Private Mitveranlassung bei Erwerbsaufwendungen von Profifußballern

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Profifußballer sind Angestellte ihrer Bundesligaclubs mit befristeten Arbeitsverträgen. Die Zulässigkeit dieser Befristung ist Gegenstand einer aktuellen arbeitsrechtlichen Kontroverse. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gegen die Vorinstanz entschieden, dass befristete Arbeitsverträge wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sind (vgl. hierzu Urban-Crell, Rechtsboard vom 19.02.2016). Auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind Profifußballer Arbeitnehmer. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; ihre Bundesligaclubs entrichten Lohnsteuer auf Gehaltszahlungen und Sachleistungen für sie. Der Abzug von Werbungskosten ist auch für Profifußballer problematisch, wenn sie einen Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen. Das betrifft zum Beispiel die Kosten für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders oder für Sportbekleidung.

Zahlungen fürs Pay-TV als Werbungskosten?

Über die Einnahmenseite von Profifußballern dürfte die interessierte Öffentlichkeit durch die Internetplattform Football Leaks noch Einiges erfahren (vgl. etwa Handelsblatt online vom 02.02.2016). Auf der Ausgabenseite versuchen Profifußballer zum Beispiel, die Kosten für ein Pay-TV-Abonnement als Werbungskosten geltend zu machen. Die Spieler argumentieren, durch das Ansehen der Bundesligaspiele schulten sie ihre eigenen fußballerischen Fähigkeiten. Dabei studierten sie taktische und spielerische Maßnahmen der gegnerischen Mannschaften sowie der Einzelspieler. Die Schulungsmaßnahmen durch den Verein reichten heutzutage nicht mehr aus.

Damit konnten sie weder Finanzbeamte noch Finanzgerichte überzeugen. Denn die Kosten für das Abonnement seien nicht von der privaten Lebensführung zu trennen. Die Übertragungen der Spiele richteten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Sie seien daher eher mit dem Bezug einer allgemeinbildenden Tageszeitung als einer Fachzeitschrift vergleichbar. Außerdem beziehe sich das Abonnement auf Spiele der Ersten wie der Zweiten Bundesliga, so dass auch Spiele verfolgt würden, die für den Spieler in seiner jeweiligen Liga nicht relevant seien. Ein privates Interesse könne daher nicht ausgeschlossen werden. Objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung der Kosten gebe es trotz nicht unerheblichen beruflichen Interesses nicht (FG Münster vom 24.03.2015 – 2 K 3027/12 E; FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 – 1 K 1490/12).

Aufwendungen für Sportbekleidung als Werbungskosten?

Wohl wiederum bestärkt durch die geänderte Rechtsprechung des BFH zu gemischt veranlassten Aufwendungen machen Profifußballer zum Beispiel auch die Kosten für eigene Sportbekleidung als Werbungskosten geltend. Für einen Profisportler sei diese stets Arbeitskleidung, weil jede Art der sportlichen Betätigung außerhalb des Vereins zugleich der – beruflich erforderlichen – körperlichen Fitness diene. Zudem sei einem bekannten Profifußballer nicht zuzumuten, außerhalb des Vereinsgeländes die gestellte Vereinskleidung zu tragen, um sich vor Reaktionen von Fußballfans zu schützen. Auch wenn sich die Kosten der Sportbekleidung in Grenzen hielten (137 Euro), lehnten die Richter auch diesen Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung für Arbeitskleidung ab. Die Sportbekleidung sei „bürgerliche Kleidung“ und keine typische Arbeitskleidung. Außerdem diene die sportliche Betätigung ganz allgemein der Leistungsfähigkeit und Gesundheit (FG Rheinland-Pfalz vom 18.07.2014 – 1 K 1490/12). Daher wurde auch der Werbungskostenabzug von Aufwendungen eines Profifußballers für einen Personal Trainer abgelehnt.

Überwiegende professionelle Veranlassung bei professionellen Sportlern

Die hier genannten Aufwendungen weisen allgemein einen deutlichen Bezug zur privaten Lebensführung eines Steuerpflichtigen auf. Dabei bleibt es nach den zitierten Entscheidungen zum Pay-TV-Abonnement auch bei Profifußballern, wenn diesen auch eine nicht unerhebliche berufliche Mitveranlassung eingeräumt wird. Der Werbungskostenabzug wird sodann mit der Begründung verneint, eine nachvollziehbare Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen sei nicht möglich. Die Betonung der privaten (Mit-)Veranlassung leuchtet ein, soweit das Abonnement auch andere Sportarten oder sogar Spielfilme umfasst. Dann kommt aber zumindest eine pauschale Aufteilung der Kosten in Betracht.

Bei einem Fußball-Abonnement eines Profifußballers dürfte jedoch die private Mitveranlassung so sehr in den Hintergrund rücken und die Veranlassung durch die eigene professionelle Tätigkeit so stark zu gewichten sein, dass als auslösendes Moment seine Berufstätigkeit zu werten ist. Er verfolgt die Spiele in erster Linie als Berufstätiger und nicht als allgemein Sportinteressierter, auch wenn sich – anders als für die Fachliteratur eines Steuerrechtlers – zugleich die Allgemeinheit dafür interessiert. Angesichts der essentiellen Bedeutung der körperlichen Fitness eines Profisportlers für die Ausübung seines Berufs und die daran gestellten Erwartungen der Vereine dürfte dies auch für die Aufwendungen für Sportbekleidung für das persönliche Training gelten.

Der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, DB 2010 S. 143 m. Anm. Bergkemper) zu gemischt veranlassten Aufwendungen ist zu entnehmen, dass vorrangig vor Aufteilungsfragen eine wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments vorzunehmen ist, also der Gründe, die den Steuerpflichtigen dazu bewogen haben, die Aufwendung zu tätigen. Der Große Senat betont ausdrücklich, dass einem Steuerpflichtigen der Abzug von Werbungskosten nicht mit der Begründung versagt werden könne, sein Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen seien. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung dürften die auslösenden Momente hier wohl tatsächlich ganz überwiegend aus der beruflichen Tätigkeit der Profifußballer stammen. Dass die Kosten für den durchschnittlichen Steuerpflichtigen rein privat veranlasst sind, ist dafür unerheblich.

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