Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxusreise

RA/StB Dr. Katharina Hemmen, LL.M., P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Zwischen Personen, die zusammenleben, kommt es häufig zu Vermögensverschiebungen, auch über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinaus. Schenkungsteuerliche Relevanz haben diese Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten erst, wenn der der Freibetrag von 500.000 € innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Sind die Personen jedoch nicht miteinander verheiratet, stellt sich aufgrund des geringen Freibetrags von 20.000 € regelmäßig die Frage, wann eine Zuwendung dem Finanzamt als steuerpflichtige Schenkung anzuzeigen ist.

Neues Urteil des FG Hamburg gibt Anhaltspunkte

Während es zu dieser Frage, wohl auch wegen der geringen Aufgriffszahlen, lange kaum Anhaltspunkte durch die Rechtsprechung gab, hat das FG Hamburg (Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17) nunmehr in einem Fall entschieden, dass die Kostenübernahme einer gemeinsamen Luxusreise nicht der Schenkungsteuer unterliegt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein nichtverheiratetes Paar gemeinsam eine Luxus-Kreuzfahrt im Wert von rd. 500.000 € unternommen; An- und Abreise, Verpflegung an Bord sowie Ausflüge schlugen mit weiteren 45.000 € zu Buche. Sämtliche Kosten wurden von dem Lebensgefährten getragen. Dieser zeigte dem Finanzamt den Sachverhalt vorsichtshalber an. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung an die Lebensgefährtin. Es legte als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Gesamtreisekosten zzgl. der Kosten für Ausflüge und Verpflegung, abzgl. der Steuerberatungskosten und des Freibetrags zugrunde. Zur Begründung führte es im Ergebnis an, es könne keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige seiner Lebensgefährtin Geld für die Buchung einer allein unternommenen Reise überlasse oder sie auf eine Reise mitnehme.

Keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Das FG Hamburg hingegen widersprach der Auffassung des Finanzamts und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt stelle keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Urteilsgründe arbeiten zunächst konsequent die durch die ständige Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen der Schenkung unter Lebenden ab. Neben der objektiven Unentgeltlichkeit sei erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führe, zudem müsse in subjektiver Hinsicht der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit vorliegen (siehe nur BFH vom 30.08.2017 – II R 46/15, RS1256414; vom 23.06.2015 – II R 52/13, RS1123001). Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliege, bestimme sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (BFH vom 18.07.2013 – II R 37/11, DB 2013 S. 2251; vom 27.10.2010 – II R 37/09, DB 2011 S. 565).

Eine Zuwendung könne auch mittelbar bewirkt werden, indem der Zuwendende eine Leistung eines Dritten, die dieser ihm vertraglich schuldet, dem Bedachten unmittelbar vom Dritten zukommen lasse. Die relevante Vermögensverschiebung könne dann entweder in einem eigenen, frei verfügbaren Forderungsrecht, das der Bedachte gegenüber dem Dritten erhalte, oder in dem Verzicht des Zuwendenden auf Wertausgleich für die Ersparnis eigener Aufwendungen zu sehen sein. Beides sei im Falle des hier vorliegenden gemeinsamen Konsums und aufgrund der Tatsache, dass es sich aus Sicht der Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen um Luxusaufwendungen handelte, nicht der Fall.

Keine Schenkung, sondern Gefälligkeit im eigenen Interesse

Nach dem Dafürhalten des Senats erhielt die Lebensgefährtin im Verhältnis zum Steuerpflichtigen kein tatsächlich und rechtlich frei verfügbares Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter, so dass es an einer Bereicherung fehlte. Zwar habe die Lebensgefährtin aus dem Reisevertrag zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter erworben (§§ 651q ff., 328 Abs. 1 BGB). Nach zivilrechtlicher Würdigung bestand im Valutaverhältnis zwischen dem Reisenden und seiner Mitreisenden jedoch eine Verfügungsbeschränkung derart, dass die Mitreisende in den Genuss der Reiseleistung nur als Begleiterin des Reisenden kommen sollte. Wenn sie auch ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter habe, könne sie dies jedoch nicht etwa auf einen Dritten übertragen und keine eigenen Entscheidungen über das Ob der gemeinsamen Reisedurchführung treffen. Es habe sich im Valutaverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Lebensgefährtin nicht um eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) gehandelt, sondern vielmehr um eine Gefälligkeit zugunsten der Lebensgefährtin, die der Steuerpflichtige überwiegend im eigenen Interesse erbracht habe.

Kein Wertersatzanspruch, sondern Luxusaufwendungen

Denkbar wäre, dass die mitreisende Lebensgefährtin mit der Durchführung der Reise eigene Aufwendungen erspart hätte, so dass dem Steuerpflichtigen insoweit ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch (§ 818 Abs. 2 BGB) zustünde. Ein Verzicht darauf könnte wiederum eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen. Das FG Hamburg verneinte den Wertersatzanspruch mit der Begründung, es lägen sog. Luxusaufwendungen vor. Weil sich die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen eine solche Reise nicht hätte leisten können, hätten die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sie weder zu einer Vermehrung ihres Vermögens noch zu einer Verminderung ihrer Verbindlichkeiten geführt. Sie sei daher mit dem Erhalt der Reiseleistung entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

Gemeinsamer Konsum unterliegt somit nicht der Schenkungsteuer

Der Senat prüfte zudem, ob statt des beschränkten eigenen Forderungsrechts der Lebensgefährtin der tatsächliche Erhalt der Leistung schenkungsteuerlich relevant sein könnte. Auch dies verneinte er mit der Begründung, dass die Lebensgefährtin durch die Reise keine eigenen Aufwendungen erspart habe und somit nicht bereichert sei. Durch gemeinsamen Konsum von Luxusgütern, so die Quintessenz, trete eine Verschiebung von Vermögenssubstanz weder im Rechtssinne noch wirtschaftlich zugunsten der oder des Bedachten ein.

Verfassungswidriges Erhebungsdefizit bei Besteuerung gemeinsamen Konsums

Brisant ist die Schlussuntersuchung des Senats, ob bei der Besteuerung des gemeinsamen Konsums von Luxusgütern ein verfassungswidriges Erhebungsdefizit gegeben wäre. Im Ergebnis schließt er dies nicht aus, da nach seinem Dafürhalten gerade bei nichtehelichen Lebensgefährten von einem hohen Anteil nicht angezeigter bzw. nicht aufgegriffener steuerpflichtiger Fälle auszugehen sei. Ein Erhebungsdefizit kann nach der Rechtsprechung des BVerfG die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens allgemein verfehlt wird (BVerfG vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02, DB 2004 S. 628).

Bewertung und Praxishinweise

Das Urteil des FG Hamburg liefert Klarheit für ein Beratungsfeld, in dem verlässliche Bewertungsgrundlagen durch die Rechtsprechung bislang fehlten. Der Senat kommt durch die höchst sorgfältige Aufarbeitung der möglichen zivilrechtlichen Ansprüche zwischen den Lebensgefährten zu dem richtigen Ergebnis, dass die gemeinsame Luxusreise zivilrechtlich keine Schenkung und damit keinen schenkungsteuerbaren Vorgang darstellte. Insofern besteht auch kein Unterschied zur Situation zwischen Verheirateten. Ist ein Ehepartner vermögender als der andere, führt die Finanzierung gemeinsamen Konsums durch ihn nicht zu schenkungsteuerbaren Zuwendungen. Es ist zu hoffen, dass der BFH in der anhängigen Revision (Az. II R 24/18) die vom FG Hamburg vorgegebenen Richtlinien bestätigen bzw. weiter präzisieren wird.

Außerhalb des gemeinsamen Konsums sind Zuwendungen zwischen Ehepartnern wie nichtehelichen Lebensgefährten stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Liegen freigebige Zuwendungen vor, sind auch die Steuerbefreiungstatbestände nach § 13 ErbStG, z.B. für die Übertragung des (Mit-)Eigentums am Familienheim, für Unterhalt oder Ausbildung und nicht zuletzt für die üblichen Gelegenheitsgeschenke, zu prüfen. Im Zweifel ist die mögliche Zuwendung dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG).

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