Der Gesetzgeber verfolgt das umweltpolitische Ziel, den CO2-Ausstoß bis 2020 um bis zu 40% zu senken. Bei Kraftfahrzeugen sollen durch Kaufpreiszuschüsse, Befreiung von der Kfz-Steuer sowie durch lohnsteuerliche Privilegien Anreize geschaffen werden. Für E-Bikes gelten ebenfalls lohnsteuerliche Vereinfachungen. Flankierend zur E-Mobilität hat der Gesetzgeber ein insgesamt 300 Mio. Euro schweres Förderprogramm zum Auf- bzw. Ausbau der notwendigen Ladeinfrastruktur aufgelegt. Zu den steuerlichen Anreizen zählen zum einen Zuschüsse bei der Anschaffung, wie auch eine Kfz-Steuerbefreiung und Erleichterungen bei der Sachbezugsversteuerung im Falle der Privatnutzung eines zum Firmenvermögen zugeordneten Fahrzeugs.
Anschaffung von E-Fahrzeugen
Der Gesetzgeber hat zwei verschiedene Varianten geschaffen; der Umweltbonus beträgt für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge 4.000 Euro und für von außen aufladbare Plug-In Hybride 3.000 Euro. Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für reine Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge 2.000 Euro und für Plug-In Hybride 1.500 Euro. Die jeweils zweite Hälfte der Fördervarianten ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus. Dieser ist im Kauf- bzw. Leasingvertrag mindestens in der Höhe des Bundesanteils am Umweltbonus auszuweisen. Maßgeblich sind der BAFA-Listenpreis und der Netto-Kaufpreis des Basismodells (gem. Kauf- oder Leasingvertrag), aus dem sich die Differenz ergeben muss. Etwaige Sonderausstattung und Extras werden nicht berücksichtigt.
Kfz-Steuer von E-Fahrzeugen
Der Gesetzgeber hat zur Förderung der Elektromobilität weitere gesetzliche Anreize geschaffen. Die bisher bestehende Kfz-Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde auf einen Zeitraum von 10 Jahren (bezogen auf eine Erstzulassung zwischen dem 18.05.2011 bis 31.12.2020) verlängert. Gleiches gilt, wenn Fahrzeuge auf eine Elektromobilität in diesem Zeitraum umgerüstet werden.
„Aufladung“ von Fahrzeugen an Ladestationen
Zur weiteren Förderung der Elektromobilität kann zukünftig auch der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine kostenfreie Stromtankstelle zur Verfügung stellen, da ein solcher lohnsteuerlicher Sachbezug zukünftig nach § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei ist. Diese Vergünstigung ist zunächst bis zum 31.12.2020 beschränkt. Im Falle einer kostenlosen Betankung von Dritten an den Ladesäulen dürfte es häufig an einem Nachweis der tatsächlichen Nutzung scheitern, da außer den „verbrauchten Mengen“ keine Auswertung vorliegt, „wer“ die Ladesäule genutzt hat. Aufgrund dieser Konstellation ist eine Anwendung von z.B. § 37b EStG nicht einschlägig, sodass hier eine Lohnversteuerung auch bei der Belieferung von Dritten nicht zwangsläufig vorgesehen ist.
Im umsatzsteuerlichen Sinne handelt es sich bei der kostenlosen Abgabe von Strom „via Ladesäule“ um eine gegen Entgelt gleichgestellte Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG, sodass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stroms zu eliminieren ist.
Darüber hinaus sind hierbei regelmäßig auch noch energiewirtschaftliche Fragestellungen zu beachten, um etwaige Risiken zu vermeiden.
Hierzu gehören z.B.
- Sicherstellung der Tax-Compliance im Bereich der Stromsteuer
Es ist durch den Betreiber der Ladesäule sicherzustellen, dass die über die Ladesäule abgegebenen Strommengen nicht in etwaige stromsteuerliche Entlastungsanträge (z.B. Spitzenausgleich nach § 10 StromStG) des Unternehmens einbezogen werden.
Weiterhin kann die Abgabe von Strom über die Ladesäule an Dritte eine Abgabe von Strom an Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuerrechts darstellen, wozu das abgebende Unternehmen (z.B. Lebensmittelhandelskette) die Voraussetzungen für den stromsteuerlichen Versorgerstatus (nach § 4 StromStG) erfüllt und hierdurch weiteren, gesonderten Melde- und Aufzeichnungspflichten unterliegt. Hierzu gehört z.B. die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt, bevor der erste Kunde an der Ladesäule sein Fahrzeug aufgetankt.
- EEG-Umlage und Strompreiskompensation
Durch eine Vielzahl von Unternehmen werden „Begrenzungsanträge“ nach § 64 EEG bzw. Förderanträge für energieintensive Unternehmen im Rahmen der „Strompreiskompensation“ gestellt. Auch hier gilt, dass die via Ladesäule an Dritte abgegebenen Mengen nicht förderberechtigt sind.