RA Dr. Marcel Duplois, Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.
Erwirbt ein Ehegatte durch den Tod seines Ehegatten Vermögen von Todes wegen, so gilt der Betrag, der dem Überlebenden als Zugewinnausgleich zusteht, nicht als erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Auch wenn zivilrechtlich der Zugewinn nicht ausgeglichen wird, fingiert das Gesetz für die Berechnung der Erbschaftsteuer eine zivilrechtliche Ausgleichsforderung, die vom Wert des Erwerbs des überlebenden Ehegatten abgezogen wird. Dem überlebenden Ehegatten wird dadurch – vereinfacht gesprochen – ein zweiter Freibetrag in Höhe des ihm zustehenden Zugewinnausgleichs gewährt. Im Urteil vom 22.07.2020 – II R 42/18 hatte sich der BFH mit der Berechnung eines solchen Zugewinnausgleichs zu beschäftigen. Es ging um die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch, der dem Verstorbenen aus einem früheren Erbfall – dem Tod seiner Mutter – zustand, im Rahmen der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen ist. (mehr …)