Mit Urteil vom 07.07.2020 (X R 13/19, DB 2021 S. 31) hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt: Werden im Rahmen der Zwangsversteigerung eines massezugehörigen Grundstücks nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt, ist die hierauf entfallende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es kommt weder darauf an, ob der Insolvenzverwalter mit der Zwangsversteigerung einverstanden war, noch ob der Versteigerungserlös in die Masse oder vollständig an den Grundpfandgläubiger geflossen ist. Nur eine echte Freigabe kann die Steuerbelastung der Masse verhindern. (mehr …)