Die ab dem 01.01.2022 durch das KöMoG vom 25.06.2021 eingeführte Optionsmöglichkeit für Personen-handelsgesellschaften und vergleichbare ausländische Gesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung bietet der Praxis eine Fülle von neuartigen Gestaltungsmöglichkeiten, die stets genauer Einzelfallanalyse bedürfen. Die Option muss im Vorfeld des relevanten Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, ist unwiderruflich, löst aber – rechtlich betrachtet – keine zeitlichen Bindungswirkungen aus. Wer – im Nachhinein– „falsch“ optiert hat, kann die ausgelösten Rechtsfolgen – jedenfalls im Grundsatz – nicht wieder „ungeschehen machen“. (mehr …)