Neben Venture Capital Fonds und Corporate Venture Capital-Gebern investieren insbesondere auch vermögende Privatleute – sog. Business Angels – in innovative und erfolgversprechende Start-Ups. Aus steuerlichen Gründen beteiligen sich Business Angels dabei in der Regel nicht unmittelbar an dem Start-Up, sondern schalten ein Akquisitionsvehikel in der Rechtsform einer Körperschaft (HoldCo) zwischen, welches seinerseits unmittelbar an dem regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH betriebenem Start-Up beteiligt ist. Der Diskussionsentwurf des BMF zur Investmentsteuerreform vom 21.07.2015 (DB0990831) beinhaltet jedoch einige körperschaftsteuerliche Änderungsvorschläge, welche unmittelbare steuerliche Auswirkungen auf diese gängige und schlichte Akquisitionsstruktur von Business Angels haben.
Vorteile der klassischen Akquisitionsstruktur von Business Angels
Die Zwischenschaltung einer HoldCo in der Rechtsform einer Körperschaft ermöglicht es dem Business Angel auf der einen Seite die Hebelwirkung eines fremdfinanzierten Venture Capital Investments optimal auszunutzen (sog. Leverage Effekt) und auf der anderen Seite beim Exit durch die steuerliche Abschirmung des Business Angels Steuerstundungseffekte für Reinvestments zu nutzen (sog. Steuerstundungseffekt).
Leverage Effekt
Durch die Finanzierung von Venture Capital Investments mit Fremdkapital lässt sich seitens des Business Angels eine zweifache Hebelwirkung erzielen. Zum einen lässt sich durch die Fremdfinanzierung das für das Investment zur Verfügung stehende Kapital vervielfachen. Zum anderen kann durch die Fremdfinanzierung insbesondere in der derzeitigen Niedrigzinsphase die Rendite des Investments erheblich erhöht werden, soweit die Zinslast niedriger ist als die Gesamtkapitalrentabilität des Investments.
Ein Schuldzinsenabzug wäre grds. bei einer unmittelbaren Beteiligung des Business Angels jedoch nur dann möglich, wenn er ein Einzelunternehmer ist und seine Beteiligung am Start-Up im Betriebsvermögen hält. Würde er hingegen seine Beteiligung im Privatvermögen halten, wäre ein Schuldzinsenabzug grds. nicht möglich, sondern vielmehr der Werbungskostenabzug gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auf den sog. Sparer-Pauschbetrag beschränkt. Nur ausnahmsweise und auf Antrag wäre gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG das sog. Teileinkünfteverfahren anwendbar und in der Folge 60% der Zinsaufwendungen steuerlich abzugsfähig, soweit der Business Angel eine Beteiligung in Höhe von mindestens 25% an dem Start-Up hält oder zu mindestens einem Prozent an dem Start-Up beteiligt ist und beruflich für dieses tätig ist.
Beteiligt sich ein Business Angel hingegen mittelbar über eine Körperschaft an einem Start-Up, sind die Zinsaufwendungen für das von der Körperschaft aufgenommene Fremdkapital grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Zinsschranke aus § 4h EStG abzugsfähig.
Steuerstundungseffekt bei Reinvestments
Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Zwischenschaltung einer HoldCo besteht nach aktueller Rechtslage darin, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an dem Start-Up gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG – unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote – im Ergebnis in Höhe von 95% steuerbegünstigt ist. In der Folge eröffnet die Zwischenschaltung einer Körperschaft einem Business Angel die Möglichkeit, im Falle des Exits das Investmentkapital grds. inklusive Bruttoveräußerungsgewinn für weitere Reinvestments zu nutzen. Erst wenn der Veräußerungsgewinn im Wege einer Dividende von der HoldCo an den Business Angel ausgeschüttet wird, unterliegt die Gewinnausschüttung auf Ebene des Business Angels der Abgeltungsteuer bei einem Steuersatz in Höhe von 25%, soweit die Anteile an der zwischengeschalteten HoldCo im Privatvermögen des Business Angels gehalten werden.
Zwar ermöglicht die Regelung des § 6b Abs. 10 EStG auch bei der Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung einen Steuerstundungseffekt, indem der Veräußerungsgewinn u.a. auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden kann. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 6b Abs. 10 EStG sehr eng. Insbesondere die Begrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns auf 500.000 Euro, die mindestens sechsjährige ununterbrochene Zugehörigkeit der veräußerten Anteile zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sowie die zeitliche Begrenzung der Übertragungsmöglichkeiten, stellen gegenüber der Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG erhebliche Restriktionen dar.
BMF-Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform vom 21.07.2015
Am 21.07.2015 hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung veröffentlicht, nach dem die Beteiligungsveräußerung auf der Ebene der HoldCo durch Änderung des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG nicht mehr zu 95% steuerbegünstigt ist, soweit die Beteiligung der veräußernden Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals betragen hat – sog. Streubesitzbeteiligungen (BMF-Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, DB0990831, S. 30). In der Folge würde sich die Steuerquote deutlich verschlechtern und es entfiele der oben dargelegte Steuerstundungseffekt bei einem Exit mit anschließendem Reinvestment, soweit die zwischengeschaltete HoldCo zu weniger als 10% an dem Start-Up beteiligt war.
Vor dem europarechtlichen Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 (BGBl. I 2013 S. 561 = DB0461388; vgl. dazu Müller, DB0463772) die ungleiche Besteuerung von Streubesitzdividenden, die von inländischen und ausländischen Körperschaften bezogen werden, zu Lasten inländischer Empfangskörperschaften beseitigt hat, dient der aktuelle Entwurf des BMF nunmehr der steuerlichen Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen.
Kompensation durch Einführung einer Steuerermäßigung
Um Belastungseffekte im Falle eines Exits eines Business Angels aus einem Start-Up abzumildern, sieht der Entwurf des BMF im Rahmen des § 26a KStG-E auf Antrag eine Ermäßigung der tariflichen Körperschaftsteuer vor. Diese beträgt jedoch nach § 26a Abs. 2 KStG-E höchstens 30% der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils, wobei selbst diese Ermäßigung nur gewährt wird, wenn sehr enge Voraussetzungen erfüllt sind. So muss z.B. – neben weiteren Voraussetzungen – die Beteiligung für mindestens drei Jahre vor der Veräußerung gehalten worden sein und es sich um Anteile an einem beihilfefähigen Unternehmen im Sinne der Leitlinie der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen handeln (Amtsblatt der Europäischen Union 2014/C/19/04). Zudem darf sich das beihilfefähige Unternehmen nicht in „Schwierigkeiten“ gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 01.10.2014 (2004/C 244/02) befinden.
Konsequenzen
Die körperschaftsteuerlichen Neuregelungen sollen nach dem Diskussionsentwurf des BMF zum 01.01.2018 in Kraft treten. Sollte sich der Diskussionsentwurf durchsetzen, wäre die klassische HoldCo-Akquisitionsstruktur von Business Angels für Investments in Start-Ups ab dem 01.01.2018 nicht mehr zielführend, soweit eine Beteiligung in Höhe von weniger als 10% erworben wird.
Vielmehr würde sich bei einer Streubesitzbeteiligung an einem Start-Up eine unmittelbare Beteiligung durch den Business Angel anbieten. Zum einen würde dies die Gesamtsteuerquote durch den Wegfall der Besteuerungsebene der HoldCo senken. Zum anderen wäre im Falle eines Exits und einer geplanten Reinvestition unter Umständen die Möglichkeit einer Steuerstundung durch Anwendung des § 6b Abs. 10 EStG eröffnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die ohnehin bereits sehr enge Regelung des § 6b Abs. 10 EStG ebenfalls europarechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, da die Regelung des § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG auf § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG verweist – inländisches Betriebstättenerfordernis – und der EuGH durch Urteil vom 16.04.2015 – Rs. C-591/13 (DB0694877; vgl. hierzu Prinz, DB0695101) entschieden hat, dass das Erfordernis der Zugehörigkeit des begünstigten Veräußerungsobjekts zu einer inländischen Betriebsstätte gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV verstößt.
Beteiligt sich ein Business Angel hingegen zu mindestens 10% an einem Start-Up, bleiben insoweit die oben genannten Vorteile der Zwischenschaltung einer HoldCo weiterhin erhalten.