Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen über eine elektronische Handelsplattform (eBay)

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

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Für Privatpersonen, die regelmäßig Verkäufe über eine elektronische Handelsplattform (eBay) tätigen, stellt sich nicht nur die Frage ob bzw. wann die erzielten Gewinne einkommensteuerpflichtige Einnahmen darstellen, sondern auch die Frage, ob die Verkäufe der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Umfang der Verkäufe die Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 Euro nachhaltig überschreitet.

 

Unternehmereigenschaft ist entscheidend

Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen auf elektronischen Handelsplattformen ist die Frage, ob der Verkäufer als umsatzsteuerlicher Unternehmer einzuordnen ist und er den entsprechenden Umsatz für sein Unternehmen ausführt. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits mehrfach Stellung bezogen und hierbei mehrfach betont, dass dies auch im Falle des Internethandels jeweils eine Frage des Einzelfalles bleibt (vgl. z.B. BFH vom 26.04.2012 – V R 2/11, RS0700156). Eine aktuelle Entscheidung des BFH (BFH vom 12.08.2015 – XI R 43/13, RS1159532; vgl. dazu auch Fissenewert, DB 2015 S. 2349) gibt Anlass, genauer zu analysieren, welche Kriterien die Rechtsprechung hierbei zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles heranzieht.

Hintergrund

Ein Umsatz unterliegt der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Lieferung handelt, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Ist dies der Fall, so fällt Umsatzsteuer an, sofern die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG von derzeit 17.500 Euro nachhaltig überschritten wird. Bei Verkäufen von Waren über eine Internetplattform liegt eine Lieferung gegen Entgelt vor, sodass die Umsatzsteuerbarkeit regelmäßig davon abhängt, ob der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und er die Umsätze für sein Unternehmen ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.

Sachverhalt

In dem durch den BFH entschiedenen Fall (BFH vom 12.08.2015 – XI R 43/13, a.a.O.) hatte die Klägerin über mehrere eigene eBay-Konten insgesamt 140 Pelzmäntel und -jacken sowie über die eBay-Konten ihres Ehemannes weitere 79 Pelzmäntel verkauft und hierbei über mehrere Jahre erhebliche Umsätze erzielt. Diese Umsätze hatte die Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterstellt, da sie der Auffassung war, es handele sich um die Auflösung einer privaten Sammlung ihrer Schwiegermutter. Von der Kleinunternehmerregelung konnte die Klägerin nicht Gebrauch machen, da sie aufgrund anderer Tätigkeit bereits die Wertgrenze überschritte hatte. Auf eine anonyme Anzeige hin erließ das zuständige Finanzamt Umsatzsteuer-Änderungsbescheide und setzte für die Umsätze über die eBay-Konten Umsatzsteuer fest. Die Klägerin reichte hiergegen Klage beim FG Baden-Württemberg ein. Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt und verneinte eine Umsatzsteuerpflicht, da insbesondere eine Vergleichbarkeit mit den Fällen von Veräußerungen von privaten Münz- bzw. Briefmarkensammlungen vorliege (FG Baden-Württemberg vom 18.07.2012 – 14 K 702/10).

Urteil des BFH vom 12.08.2015

Im Rahmen der durch die Finanzverwaltung eingelegten Revision bejahte der BFH – im Gegensatz zum FG Baden-Württemberg – im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Tätigkeit der Klägerin. Zwar stelle die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatvermögen allein aufgrund der Zuordnung zum Privatvermögen nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Entscheidendes Beurteilungskriterium für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach Auffassung des BFH, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Dauer des Zeitraums, die Zahl der Kunden als auch die Höhe der Einnahmen – neben anderen Gesichtspunkten – zu berücksichtigen. Entscheidend sei immer das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles.

Zur Abgrenzung zur Rechtsprechung zu Münz- und Briefmarkensammlern berücksichtigte der BFH im konkreten Einzelfall insbesondere den Gesichtspunkt, dass es sich nicht um eine eigene Sammlung der Klägerin sondern um eine fremde Sammlung der Schwiegermutter handelte. Außerdem zog der BFH die Tatsache heran, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um typische Sammlerstücke (wie z.B. Briefmarken oder Münzen) sondern um Gebrauchsgegenstände (Pelzmäntel) handelte. Schließlich sah der BFH in der „Vervielfachung“ der Verkäuferkonten bei eBay als auch in der Nutzung von mehreren Bankkonten durch die Klärgerin Indizien für eine aktive Maßnahme im Sinne einer Vermarktung und damit für ein händlertypisches Verhalten. Der Tatsache, dass die Klägerin keinen Gewinn erzielte, maß der BFH hingegen keine Bedeutung zu.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH vom 12.08.2015 zeigt, dass die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Umsätzen auf Internetplattformen immer eine Frage des Einzelfalles bleiben wird und der BFH dem Nutzer keine festen Kriterien bzw. Grenzen vorgeben will bzw. kann. Zu beachten ist weiter, dass daher selbst die Veräußerung einer privaten Sammlung der Umsatzsteuer unterliegen kann, wenn die Gesamtumstände auf ein händlertypisches Verhalten schließen lassen. Den Nutzern von Internetplattformen kann daher nur geraten werden, bei einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze steuerlichen Rat einzuholen, um negative Überraschungen zu vermeiden.

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