Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer

RA Laurenz Lipp, Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Immer häufiger kommt es in der Praxis vor, dass Schenkungen oder Erbfälle mehr als nur eine Jurisdiktion berühren, weil Steuerpflichtige zunehmend internationaler agieren. Nicht selten unterliegen derartige unentgeltliche Vermögensübertragungen dann sowohl im In- als auch im Ausland der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, bleibt dem Steuerpflichtigen dann nicht selten nur noch ein Rückgriff auf nationale Anrechnungsnormen. Für die deutsche Erb- und Schenkungsteuer sieht § 21 ErbStG eine Anrechnungsmöglichkeit vor. Am 04.05.2022 erging durch das FG Düsseldorf (Az.: 4 K 2501/21 Erb) ein Urteil zu dieser praxisrelevanten Vorschrift. Die Entscheidung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und soll daher Anlass für diesen Beitrag sein. (mehr …)

Rückstellung für Gutscheine aus Kundenbindungsprogrammen – ein Statement

Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP/StB, YPOG, Köln

Rabattierungsaktionen der verschiedensten Art – sei es als Bonusprogramme, sei es als Ausgabe von Gutscheinen – haben als verkaufsförderndes Marketinginstrument in der betrieblichen Praxis große Bedeutung. Handels- und Dienstleistungsunternehmen setzen derartige Kundenbindungsprogramme in intensiver Form ein. Neben „Gutscheinen in Papierform“ finden sich in jüngerer Zeit vermehrt „digitale Gutscheinvarianten“. Auch in der Corona-Pandemie haben Gutscheine als „Überbrückungshilfen“ bei vom Kunden bereits geleisteten Zahlungen „hohe Konjunktur“; der erfolgsneutrale Ausweis als „erhaltene Anzahlung“ dürfte insoweit klar sein. Entsprechendes gilt für schlichte „Geschenkgutscheine“. Die steuerbilanziellen Folgen der verschiedenartigen Rabattierungsaktionen bei den Unternehmen sind dagegen in Teilen streitig. (mehr …)

Grunderwerbsteuer: Wann sind Grundstücke einer Untergesellschaft der Obergesellschaft zuzuordnen?

RAin/StBin Dr. Lisa Riedel, Prokuristin bei Dornbach, Bonn

Wenn in mehrstufigen Unternehmensstrukturen in Deutschland belegener Grundbesitz vorhanden ist und Gesellschaftsanteile bewegt werden sollen, ist regelmäßig die Grunderwerbsteuer ein Knackpunkt bei den Strukturierungsüberlegungen. Die Antwort auf die Frage, wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft „gehört“, ist dann entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt. In diesem Kontext hat der BFH entschieden, dass ein Grundstück der Untergesellschaft einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerlich nur dann zuzurechnen ist, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat (Urteil vom 01.12.2021 – II R 44/18, DB 2022 S. 1688). (mehr …)

Die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags

StB, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, München

Bei der grenzüberschreitenden Steuerstrukturierung ist sie ein wichtiger Aspekt, im Rahmen der Tax Compliance ein schwer handhabbares Besteuerungsregime und für die OECD sowie die Europäische Union ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen. Die Rede ist von der Hinzurechnungsbesteuerung. Diese führt dazu, dass bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland besteuert werden, selbst wenn dem deutschen Gesellschafter tatsächlich keine Einkünfte zufließen. Diese Einkünfte unterliegen nicht nur der vollen Körperschaft- und Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer, weshalb eine substantielle steuerliche Mehrbelastung im Vergleich zu einem nationalen Fall droht. Daran änderten auch die Neuregelungen durch das ATADUmsG nichts, welche die sekundärrechtlichen Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) in nationales Recht umsetzen sollten. Vielmehr erhärten sie die europarechtlichen Bedenken gegen die nationale Hinzurechnungsbesteuerung und beleben die Diskussionen um die Hinzurechnungsbesteuerung im Allgemeinen und insbesondere um deren gewerbesteuerlichen Auswirkungen merklich. (mehr …)

Ein Dauerbrenner: Gewerbesteuerpflicht von Immobiliengesellschaften bei Einschaltung von Dienstleistern – Schafft der BFH nun Klarheit?

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, Geschäftsführer bei mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg

Insbesondere bei Investitionen mit grenzüberschreitenden Strukturen in Immobilien, die in Deutschland belegen sind, gibt es seit vielen Jahren ein Thema, welches bei Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen bzw. Feststellungen führt: Begründet eine (ausländische) Immobiliengesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland, die zu einer Gewerbesteuerpflicht führt, wenn bestimmte Tätigkeiten vom Eigentümer auf eine Dienstleistungsgesellschaft (z.B. Asset Manager oder Hausverwalter) übertragen werden? Diese Fragestellung kann auch für den reinen Inlandsfall eine steuerliche Relevanz haben. In einer am 11.08.2022 veröffentlichten Entscheidung hat sich der BFH (Urteil vom 23.03.2022 – III R 35/20) zu dieser Frage geäußert und seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik weiter konkretisiert. Nicht nur in der Immobilienbranche dürfte dieses Urteil einiges an Aufmerksamkeit erfahren. (mehr …)

Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Berücksichtigung eines Nießbrauchs

StB/FBIntStR Erik Muscheites, Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Ein Nießbrauch kann den Wert einer fondsgebundenen Rentenversicherung für Zwecke der Schenkungsteuer mindern. Dies gilt nach Auffassung des FG Münster auch, wenn der Nießbrauch auf den Fall beschränkt ist, dass die Versicherung vorzeitig aufgelöst wird (Urteil vom 23.06.2022 – 3 K 606/21 Erb). Der Wert der geschenkten Versicherung ist deshalb um den Wert des Nießbrauchs zu mindern. (mehr …)

Einbringungsgewinn II durch Formwechsel

StB Tobias Deschenhalm, Senior Associate bei POELLATH, München

Die Freude über eine steuerneutrale Umwandlung im Rahmen der §§ 20 oder 21 UmwStG ist oft groß. Allerdings lauert nicht weit entfernt die Gefahr, durch eine entsprechende Handlung einen der Tatbestände des § 22 UmwStG zu erfüllen und dadurch einen rückwirkenden Einbringungsgewinn I oder II auszulösen. So erging es auch den Steuerpflichtigen in dem Fall, über den das FG Münster (Urteil vom 30.12.2021 – 4 K 1512/15 F) zu entscheiden hatte. Hierbei führte ein heterogener Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, der auf einen steuerneutralen Anteilstausch gefolgt ist, zu einem rückwirkend zu besteuernden Einbringungsgewinn II. (mehr …)

Krypto Assets in der Steuererklärung: Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten nehmen Gestalt an

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, Geschäftsführer bei mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg

In den letzten Jahren gab es einen regelrechten Run auf blockchainbasierte Vermögenswerte – allen voran Bitcoin, aber auch diverse andere Token waren nicht nur bei Privatanlegern äußert beliebt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit diesen sog. Krypto Assets aus? Gesetzliche Regelungen sucht man im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz weiterhin vergeblich. Vor einigen Monaten hat das BMF nach langer Wartezeit eine umfangreiche Verwaltungsanweisung mit dem Titel „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ veröffentlicht (BMF vom 10.05.2022, BStBl. I 2022 S. 668 = DB 2022 S. 2022 S. 1292). In diesem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung jedoch noch Ausführungen zu den praxisrelevanten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ausdrücklich offengelassen und eine Ergänzung angekündigt. Am 18.07.2022 hat das BMF nun einen ersten Entwurf zu diesen Erklärungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten an diverse Interessenverbände und -gruppen versendet, die für eine Stellungnahme bis Ende August 2022 Zeit haben. Konkret enthält der Entwurf derzeit auf etwas mehr als zwei Seiten folgende Ausführungen: (mehr …)