Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform – das Ende der Transparenz

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Am 21. Juli 2015 hat das Bundesfinanzministerium den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) veröffentlicht. Mit der Abkehr vom Transparenz-Grundsatz ist ein grundlegender Systemwechsel für Publikumsfonds vorgesehen. Daneben wird auch eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz eingeführt. Der Entwurf wird die Fondsbranche und Anleger noch eine Weile beschäftigen.

Diskussionsentwurf zur Verbände-Konsultation

Der Entwurf soll die im Koalitionsvertrag angekündigte „große Reform“ der Investmentbesteuerung bringen und war schon seit Längerem erwartet worden (dazu: Mardini, DB0692988). Er geht auf eine Initiative Hessens aus der Finanzministerkonferenz von 2011 zurück. Erklärtes Ziel ist es, bestehende EU-rechtliche Bedenken zu beseitigen, „aggressive Steuergestaltungen“ zu vermeiden und den (Kontroll-)Aufwand der Verwaltung bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu reduzieren. Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf zur Anhörung der Verbände, der dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgelagert ist. Die Stellungnahmefrist endet am 1. September 2015.

Geltende Rechtslage: Transparenz-Grundsatz

Die bisherige, langjährige Investmentbesteuerung folgt einem einfachen Prinzip: der Transparenz. Der Anleger eines Fonds soll dem Grunde nach so gestellt werden, wie er bei einer Direktbeteiligung an den Vermögenswerten (Aktien, sonstige Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Immobilien) stünde. Die Besteuerung findet nur auf Ebene des Anlegers statt. Der Fonds selbst ist bislang von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (und wird lediglich aus Verfahrensgründen zur Erfassung der Besteuerungsgrundlagen als Zweckvermögen fingiert). Dies ist konsequent, denn wirtschaftlich betrachtet dient der Fonds nur als Vehikel, um einer Vielzahl von Anlegern eine gemeinschaftliche Kapitalanlage zu ermöglichen und den Zugang zu einem diversifizierten, von erfahrenen Fondsmanagern verwalteten Anlageportfolio zu vermitteln. Das „Zwischenschalten“ eines Fonds soll steuerlich nicht zu einer weiteren Besteuerungsebene und damit nicht zu einer höheren Steuerbelastung führen. So überrascht es nicht, dass der Transparenz-Grundsatz keine Besonderheit des bisherigen Investmentsteuerrechts für offene Fonds ist. Das deutsche Recht kennt dieses Prinzip auch bei anderen Formen der kollektiven Kapitalanlage, z. B. bei REITs, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem UBBG sowie bei Private Equity und anderen geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personen(-Investitions)gesellschaft (vgl. Mardini, DB0646238). Auch international folgen die meisten Staaten dem Transparenz-Grundsatz bei der Fondsbesteuerung.

Revolution für Publikumsfonds: Besteuerung der Fondsebene statt Transparenz

Der Entwurf kommt also einer Revolution für Publikumsfonds gleich: er sieht die Einführung eines „intransparenten“ Besteuerungssystems vor. Zwar soll die Gewerbesteuerbefreiung des Fonds erhalten bleiben, aber die bisherige generelle Steuerbefreiung des Fonds von der Körperschaftsteuer soll abgeschafft werden. Dies führt zu einer getrennten Besteuerung von Fonds und Anleger – und damit u. U. zu einer Steuermehrbelastung. Künftig sollen inländische Beteiligungseinnahmen (insbes. Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften), inländische Immobilienerträge (Mieterträge und Veräußerungsgewinne) sowie sonstige inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 EStG (insbes. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von mind. 1 % an Kapitalgesellschaften) auf Ebene des Fonds der Körperschaftsteuer unterliegen (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Der inländische Fonds wäre damit in seiner unbeschränkten Steuerpflicht nur mit den inländischen Einkünften steuerpflichtig, mit denen auch ein ausländischer Fonds in Deutschland steuerpflichtig wäre. Ein weiteres Mal versucht die Bundesregierung damit eine erkannte Europarechtswidrigkeit dahingehend zu korrigieren, dass nicht die Besteuerung ausländischer Steuerpflichtiger an die inländischer Steuerpflichtiger angepasst wird, sondern umgekehrt.

Dies ist eine Warnung an alle, die immer noch glauben, man könne durch Verfahren in Brüssel eine Reduzierung der deutschen Steuerbelastung „durch die Hintertür“ erreichen; das Gegenteil ist regelmäßig der Fall!

Anleger-Ebene

Auf Anleger-Ebene wird eine neue Kategorie von Kapitaleinkünften eingeführt („Einkünfte aus Investmentvermögen“). Für Privatanleger findet weiterhin die Abgeltungsteuer Anwendung; bei betrieblichen Anlegern gelten diese Einkünfte als Betriebseinnahmen und unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die allgemeinen Steuerbefreiungen für Beteiligungserträge, § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG, und das abkommensrechtliche Schachtelprivileg finden keine Anwendung („Treaty Override“). Bei Anwendung des Trennungsprinzips wäre es konsequent gewesen, wenn die Besteuerung auf Anleger-Ebene nur nach dem Zuflussprinzip erfolgen würde (Cash-Flow-Betrachtung). Offenbar befürchtete man aber Einnahmeausfälle bei Thesaurierung, so dass auch weiterhin eine ausschüttungsunabhängige steuerrelevante Zurechnung beim Anleger erfolgt. Bislang basieren diese „ausschüttungsgleichen Erträge“ auf tatsächlich vom Fonds erzielten Erträgen. Künftig sollen diese stattdessen durch eine „Vorabpauschale“ sachverhaltsunabhängig zugerechnet werden. Um steuerliche Vorbelastungen auf Fondsebene sowie Quellensteuern im Belegenheitsstaat von Immobilien zu berücksichtigen, werden typisierend Teilfreistellungen gewährt (Aktienfreistellung: 20 %; Immobilienfreistellung: 40 % bzw. 60 %). Weitere Ausnahmen sind für Riester- und Rürup-Fonds sowie Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vorgesehen. Für bestimmte steuerbefreite Anleger (z. B. Versorgungswerke und Pensionskassen) bleibt es aber bei der Mehrbelastung.

Evolution für Spezial-Investmentfonds: Weiterleben der (eingeschränkten) Transparenz

Hingegen soll für Spezial-Investmentfonds, also Investmentfonds mit nicht mehr als 100 institutionellen Anlegern, das bisherige (eingeschränkt) transparente Besteuerungsverfahren fortgelten. Dafür muss der bisherige enge Anforderungskatalog eingehalten werden („steuerliche Produktregulierung“, die nicht die behauptete „Entkopplung“ vom Aufsichtsrecht darstellt, sondern in melancholischer Erinnerung des Gesetzgebers an das inzwischen aufgehobene Investmentgesetz „schwelgt“). Neu ist, dass eine mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen über Personengesellschaften schädlich ist. Kann ein Spezialfonds diese und weitere Anforderungen nicht erfüllen, erfolgt eine Schlussbesteuerung und ein Wechsel zur intransparenten Besteuerung.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich: AIF-Personengesellschaften

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Fonds. Eine Ausnahme gilt für Personengesellschaften, die kein OGAW sind. Dazu zählen insbesondere Private Equity und andere geschlossene Fonds. Für diese gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln (und damit dem Grunde nach die ertragsteuerliche Transparenz).

Umsatzsteuer auf Verwaltungsvergütungen

Beim „Dauerbrenner“ Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 UStG) bleibt es, trotz technischer Anpassungen, im Ergebnis beim bisherigen engen Anwendungsbereich. Angesichts der aktuellen europarechtlichen Entwicklungen (vgl. Bujotzek, DB0991106) und dem erklärten Ziel einer Europarechtskonformität, besteht die Hoffnung, dass dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgeweitet wird.

Streubesitzbeteiligungen und Wagniskapital

Neben Fonds-spezifischen Regelungen enthält der Entwurf auch die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von unter 10 % sollen danach nicht mehr zu 95 % steuerbefreit sein (§ 8b Abs. 2 KStG), sondern in vollem Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies soll für alle Veräußerungen ab dem 1. Januar 2018 gelten (inkl. vorher entstandener stiller Reserven). Um diese Folge für Business Angels und Start Ups abzumildern, kann eine Ermäßigung in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten der veräußerten Beteiligung auf Antrag erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um ein beihilfefähiges Unternehmen handelt und eine Reihe weiterer (zu enger) Voraussetzungen erfüllt sind.

Bewertung und Fazit

Bei der ersten Prüfung des Entwurfs zeigt sich, dass ernsthaft bezweifelt werden kann, ob die selbst gesteckten Ziele erreicht werden. Einige europarechtliche „Löcher“ werden zwar gestopft, andere beibehalten oder neu geschaffen. Mit seinen Belastungen, Pauschalierungen, Typisierungsversuchen, Teilanrechnungen, engen Ausnahmen und Rückausnahmen wirft er eine Reihe neuer verfassungs- und europarechtlicher Fragen auf. Die Vielzahl der Antragserfordernisse, Dokumentations- und Nachweispflichten verursacht neue Bürokratie. Die behauptete Vereinfachung erschließt sich nur begrenzt: das InvStG wird von bislang 23 auf 39 Paragraphen aufgebläht. Der Entwurf ist auch konzeptionell wenig sinnvoll. Mit der Abkehr von der Transparenz bei der kollektiven Kapitalanlage wird ein deutscher Sonderweg beschritten. Nebenbei werden – entgegen den Ankündigungen im Koalitionsvertrag – die Rahmenbedingungen für junge Unternehmen und deren Zugang zu Venture Capital verschlechtert. Es gibt aber Alternativen: Europarechtliche Bedenken hätte man durch ein Wahlrecht für ausländische Fonds beseitigen können („Check-the-Box“). Eine Überprüfung und ggfs. Begrenzung des Fondsprivilegs hätte zu Vereinfachungen und Beseitigung von missbräuchlichen Gestaltungen geführt. Eine moderne, einfache und aufkommenssichere Investmentbesteuerung ist möglich – wenn man denn will.

So kann man nur hoffen, dass der als Tiger („große Reform“) gesprungene Entwurf in seiner bisherigen Fassung als Bettvorleger landet.

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