Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Tax Compliance Praxis: Qualifikation von Preferred Stocks nach dem BFH-Urteil vom 18.05.2021 – I R 12/18

StB André Fest, Associated Partner bei POELLATH, München

Preferred Stocks sind typische Finanzierungsformen in der Struktur eines ausländischen Private Equity Fonds. Sie räumen ihren Inhabern verschiedene Rechte ein. Derartige „Vorzüge“ können beispielsweise in der Gewinnverteilung begründet oder im Rahmen der Verteilung des Liquidationserlöses gewährt werden. Für die deutsche Tax Compliance eines Private Equity Fonds von Relevanz ist deren zutreffende steuerliche Qualifikation. Beteiligungserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind für betriebliche Investoren regelmäßig privilegiert (ausgenommen Streubesitzdividenden), wohingegen Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG voll steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Zu den Beteiligungserträgen gehören u.a. Dividenden und sonstige Bezüge aus Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist. (mehr …)

Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Ist-Versteuerers

StB Dipl.-Fw. (FH) Sarah Francke, Möhrle Happ Luther, Hamburg

Das Recht eines Unternehmers auf Vorsteuerabzug ist ein fundamentaler Grundsatz und integraler Bestandteil des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der EuGH hatte im Rahmen eines vom FG Hamburg eingereichten Vorabentscheidungsersuchens über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen durch einen Ist-Versteuerer zu entscheiden. Das FG Hamburg hatte Zweifel, ob die aktuelle Regelung des deutschen Umsatzsteuerrechts im Einklang mit der unionsrechtlichen Vorgabe steht. Im Ergebnis hat der EuGH diese Zweifel bestätigt und der nationalen Regelung eine Absage erteilt. (mehr …)

Erneute Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes? – Der 90%-Test auf dem Prüfstand

StB/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M., Partner und Christoph Samen, LL.B., Professional bei der WTS Steuerberatungsgesell-schaft mbH, Köln.

Mit Urteil vom 24.11.2021 kam das FG Münster entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass der sog. 90%-Test (Verwaltungsvermögenstest) i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nach dem Gesetzeswortlaut zu mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsfolgen führen würde (Az.: 3 K 2174/19 Erb). Das FG löste diesen Verfassungskonflikt durch eine teleologische Reduktion der Vorschrift. (mehr …)

Nanos gigantum umeris insidentes – Drei Corollarien zum Begriff der Entgeltlichkeit

RA Dr. Michael Tischendorf, Maître en droit, Senior Associate bei POELLATH, München

„Obwohl das deutsche Steuerrechtssystem ein Vielsteuersystem ist, gibt es kein entwickeltes Konkurrenzsystem.“ Dieser kurze Satz enthält bereits die vollständige Beschreibung eines der wohl drängendsten Kernprobleme des deutschen Steuerrechts. Er stammt von Georg Crezelius, der am 23.10.2021 verstorben ist (ZEV 2015 S. 392). Crezelius hat es natürlich nicht bei einer bloßen Problemfeststellung belassen, sondern – im Gegenteil – Entscheidendes dazu beigetragen, dass wir heute besser in der Lage sind, tatbestandliche Überlappungen im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung aufzulösen. Dies gilt im Besonderen für das Verhältnis der Einkommen- zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Folgenden sollen einige Überlegungen von Crezelius aufgegriffen werden, um in diesem Licht sodann drei aktuelle Problemfälle zu besprechen. Es wird sich zeigen, dass das Nebeneinander von Einkommensteuer einerseits und Erbschaft- und Schenkungsteuer andererseits beherrschbar wird, sobald man sich Klarheit über den dieses Verhältnis ordnenden Begriff der Entgeltlichkeit verschafft hat. Alles Weitere ergibt sich dann wie von selbst. (mehr …)

Betriebsaufspaltung: Die GmbH wird auf der Besitzseite (etwas) transparenter

RAin/StBin Svetlana Heil und RA/StB Alexander Pupeter sind die Gründungspartner von BLOMBERG Legal & Tax in München

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung werden nicht klarer. Zu den vielen Unsicherheiten sind weitere bezüglich der Beherrschung des Besitzunternehmens hinzugekommen: Denn mit Urteil vom 16.09.2021 – IV R 7/18 (veröffentlicht am 03.02.2022) hat der IV. Senat des BFH seine Rechtsprechung zum Durchgriffsverbot bei einer personellen Verflechtung des Besitzunternehmens geändert, ohne das der I. Senat dem folgen würde. Offen ist auch, wie sich dies auf der Ebene der mittelbar beherrschenden Gesellschafter auswirkt. (mehr …)

Erlassbescheide im Rahmen der Verschonungs-bedarfsprüfung nach § 28a ErbStG – vor unklaren Nebenbestimmungen wird gewarnt!

RA/StB Dr. Martin Liebernickel, Partner bei POELLATH, Frankfurt/M.

Seit Jahresbeginn 2022 werden durch die Finanzverwaltung erstmals Erlassbescheide im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG erteilt. Hier sollte besonderes Augenmerk auf die Nebenbestimmungen im Erlassbescheid gelegt werden, da Säumniszuschläge möglicherweise rückwirkend entstehen. (mehr …)

Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen

StB Sabrina Dotterweich, Associate bei POELLATH, München

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann unternehmerisches Vermögen in Deutschland grundsätzlich steuerbegünstigt übertragen werden. Um jedoch überhaupt von der Begünstigung zu profitieren, muss zunächst die Hürde des sog. Einstiegstests (90%-Test) gemeistert werden, § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Der Einstiegstest folgt dabei bisher dem sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip. Beträgt der modifizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90% des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens, unterliegt die Übertagung – unabhängig von der Zusammensetzung des Vermögens – in voller Höhe der Besteuerung. Dies führt in der Praxis oftmals zu wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Das FG Münster hat nun mit einem am 17.01.2022 veröffentlichten Urteil (3 K 2174/19 Erb) entschieden, dass der Einstiegstest bei Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass er bei einer originär gewerblichen Kapitalgesellschaft nicht zur Anwendung kommt. (mehr …)

Grundsteuerreform – Jetzt wird‘s ernst

RA Dr. Per-Eric Eulau, Associate bei POELLATH, Berlin

Seit dem Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) steht die Finanzverwaltung vor der Mammutaufgabe alle wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland neu bewerten zu müssen, um die Grundsteuer durch Anpassung auf den aktuellen Bewertungsstand besteuerungsgerecht zu machen. Der Steuerpflichtige wird hierbei mit in die Verantwortung genommen. Die Grundsteuerreform dürfte daher auch für Immobilienunternehmen viel Arbeit mit sich bringen. Auch wenn die neue Grundsteuer erst ab dem 01.01.2025 veranlagt wird, beginnt der vielleicht entscheidendste Teil der Arbeit jetzt! Bevor die Gemeinden ihre Hebesätze für das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel der „Aufkommensneutralität“ festsetzen können (wahrscheinlich erst im Jahr 2024), braucht es zunächst neue Grundbesitzwerte. Daher beginnt ab diesem Jahr für ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten die Neubewertung. (mehr …)