ErbStG im Vermittlungsausschuss und Familienunternehmen: Überlegungen aus Beratersicht

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA/FAStR/ StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes (dazu Wiese, Steuerboard vom 23.06.2016, DB1207967) nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (BR-Drucks. 344/16 [B]). Ziel des Vermittlungsverfahrens soll eine „grundlegende Überarbeitung“ des Gesetzentwurfs sein. Der Beschluss weicht insoweit vom Vorschlag der zuständigen Ausschüsse der Länderkammer ab, wonach eine grundlegende Überarbeitung im Vermittlungsverfahren „insbesondere“ unter Berücksichtigung bestimmter Gesichtspunkte erfolgen sollte (u.a. 10%-Verwaltungsvermögensquote als Voraussetzung für Optionsverschonung, BR-Drucks. 344/1/16). Dem Vernehmen nach soll dadurch eine offene Befassung im Vermittlungsausschuss ermöglicht werden. Das neue ErbStG soll für Erwerbe anwendbar sein, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (BT-Drucks. 18/8911; § 37 Abs. 11 ErbStG-E). Zumindest aus heutiger Sicht dürfte das Gesetz nicht vor Herbst 2016 in Kraft treten. Fraglich ist, was den Gesellschaftern eines Familienunternehmens im Einzelfall zu empfehlen ist.

Beispiel

Eine Gesellschafterin ist i.H.v. 20% an einer GmbH beteiligt. Sie ist nicht verheiratet und hat einen Sohn (16 Jahre, Schüler) und eine Tochter (21 Jahre, lebt in Südfrankreich und ist mit einem Franzosen verheiratet). In den vergangenen Monaten hat die Gesellschafterin zusammen mit ihrer langjährigen Rechts- und Steuerberaterin überlegt, ob sie ihre Beteiligung (ggf. anteilig) unter Nutzung des bestehenden ErbStG auf ihre Kinder übertragen soll. Motiv für diese Überlegung war die Angst, mögliche hohe Schenkung- oder Erbschaftsteuer nach neuem Recht nicht zahlen zu können. Auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesetzentwurfs entschied sich die Gesellschafterin gegen eine Übertragung. Nachdem sie von dem Beschluss des Bundesrates erfahren hat, bittet sie ihre Rechts- und Steuerberaterin um eine Empfehlung.

Überlegungen aus Beratersicht

Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens ist aus heutiger Sicht offen. Denkbar sind

  • ein „Punktuelle-Verschärfungen-Szenario“ (Punkteliste in Form der Ausschussempfehlungen liegt vor, BT-Drucks. 18/8911),
  • ein „Komplett-Überarbeitungs-Szenario“ (Flat-Tax?; in diesem Fall dürfte ein neues Gesetzgebungsverfahren erforderlich sein) oder
  • ein „Kein-Ergebnis-Szenario“ (mit anschließender Parteien-Positionierung für den Bundestagswahlkampf).

Geht man davon aus, dass im Herbst/Winter 2016 ein neues Gesetz in Kraft tritt (wobei dessen Inhalt fraglich ist), stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltung des neuen Rechts. In Betracht kommt, dass der Gesetzgeber am 01.07.2016 festhält. M.E. dürfte dies mit dem Rückwirkungsverbot nicht vereinbar sein. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass das BVerfG dies anders beurteilen könnte. Insoweit wäre eine kurzfristige Schenkung mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet.

Denkbar: Rechtssichere Anwendung des bestehenden Gesetzes innerhalb eines Zeitfensters im Herbst/Winter 2016

Möglich ist auch, dass der Gesetzgeber ein neues „Startdatum“ festlegt, das ggf. sehr zeitnah nach Veröffentlichung des Vermittlungsergebnisses liegt. Sollte dies der Fall sein, könnten in einem ggf. sehr engen Zeitfenster nach Veröffentlichung des Vermittlungsergebnisses noch rechtssicher Schenkungen nach bestehendem Gesetz vorgenommen werden. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen kommt im Einzelfall folgende Empfehlung in Betracht:

Ein Gesellschafter eines Familienunternehmens sollte aus Vorsichtsgründen die Möglichkeit schaffen, im Herbst 2016 bei Eintritt eines „Worst Case-Szenarios“ ggf. sehr kurzfristig eine Beteiligungsschenkung (unter Anwendung des bestehenden SchenkStG) umsetzen zu können:

  • Der Entwurf eines Schenkungsvertrags (mit ggf. Besonderheiten für Schenkung an Minderjährige oder „junge Erwachsene“) sollte vorliegen,
  • ein ggf. erforderlicher Poolvertrag zwecks Erreichung der 25%-Beteiligungsschwelle sollte vorliegen (und mit anderen Gesellschaftern abgestimmt sein!),
  • ein ggf. erforderlicher Ergänzungspfleger sollte bestellt sein (wenn z.B. der Beschenkte nicht volljährig ist),
  • Vertreter (mit Vollmachten) sollten bereitstehen (z.B. könnte die Schenkerin im Herbst 2016 urlaubsbedingt nicht handlungsfähig sein),
  • erforderliche Zustimmungsbeschlüsse der Mitgesellschafter sollten vorsichtshalber eingeholt (zumindest aber vorbereitet) werden,
  • steuerschädliches Verwaltungsvermögen in der Unternehmensgruppe sollte minimiert werden (z.B. könnte die GmbH vorhandene Wertpapiere in Geld tauschen),
  • ausländische „Rechtshürden“ sollten beseitigt sein (z.B. lebt die Beschenkte im Ausland),
  • Eheverträge für die Beschenkten sollten vorbereitet werden.

In Abhängigkeit vom Einzelfall können weitere Maßnahmen erforderlich sein.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vermittlungsverfahren bei Gesellschaftern von Familienunternehmen erneut Unsicherheit auslösen wird. Aus heutiger Sicht ist der Inhalt des neuen Gesetzes offen. Zumindest keinen Fehler begehen die Gesellschafter, die (zwar einen kühlen Kopf bewahren, aber) sich auf einen kurzfristigen Vollzug einer Schenkung im Herbst 2016 vorbereiten. Der Gesetzgeber wäre „fair“, wenn er insoweit noch ein Zeitfenster für rechtssichere Schenkungen öffnet.

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