Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Tax Compliance Praxis: Die ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital (Entwurf BMF-Schreiben vom 01.11.2022)

StB/Tax Advisor André Fest, Associated Partner bei POELLATH, StB Dmytro Shyshkin, Associate bei POELLATH, beide München

Private Equity Fonds zielen bei der Ausgestaltung der Anlageformen häufig darauf ab, ein optimales Risiko-Rendite-Profil zu erreichen, das einerseits einen soliden Schutz vor einem denkbaren Ausfall der Investition gewährleistet und andererseits ermöglicht, von einem Aufwärtspotenzial des Targets bedeutsam zu profitieren. Hilfsmittel hierfür sind vielfach maßgeschneiderte hybride Finanzinstrumente, die eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital darstellen. Die konkrete Ausgestaltung kann entweder gesellschaftsrechtlich (i.d.R. in der Satzung) oder schuldrechtlich (z.B. in einem Darlehensvertrag) erfolgen.
Erst im ersten Halbjahr haben wir über Preferred Stocks berichtet und wie diese grundsätzlich nach BFH-Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl. Fest, HB Steuerboard vom 23.02.2022). Nunmehr legt das BMF mit einem Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital nach (vgl. Entwurf eines BMF-Schreibens vom 01.11.2022). (mehr …)

JStG 2022: Neuregelung der Besteuerung der „Registerfälle“

Lukas Kawka, Counsel bei Morrison Foerster in Berlin und Mitglied der globalen Praxisgruppe Steuerrecht

Seit über zwei Jahren sorgt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Besteuerung der sogenannten „Registerfälle“ für erhebliche Kritik und stellt die betroffenen Unternehmen in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen. Mit dem am 16.12.2022 beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Registerfälle neu geregelt. Erfreulich ist dabei, dass die Besteuerung der Registerfälle zwischen fremden Dritten faktisch vollständig abgeschafft wird. Mit Wirkung ab dem 01.01.2022 verbleibt es zwar noch bei der Besteuerung, wenn entsprechende Einkünfte in einer von (derzeit) zwölf „Steueroasen“ erzielt werden. In der Praxis werden Lizenzbeziehungen über diese Staaten aber regelmäßig ohnehin nicht abgewickelt, so dass hier nur noch ein geringer Anwendungsbereich verbleiben sollte. Allerdings bleibt es bei der bisherigen (auch rückwirkenden) Besteuerung von Registerfällen zwischen nahestehenden Personen. Für Fälle ab dem 01.01.2023 entfällt die Besteuerung in diesen Fällen allerdings „automatisch“, wenn ein Anspruch auf eine Steuerbefreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hingegen nicht erfüllt, bleibt es auch künftig bei der bisherigen Besteuerung. Im Ergebnis werden daher die Gerichte über die Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung entscheiden müssen. (mehr …)

Schwierigkeiten und Probleme der aktuellen Grundsteuerreform

StB Andreas Lichel, Partner, RA/Dipl.-Fw. Patrick Wolff, beide Mazars

Nachdem die Frist zur Abgabe der Grundsteuerklärungen bundesweit bis zum 31.01.2023 verlängert wurde, ist kurzfristig eine gewisse Entspannung eingetreten. Es bleibt aber notwendig, die geforderten Daten zeitnah zusammen zu stellen und dem Finanzamt bis zur genannten Frist zur Verfügung zu stellen. Lediglich Bayern hat auf die Tatsache reagiert, dass von der Grundsteuer befreite Grundstücke nicht unter diesem Zeitdruck abgearbeitet werden müssen, und dafür auf Abgabefristen verzichtet bzw. diese auf Ende April verlängert. (mehr …)

JStG 2022: Doch keine gesetzliche Rücknahme der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 EStG

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Der BFH hatte in drei Entscheidungen mit Urteilen vom 15.07.2021 (IV R 36/18, vgl. dazu Duplois, HB Steuerboard vom 11.11.2021) und 18.08.2021 (XI R 43/20; Parallelentscheidung desselben Datums – XI R 20/19) zu den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und 6 EStG grundsätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, indem deren Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt wurde. Der Bundesrat schlug allerdings im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2022 vor, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung durch Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG gesetzlich festzuschreiben. Der Bundestag hat das JStG 2022 am 02.12.2022 allerdings ohne Anpassungen in § 6 Abs. 5 EStG angenommen, sodass die aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreuliche Rechtsprechung des BFH weiterhin Anwendung findet. (mehr …)

JStG 2022: Änderungen zum Arbeitszimmer und Homeoffice kommen – jedoch ohne Verschlechterungen!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und StBin Pauline Becker sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig

Am 02.12.2022 hat der Bundestag dem JStG 2022 in 2./3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Erfreulich sind die Anpassungen der geplanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer und dem Homeoffice. Diese ersparen der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen. Besonders erfreulich sind die Änderungen für Steuerpflichtige, denen außerhalb der eigenen Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn diese können weiterhin ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen. (mehr …)

Die Besteuerung einer sog. „passiven Entstrickung“

RA Michael Feldner, LL.M., Associate bei POELLATH, Berlin

Das Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien zum 01.01.2013 führte nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven von spanischen Immobilienkapitalgesellschaften, deren Anteile von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen gehalten werden. Eine aktuelle Entscheidung des FG Münster bestätigt dies und bringt mehr Rechtsklarheit für viele deutsche Eigentümer von Immobilien in Spanien. (mehr …)

Einlagenrückgewähr – Feststellungsverfahren jetzt auch bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

RA Ronald Buge, Partner bei POELLATH, Berlin

Das Thema Einlagenrückgewähr war an dieser Stelle schon vielfach Gegenstand der Diskussion. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Finanzverwaltung und in ihrem Gefolge der Gesetzgeber eine sehr eigentümliche Sicht auf diese Problematik haben. Dabei ist der Ausgangspunkt recht einfach: Wer eine Kapitaleinlage in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft leistet und diese geleistete Einlage zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen einer Kapitalherabsetzung, der Liquidation oder einfach auch nur im Zuge der Ausschüttung freier Kapitalrücklagen – wieder zurückerhält, hat insoweit keinen Zuwachs steuerlicher Leistungsfähigkeit, so dass diese Einlagenrückgewähr steuerfrei sein muss. Die Steuerneutralität der Einlagenrückgewähr hat somit Verfassungsrang! (mehr …)

Ausschluss der erweiterten Kürzung auch bei Splitterbeteiligung

RA/FAStR/StB Hans-Christoph Graessner ist Director bei der WTS Steuerberatungs-gesellschaft mbH in Köln.

Grundbesitz unterfällt grundsätzlich der Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das Gewerbesteuerrecht mit § 9 Nr. 1 GewStG eine besondere Kürzungsvorschrift vor. Die einfache Kürzung (Satz 1) gewährt eine pauschale Kürzung der Gewerbesteuer. Zudem kann auf Antrag durch die sog. erweiterte Kürzung (Satz 2) eine vollständig gewerbesteuerliche Freistellung erzielt werden. Voraussetzung für die erweiterte Kürzung ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Regelung enthält aber weitere Beschränkungen. So scheidet eine Kürzung auch dann aus, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise einem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen der Gesellschaft dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG), wie z.B., wenn ein Grundstücksteil an einen Gesellschafter vermietet wird. Mit dem Merkmal des „Dienens“ hat sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. (mehr …)