Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding sowie GmbH & Co. KG als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

RAin Anna Judith Kaiser, LL.M., Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

RAin Anna Judith Kaiser, LL.M., Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Mit seinem am 09.03.2016 veröffentlichten Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12, RS1195422) hat der XI. Senat des BFH zu zwei für die Praxis bedeutsamen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen: Sowohl (1.) die Frage, ob eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, als auch (2.) die Frage, ob eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, hat der XI. Senat bejaht.

Hintergrund

Das Urteil erging nach Vorabentscheidung des EuGH (EuGH vom 16.07.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14, Rs. Larentia + Minerva, DB 2015 S. 1696) in derselben Sache sowie in Bestätigung der vom V. Senat (BFH vom 02.02.2015 – V R 15/14, RS1190434; vgl. dazu Müller, StR kompakt, DB1191823) getroffenen Feststellung, eine Personengesellschaft könne umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Der EuGH hatte zuvor dem BFH insofern den Weg geebnet, als er feststellte, die europarechtlichen Richtlinienvorgaben stünden einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, die Personengesellschaften grundsätzlich von der Möglichkeit, eine Mehrwertsteuergruppe zu bilden, ausschlössen (EuGH vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 46). Wenngleich der XI. Senat eine andere Begründung wählte, bestätigte er im Ergebnis doch die Auffassung des V. Senats hinsichtlich einer GmbH & Co. KG als umsatzsteuerliche Organgesellschaft und folgte zugleich den Vorgaben des EuGH hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung einer geschäftsleitenden Holding.

Vereinfachter Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG, deren einzige Aktionärin eine GmbH & Co. KG war, war Mehrheitskommanditistin einer Schiffs-KG mit einer Beteiligungsquote von mehr als 99%. Weitere Kommanditisten waren die GmbH & Co. KG und ein Vertragsreeder. Als Konzernobergesellschaft und geschäftsführende Holdinggesellschaft gründete die Klägerin im Streitjahr 2006 vier operative Schiffs-KGs in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG und führte – gegen Vergütung – mit der jeweiligen Komplementärin die Geschäfte dieser Schiffs-KGs. Zudem gewährte sie den Tochtergesellschaften kurzfristige verzinsliche Darlehen und legte Teile des Kapitals bei Kreditinstituten zinsbringend an.

Die Klägerin begehrte für das Streitjahr Vorsteuerabzug und trug insbesondere vor, aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Organschaft insgesamt wirtschaftlich tätig zu sein (BFH vom 19.01.2016, a.a.O., Rn. 13, 16). Das zuständige Finanzamt vertrat hingegen u.a. die Auffassung, die Klägerin sei zwar Unternehmer, die streitbefangenen Vorsteuerbeträge seien jedoch aufzuteilen gewesen, da die Klägerin hinsichtlich des Erwerbs und Haltens von Beteiligungen nichtwirtschaftlich tätig sei. Gegen das Urteil des FG Hamburg, das der Klage stattgab und der Klägerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug in voller Höhe gewährte, legte das Finanzamt Revision ein.

Lösung des BFH

Der XI. Senat des BFH hielt die Revision für begründet und verwies den Rechtsstreit mangels Spruchreife an das FG Hamburg zurück. Er gab dem FG Hamburg vor, der Klägerin stehe nicht nur der Vorsteuerabzug zu (wobei die Kapitalüberlassung an die Tochtergesellschaften und an ein Kreditinstitut, soweit diese steuerfrei sind, ausgeschlossen seien), sondern es komme auch das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Betracht.

Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Der Klägerin stehe unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug für die bezogenen Eingangsleistungen dem Grunde nach zu, da sie unternehmerisch tätig gewesen sei, indem sie an alle Tochtergesellschaften gegen Entgelt Geschäftsführungsleistungen erbracht habe. Der BFH zitierte insofern die Feststellungen der Vorabentscheidung des EuGH, eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Holdinggesellschaft könne auch in Eingriffen in die Verwaltung der Tochtergesellschaften gesehen werden, wenn diese die Durchführung von Transaktionen, wie das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen einschließe (BFH vom 19.01.2016, a.a.O., Rn. 39; EuGH vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 21). Da die Klägerin im vorliegenden Fall an alle Tochtergesellschaften gegen Entgelt Geschäftsführungsleistungen erbringe, sei sie nach den vom EuGH aufgestellten Maßstäben grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt (BFH vom 19.01.2016, a.a.O., Rn. 42 f.). Eine missbräuchliche Praxis, zu deren Vermeidung der Vorsteuerabzug versagt werden könne, liege nicht vor. Ausgeschlossen seien allein die Anlagen der Klägerin bei ihren Tochtergesellschaften und Kreditinstituten, da es sich insofern nicht um Hilfsumsätze i.S.d. § 43 Nr. 3 UStDV handele und das FG Hamburg im 2. Rechtsgang prüfen müsse, inwieweit die Klägerin rechtzeitig eine Option zur Steuerpflicht erklärt habe (BFH vom 19.01.2016, a.a.O., Rn. 46, 57).

GmbH & Co. KG als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

Außerdem komme das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Betracht, da eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein könne. Insoweit sei das Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass es jedenfalls eine GmbH & Co. KG umfasse (BFH vom 19.01.2016, a.a.O., Rn. 77 f.). Der Grundsatz der Unionstreue i.S.d Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichte die nationalen Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung und befähige sie auch zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Die insofern vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG (BFH vom 19.01.2016, a.a.O., Rn. 81 f.). Da damit V. und XI. Senat (trotz unterschiedlicher Begründungen) letztlich zum selben Ergebnis kämen, sei die Anrufung des Großen Senats entbehrlich.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil des XI. Senats hat insbesondere für Unternehmen mit geschäftsleitender Holding sowie für GmbH & Co. KG, die organschaftlich in das Unternehmen eines Mehrheitsgesellschafters eingegliedert sind, Bedeutung. Diese Unternehmen stehen nunmehr vor der Frage, wie sie mit den Entscheidungen des V. und XI. Senats des BFH in der Praxis umgehen und sich daraus ergebende Chancen und Risiken bewerten sollen. Für diese Unternehmen kann sich eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall anbieten, ob bereits zuvor die von den Senaten aufgestellten Maßstäbe erfüllt wurden oder aktuell erfüllt werden und ob dies u.U. hinsichtlich noch offener Steuererklärungen berücksichtigt werden kann. Vorerst bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidungen reagieren wird. Wünschenswert wäre, das BMF bezöge möglichst kurzfristig in einem Schreiben Stellung und würde für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit schaffen.

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