Das Vermittlungsergebnis zur Erbschaftsteuer

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

Das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen wird rückwirkend zum 01.07.2016 neu geregelt. Mit der Annahme der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses durch Bundestag und Bundesrat soll das Gesetzgebungsverfahren für eines der politisch am härtesten umkämpften Steuergesetze zum Abschluss kommen. Geplant ist, dass der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 29.09.2016 zustimmen wird und der Bundesrat im Oktober nachzieht.

Ringen um die Reform

Das BVerfG hatte das alte Recht wegen übermäßiger Privilegierung von Unternehmenserben im Dezember 2014 für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, RS1046342; vgl. dazu Stalleiken, DB 2015 S. 18 und Lüdicke, DB0689696). Mit dem Gesetzentwurf aus dem Sommer 2015 (vgl. Wiese, Steuerboard vom 14.07.2015) begann ein parlamentarischer Prozess, der bis zum Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist am 30.06.2016 nicht beendet werden konnte. Zwar einigten sich die Koalitionsspitzen vor Ablauf der Frist auf einen Kompromiss (vgl. Wiese, Steuerboard vom 23.06.2016; Lüdicke, DB1207569). Aber auch danach wurde gezogen und gezerrt. Fast sah es so aus, als müsse das BVerfG eine Anordnung treffen.

Vermittlungergebnis gefunden

Nun liegt das Vermittlungsergebnis vor: Im Grunde soll es bei dem Kompromiss aus dem Frühsommer 2016 bleiben, also insbesondere beim Abschmelzmodell bei Erwerben zwischen 26 Mio. € und 90 Mio. €, bei der Verschonungsbedarfsprüfung, der Mindestzahl von fünf Arbeitnehmern sowie der Investitionsklausel.

Aufgenommene Sonderregelungen

Folgende Sonderregelungen wurden jedoch in das Vermittlungsergebnis aufgenommen:

Familienunternehmen

Der Abschlag von 30% auf den Wert von Familienunternehmen soll dann gewährt werden, wenn Entnahmerechte und Ausschüttungen auf höchstens 37,5% des steuerlichen Gewinns (nach Steuerentnahme) beschränkt sind. Dies erlaubt großzügige Entnahmen auch in begünstigten Familienunternehmen. Ein praktisches Problem stellen hier womöglich Gewinne im Sonderbetriebsvermögen dar, die dem Gesellschafter zufließen und als entnommen gelten.

Bei der – viel zu langen – Haltefrist von Anteilen an einem Familienunternehmen von zwei Jahren vor und 20 Jahren nach Übertragung ist es im Vermittlungsergebnis geblieben. Auch muss die Möglichkeit zu Verfügungen über die Beteiligung an der Familiengesellschaft auf Übertragungen an Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung beschränkt sein. Eine Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft muss unter dem gemeinen Wert liegen.

Wie aus dem BMF zu hören ist, macht die Bundesregierung in einer Protokollerklärung den Vorbehalt, dass die Konzernbetrachtung bei Familienunternehmen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer noch vertieft analysiert werden soll.

Verwaltungsvermögen

Der Verwaltungsvermögenstest wurde noch einmal verschärft. So wurde die Regelung zu vermögensverwaltenden Cash-Gesellschaften modifiziert. Vor allem darf begünstigungsfähiges Vermögen bei der Optionsverschonung nicht mehr als 20% Verwaltungsvermögen beinhalten. Neben Kunstgegenständen etc. wurden auch Oldtimer, Yachten, Segelflieger und andere Luxusgegenstände, die in einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten werden, dem Verwaltungsvermögen zugerechnet. In einer zweiten Protokollerklärung hat die Bundesregierung im Hinblick auf Sammlungen den Vorbehalt erklärt, dass Unternehmensmuseen weiter begünstigt sein sollen.

Vergünstigungen finden sich dagegen für Grundstücke, die zu Zwecken der Absatzförderung vermietet oder verpachtet sind (z.B. bei Tankstellen). Außerdem wird Vermögen, das der Rückdeckung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, aus dem Bereich des Verwaltungsvermögens herausgenommen.

Stundung

Die Stundungsregelung im Hinblick auf angefallene Erbschaftsteuer hat sich in der Vergangenheit als untaugliches Instrument erwiesen. Sie soll weiterhin nur im Todesfall gelten, nicht dagegen bei vorweggenommener Erbfolge. Dagegen soll sie künftig sämtliches begünstigtes Vermögen umfassen, also auch Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Behaltensfrist und andere Voraussetzungen müssen für sieben Jahre eingehalten werden. Im ersten Jahr ab Festsetzung wird die Stundung zinslos gewährt, im zweiten bis siebten Jahr dagegen wird sie verzinslich sein, und zwar in Höhe von 6% p.a. (§ 238 AO). Ob diese Ausgestaltung der Verzinsungsregel attraktiv ist, darf bezweifelt werden.

Bewertung

Eine grundlegende Änderung erfährt das im Bewertungsgesetz enthaltene vereinfachte Ertragswertverfahren. Nunmehr wird ein pauschalierter Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 eingeführt. Damit soll dem aktuell niedrigen Zinsniveau Rechnung getragen werden, so dass Unternehmen niedriger bewertet werden als nach geltendem Recht. Im Wege einer Verordnungsermächtigung kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an geänderte Zinssätze anpassen.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2016 und beinhaltet kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Durch diese Rückwirkung kann ggf. auch in 2016 bereits erfolgte Schenkungen eingegriffen werden, da der Kapitalisierungsfaktor bei der Bemessung der Verwaltungsvermögensgrenze ebenfalls angewendet wird.

Vorläufige Einschätzung

Das Gesetzgebungsverfahren 2015/2016 kommt zum Abschluss. Das Thema Erbschaftsteuer bleibt aber in mehrfacher Hinsicht auf der Agenda:

Zunächst stellt sich weiterhin die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Dieses regelt die Freistellung von Unternehmensvermögen so umfassend, dass auch künftig nur wenige Unternehmensübertragungen überhaupt mit Erbschaftsteuer belegt werden. Das Gesetz bleibt offen für kluge Gestaltungen; schon jetzt werden Lösungen diskutiert, die durch abgeschichtete Übertragungen das Abschmelzmodell aushebeln. Schließlich erfasst die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts auch Bewertungsthemen: Das BVerfG hat ausgeführt, dass die Bewertungsebene für Verschonungen prinzipiell ungeeignet ist. Ob das Bewertungsrecht und auch der Bewertungsabschlag für Familienunternehmen dieser Maßgabe Rechnung tragen, ist offen.

Daneben bleibt die politische Dimension: Während viele Marktteilnehmer das Erbschaftsteuerrecht schlicht für überflüssig oder volkswirtschaftlich verfehlt halten, zielen andere Gruppen auf eine deutliche Erhöhung der Steuern auf Vermögen. Somit ist es nicht kühn zu behaupten, dass das nächste Erbschaftsteuerverfahren beim BVerfG ebenso sicher kommen wird wie die Diskussion über die Erbschaft- und Vermögensteuer vor der nächsten Bundestagswahl.

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