Beteiligt sich ein Arbeitnehmer im Rahmen eines mit sog. „Sweet Equity“ gestalteten Beteiligungsmodells kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, werden Erlöse aus der Veräußerung dieser gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von der Finanzverwaltung häufig den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zugeordnet. Der BFH hingegen stellte bereits mit seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 04.10.2016 – IX R 43/15 (DB 2017 S. 522) wesentliche Maßstäbe zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitalvermögen bei Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen auf (vgl. Koch-Schulte, Steuerboard vom 27.01.2017). Während auf das BFH-Urteil uneinheitliche finanzgerichtliche Entscheidungen zu Veräußerungserlösen aus Managementbeteiligungen folgten, geht das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.02.2020 (2 K 1774/17) mit der Argumentationslinie des BFH zur Anerkennung der Kapitalbeteiligung als Sonderrechtsverhältnis konform. (mehr …)