreten der AIFM-RL und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten – in Deutschland durch das KAGB – unterliegen sämtliche Investmentvermögen (OGAW und AIF) harmonisiertem EU-Aufsichtsrecht.
  • Die Verwaltung sämtlicher Investmentvermögen (AIF und OGAW) unterfällt zwingend der Umsatzsteuerbefreiung.

Folgt der EuGH dem Schlussantrag, kommt das einer Bestätigung der Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage gleich. Der deutsche Gesetzgeber wird dann angehalten sein, die Umsatzsteuerbefreiung auf sämtliche AIF auszudehnen. Bis zu einer Gesetzesänderung sollten betroffene Fondsmanager eine Umsatzsteuerbefreiung für ihre Verwaltungstätigkeit entweder im Wege einer erweiternden Auslegung der bestehenden Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) oder in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRL beanspruchen können.

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