Nachträgliche Kaufpreisänderungen – Behandlung im Rahmen der Veräußerungs-gewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

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Gewinne, die Kapitalgesellschaften im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften erzielen, sind nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Doch wie werden dabei nachträgliche Kaufpreisänderungen berücksichtigt, die in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem der Veräußerung entstanden sind? Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 24.07.2015 (DB 2015 S. 1754) unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 22.12.2010 (DB 2011 S. 505) sowie vom 12.03.2014 (DB 2014 S. 1463) Stellung genommen und (wenigstens teilweise) einen jahrelangen Streit beendet.

 

 

Nachträgliche Änderung des Kaufpreises

Bei Veräußerungen von Beteiligungen durch eine Kapitalgesellschaft kommt es nicht selten erst in den Folgejahren zu nachträglichen Änderungen des Kaufpreises. Infrage kommen beispielsweise zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Kaufpreisanpassungen aufgrund von Earn-out Klauseln, Ansprüche infolge der Verletzungen von Garantien oder wegen Freistellungsansprüchen sowie durch nachträgliche Veräußerungskosten. Die Zeitpunkte der Veräußerung und der Kaufpreisanpassung können dabei weit auseinanderfallen. So besteht über das Eingreifen einer Steuerfreistellung regelmäßig erst nach mehreren Jahren Klarheit.

Aus steuerlicher Sicht stellt sich bei nachträglichen Kaufpreisänderungen die Frage ihrer zeitlichen Berücksichtigung im Rahmen der 95-prozentigen Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG. Kann die steuerliche Korrektur erst im Zeitpunkt der Kaufpreisänderung oder zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen und wird sie dann wie der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung selbst besteuert? Diese Fragestellung war trotz ihrer hohen Relevanz für die steuerrechtliche Praxis bislang nicht eindeutig geklärt. Das bisherige BMF-Schreiben vom 13.03.2008 (DB 2008 S. 670) warf Zweifelsfragen auf, sodass sich die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof immer wieder mit der Thematik auseinandersetzen mussten.

BFH-Urteile sowie BMF-Schreiben vom 24.07.2015

Der Bundesfinanzhof entschied zuletzt in seinem Urteil vom 12.03.2014 – I R 55/13 (DB 2014 S. 1463, unter Bestätigung des Urteils vom 22.12.2010 – I R 58/10, DB 2011 S. 505), dass nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG gewinnmindernd- bzw. -erhöhend auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken und außerbilanziell zu korrigieren sind. Mit Schreiben vom 24.07.2015 (BStBl. I 2015 S. 612 = DB 2015 S. 1754) hat die Finanzverwaltung hierzu Stellung genommen und ist der Auffassung des Bundesfinanzhofs gefolgt.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind in der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr der Beteiligungsveräußerung auch die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veränderungen des Kaufpreises oder Veräußerungskosten zu berücksichtigen. Soweit die Veränderung des Kaufpreises oder der Veräußerungskosten bilanziell in einem anderen Wirtschaftsjahr berücksichtigt wurde, sind sowohl der steuerbilanzielle Gewinn dieses Wirtschaftsjahres als auch der steuerbilanzielle Gewinn des Jahres, in dem die Veräußerung erfolgt ist, durch eine außerbilanzielle Korrektur entsprechend anzupassen.

Verbleibende Unklarheiten

Dennoch bleiben im Falle von nachträglichen Kaufpreisänderungen praxisrelevante Fragen ungeklärt.

Das BMF-Schreiben äußert sich nicht zu der Frage, wann nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises vorliegen, sondern setzt diese voraus. Damit bleibt unklar, ob die Finanzverwaltung die oben aufgeführten Grundsätze des BMF-Schreibens nicht nur bei Kaufpreisanpassungsmechanismen im engeren Sinn (etwa aufgrund eines Earn-out oder einer Anpassung für höhere Verbindlichkeiten in der endgültigen Kaufpreisbilanz) anwenden will, sondern in gleicher Weise auch bei Ansprüchen des Verkäufers aufgrund von Garantieverletzungen oder (Steuer-) Freistellungen, die wirtschaftlich ebenfalls zu nachträglichen Kaufpreisänderungen führen. Das BMF-Schreiben äußert sich auch nicht zu der Frage, ob ausdrückliche vertragliche Regelungen erforderlich sind, nach denen z.B. Zahlungen aufgrund von (Steuer-)Freistellungen oder Gewährleistungen als Kaufpreisanpassung gelten. Zwar sollte dies rechtlich auch ohne ausdrückliche Regelung der Fall sein, dennoch empfiehlt sich eine Klarstellung, um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung hierüber zu reduzieren.

Das BMF-Schreiben befasst sich auch nicht mit der Frage, ob direkte Geldzahlungen des Verkäufers aufgrund von Gewährleistungs- oder Freistellungsansprüchen an die Zielgesellschaft anstatt an den Käufer zu einer abweichenden Behandlung führen. Sachlich besteht keine Rechtfertigung für eine insoweit unterschiedliche Behandlung der Vorgänge. In einem Fall erhält der Käufer die Zahlung direkt und im anderen Fall steht sie ihm nur aufgrund des Kaufvertrags zu, wird aber auf seinen Wunsch im Wege des abgekürzten Zahlungswegs an die Gesellschaft geleistet. Dort stellt sie eine Einlage des Käufers (und somit keine steuerpflichtige Einnahme der Zielgesellschaft) dar.

Streitpotenzial über den Umfang der Veräußerungsgewinnbefreiung ergibt sich in der Praxis auch dann, wenn neben einem Earn-out weitere Leistungen durch den Verkäufer erbracht werden. In diesem Fall versucht die Finanzverwaltung gelegentlich, Teile des Earn-outs als voll steuerpflichtige verdeckte Zahlungen für andere Rechtsgeschäfte zu behandeln. Hier ist eine klare vertragliche Regelung und Dokumentation empfehlenswert, um solche Auseinandersetzungen soweit wie möglich zu reduzieren.

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