Für alle Kapitaleinkünfte, die an im Inland kirchensteuerpflichtige Personen fließen, gilt seit dem 1. Januar 2015 das neue Kirchensteuerabzugsverfahren. Damit wird das bis dahin geltende Antragsverfahren, das lediglich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute betroffen hatte, durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt, das zwingend für alle Stellen gilt, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen erbringen – insbesondere auch für Kapitalgesellschaften (Änderung des § 51a Abs. 2c EStG).
Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt
Zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht des Empfängers sowie zur korrekten Abführung der Kirchensteuer muss der Abzugsverpflichtete die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) der Empfänger beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zwingend jährlich elektronisch abfragen. Hierfür muss sich der Kirchensteuerabzugsverpflichtete persönlich zum Zwecke der Zulassung zum Abfrageverfahren beim BZSt registrieren. Eine Datenabfrage ohne vorherige Registrierung ist seit dem 22.Juni 2015 im Rahmen eines vereinfachten „eingeschränkten Zugangsverfahrens“ möglich, kann aber ausschließlich durch einen Dritten, z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister vorgenommen werden.
Wer ist zum Kirchensteuerabzug verpflichtet?
Von dem neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen sind grundsätzlich alle Stellen, die Kapitalertragsteuer für natürliche Personen, z.B. bei Gewinnausschüttungen oder Dividenden, abführen. Hierzu gehören Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Genossenschaften sowie Kapitalgesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter. Den wohl häufigsten Anwendungsfall in der Praxis wird die Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter darstellen.
Ausgenommen sind Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden. Außerdem lässt das BZSt Ausnahmen für die folgenden Gesellschaften zu, die auf eine Teilnahme am Verfahren (vorerst) verzichten können:
- Personengesellschaften und Personenmehrheiten.
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
- Kapitalgesellschaften, die eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können bzw. nicht beabsichtigen.
Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese z.B. vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, oder wenn in Einzelfällen infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder der Verlustvorträge eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich ist.
Wie funktioniert die Abfrage der KiStAM?
Regel- und Anlassabfrage: Die elektronische Abfrage der KiStAM im BZStOnline-Portal ist zwingend jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten durchzuführen (sog. Regelabfrage). Sie muss für alle Kapitalertragsempfänger erfolgen, die zum Stichtag des 31.8. bekannt sind und kirchensteuerpflichtig sein können.
Durch die Möglichkeit der außerplanmäßigen, elektronischen Abfrage (sog. Anlassabfrage) kann sicher gestellt werden, dass Konfessionsänderungen oder Neubegründungen von z.B. Gesellschaftsverhältnissen nach der Regelabfrage im Rahmen des Kirchensteuerabzugs korrekt berücksichtigt werden.
Information der Gesellschafter: Vor jeder Abfrage müssen die Kapitalertragsempfänger über die bevorstehende KiStAM-Abfrage und das Widerspruchsrecht gegen diese Abfrage spätestens bis zum 30.6. schriftlich oder in anderer geeigneter Form informiert werden. Ein allgemeiner Hinweis, z.B. in den AGB der Banken, genügt nicht.
Abfragevoraussetzungen: Für die Abfrage der KiStAM benötigt der Abfragende die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Kapitalertragsempfängers, was vorab im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht über die anstehende Abfrage der KiStAM vom Kapitalertragsempfänger selbst oder auch im BZStOnline-Portal, auch in Verbindung mit der Abfrage des KiStAM, abgefragt werden kann.
KiStAM: Das KiStAM ist ein Schlüssel, in dem die Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie der Kirchensteuersatz dieser Religionsgemeinschaft abgebildet wird. Bei Erhalt eines neutralen Null-Werts, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der KiStAM-Abfrage durch Eintragung eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten und etwaige vorhandene Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen.
Widerspruchsrecht: Angesichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Daten über die Religionszugehörigkeit steht den Kapitalertragsempfängern ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe durch das BZSt zu (sog. Sperrvermerk). Der Sperrvermerk kann jederzeit, jedoch mind. zwei Monate vor Beginn des KiStAM-Abfragezeitraums, beantragt und wieder widerrufen werden. Bei einem gesetzten Sperrvermerk kann der Kirchensteuerabzug mangels Konfessionsdaten durch den Abzugsverpflichteten nicht durchgeführt werden, womit der Kirchensteuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung für Zwecke der Kirchensteuer verpflichtet ist.
Fazit für die Praxis
Die Ausgestaltung des neuen Kirchensteuerabzugsverfahrens ist angesichts des angestrebten Ziels der Verhinderung von Kirchensteuerhinterziehung zwar nachvollziehbar. Jedoch schießt die Umsetzung über das Ziel hinaus und schafft durch zusätzlichen Bürokratieaufwand eine weitere Bürde für Unternehmen. Die abzugsverpflichteten Stellen, insbesondere auch Kapitalgesellschaften, haben enorme Mehrarbeit ohne eigenen Nutzen oder finanzielle Entschädigung, dafür mit Haftungsgefahren und Sanktionsmöglichkeiten bei Vergehen oder Fehlern. Viele Unternehmen dürften Probleme haben, die starren Fristen, z.B. bei der Aufklärung der Gesellschafter oder bei der Verfahrenszulassung, einzuhalten. Welche Sanktionen der KiSt-Abzugsverpflichtete bei Missachtung der Verpflichtung zu erwarten hat, ist nicht geregelt und bleibt abzuwarten.
Damit besteht in der Praxis jährlicher Handlungsbedarf für betroffene Kapitalgesellschaften:
- Bis spätestens 30.6.: Information der Gesellschafter über die anstehende KiStAM-Abfrage sowie über ihr Widerspruchsrecht.
- Bis spätestens 31.8.: Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren im BZStOnline-Portal (falls noch nicht erfolgt).
Zu empfehlen ist eine rechtzeitige Registrierung, da bis zur Zulassung durch das BZSt mehrere Wochen vergehen können. Eine Vertretung durch einen Steuerberater ist hierbei nicht möglich. - Bis spätestens 31.8.: Beschaffung der notwendigen Daten der Gesellschafter zur KiStAM-Abfrage.
- Vom 1.9. bis 31.10.: Durchführung der KiStAM-Abfrage beim BZSt. Eine Vertretung durch einen Steuerberater ist hier möglich.
Detaillierte Information sowie Vordrucke sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.