Die globale Mindestbesteuerung – Auswirkungen auf Unternehmen und was es nun zu tun gilt

Dr. Jens-Uwe Hinder, LL.M., ist Partner, Dr. Jenny Broekmann ist Senior Associate in der Praxisgruppe Steuern von Morrison & Foerster LLP in Berlin.

Die OECD hat im Dezember 2021 Mustervorschriften für die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Die Regeln gelten ab 2023 und müssen bis dahin von 137 Staaten, die der Mindestbesteuerung zugestimmt haben, in nationales Recht umgesetzt werden. Für deutsche, international agierende Konzernunternehmen sind die praktischen Auswirkungen erheblich. Neben der höheren Steuerlast ist auch der administrative Aufwand nicht zu unterschätzen. Angesichts des ambitionierten Zeitplans der OECD bleibt nur noch wenig Zeit, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten.

 

Hintergrund

Durch die globale Mindestbesteuerung soll der in einer Jurisdiktion anfallende Gewinn von Konzernen, deren weltweiter Jahresumsatz 750 Mio. € übersteigt, mit mindestens 15% versteuert werden. Die Umsetzung erfolgt, indem Gewinne, die einem Steuersatz von weniger als 15% unterlagen, am Sitz der Konzernmutter über eine Zusatzsteuer (Top-up Tax) bis zum Erreichen des Mindeststeuersatzes nachversteuert werden. In bestimmten Fällen werden auch andere Konzernunternehmen im Wege des Betriebsausgabenabzugsverbots herangezogen. Letztlich zahlt ein multinationaler Konzern dann stets mindestens 15% Steuern auf den in einer Jurisdiktion anfallenden Gewinn, auch wenn dieser in einem Niedrigsteuerland erzielt wurde.

Auswirkungen und Handlungsempfehlung

Die Auswirkungen für deutsche Konzernunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung fallen, sind erheblich:

Fiskalische Belastung: Wenn Konzerngesellschaften oder Betriebstätten im Ausland Einkünfte erzielen, die effektiv mit weniger als 15% besteuert werden, ergibt sich künftig eine höhere Gesamtsteuerlast. Es sollte genau beobachten werden, wie Niedrigsteuerländer auf die Einführung der neuen Regeln reagieren. Denkbar ist, dass diese ihrerseits zusätzliche Steuern einführen oder steuerliche Anreizsysteme ändern, um ihren effektiven Steuersatz auf das von der OECD vorgegebene Mindestniveau anheben, um verhindern zu können, dass die Nachbesteuerung in einem anderen Land erfolgt. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen Standort und Konzernstrukturen kritisch überprüfen. Falls für einen Standort bisher allein der niedrige Steuersatz maßgeblich war, könnte über eine Restrukturierung nachgedacht werden. Auch Anpassungen unter Nutzung der von der OECD vorgesehenen Substanz- und Asset-Carve-outs könnten helfen, Steuerlasten zu minimieren.

Bürokratieaufwand: Unternehmen müssen sich nun jährlich folgende Fragen stellen: Fällt der Konzern wegen Überschreitung der Umsatzgrenze in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung? Falls ja: In welchen Ländern liegt die Effektivsteuerbelastung unter 15%? Wieviel Top-up Tax wird geschuldet? Wo ist diese zu zahlen? Zur Beantwortung sind zahlreiche Informationen erforderlich, die frühzeitig eingeholt und ausgewertet werden müssen. Berechnungen müssen dabei grundsätzlich für jedes Land, in dem Einkünfte erzielt werden, vorgenommen werden. Die OECD und EU machen dazu auf jeweils über 70 Seiten komplexe Vorgaben. Ausgangspunkt ist der Jahresabschluss, der zahlreichen Modifikationen und weiteren Rechenschritten unterliegt. Entscheidend ist, dass es auf die effektive Steuerbelastung ankommt. Grundsätzlich sind daher auch Staaten mit einem nominellen Steuersatz von mehr als 15%, wie z.B. Deutschland, betroffen. Dies jedenfalls so lange, wie die OECD noch keine Whitelist oder Safe-Harbour-Rules veröffentlicht hat, um bestimmte Staaten aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Die länderspezifische Ermittlung tritt neben die üblichen Berechnungen, wie z.B. der Hinzurechnungsbesteuerung. Sonderregelungen gelten für unterjährig erworbene Beteiligungen, grenzüberschreitende Umwandlungen und bestimmte Holdingstrukturen.

Erst in den nächsten Monaten werden die Regelungen durch den Gesetzgeber umgesetzt. Zudem wird die OECD voraussichtlich am 08.03.2022 eine Kommentierung veröffentlichen, mit der die Mustervorschriften weiter konkretisiert werden sollen. Allerdings verbleibt Unternehmen kaum Zeit, mit der Umsetzung zu warten. Denn bis 2023 müssen verlässliche Prozesse aufgesetzt sein, um Informationen konzernintern frühzeitig beschaffen, entsprechend der Vorgaben auswerten, und melden zu können. Sofern Rechnungslegungsstandards innerhalb des Konzerns nicht einheitlich sind oder die für die Mindestbesteuerung maßgeblichen Einheiten gar nicht im Konzernabschluss vorhanden sind, ist der Umsetzungsaufwand umso größer. Auch die mit den Neuregelungen einhergehenden Deklarations- und Meldepflichten müssen eingehalten werden. Compliance-Fehler können, jedenfalls nach dem Richtlinienvorschlag der EU, mit Strafzahlungen (bis zu 5% des Umsatzes) sanktioniert werden. Insoweit besteht bereits jetzt akuter Handlungsbedarf.

Unternehmenstransaktionen (M&A): Bei Unternehmenskäufen muss künftig genau geprüft werden, ob die Zielgesellschaft den Erklärungs-, Melde- und Zahlungspflichten im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung nachgekommen ist. Käufer sollten sich durch Garantien bzw. Freistellungen im Kaufvertrag umfassend absichern. Anderenfalls drohen Haftungsrisiken.

Fazit

Unternehmen sollten die wenige verbleibende Zeit nutzen, um sich mit der globalen Mindestbesteuerung auseinanderzusetzen und Klarheit darüber zu erhalten, ob sie in den Anwendungsbereich fallen werden. Steht dies fest, müssen konzerninterne Prozesse für die erforderliche Datenerfassung, -aufbereitung und -deklaration aufgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die Regelungen bislang noch nicht umgesetzt hat, besteht für Unternehmen akuter Handlungsbedarf, da die Regelungen ab 2023 gelten und bei Nichteinhaltung Sanktionen drohen.

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