Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Eigene Wohnzwecke ohne eigenes Wohnen? – Zur Steuerfreiheit privater Veräußerungsgeschäfte bei Überlassung einer Wohnung an Kinder

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Die Veräußerung von Immobilien im steuerlichen Privatvermögen ist als privates Veräußerungsgeschäft nur steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Auch innerhalb dieser Zehnjahresfrist bleibt die Veräußerung steuerfrei, wenn der Veräußerer die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Eine Immobilie dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Veräußerer selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eine eigene Wohnnutzung liegt daher grundsätzlich nicht mehr vor, wenn der Veräußerer die Wohnung Familienangehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt, ohne selbst darin zu wohnen. Typische Fälle sind die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an erwachsene Kinder, die allein darin wohnen, oder an minderjährige Kinder, die nach der Trennung des Veräußerers von dem anderen Elternteil nur mit diesem in der Wohnung verbleiben. (mehr …)

Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung: BFH erkennt rückwirkende Rechnungsberichtigung an

RA/FAStR Thomas Streit, LL.M. Eur., Managing Associate bei KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

RA/FAStR Thomas Streit, LL.M. Eur., Managing Associate bei KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesell-schaft mbH, München

Erst vor wenigen Wochen hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache Senatex (Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-518/14, RS1216976) veröffentlicht (vgl. Streit, Steuerbaord vom 19.09.2016). Darin bestätigt der EuGH, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend korrigiert werden kann. Bisherige Praxis war, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für von ihm eingekaufte Leistungen erst in dem Besteuerungszeitraum vornehmen kann, in dem ihm eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. War eine Rechnung zunächst fehlerhaft und musste berichtigt werden, wurde der Vorsteuerabzug von Finanzämtern und Gerichten erst für den Besteuerungszeitraum anerkannt, in dem die berichtigte Rechnung vorlag. Eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung wurde verneint. Nun hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15, DB 2016 S. 3019) die Rechtssicht des EuGH aus der Rechtssache Senatex aufgegriffen. In diesem neuen Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung und erkennt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ebenfalls an. Diese ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. (mehr …)

Die Neufassung § 50i EStG oder: Zurück auf Start

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Kaum eine Vorschrift des deutschen Steuerrechts wurde in den letzten Jahren so intensiv diskutiert und kritisiert wie § 50i EStG. Vor allem der weit überschließende Wortlaut des Absatzes 2 führte dazu, dass geplante Umwandlungen oder Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen mit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Obergesellschaft seit 2014 nicht mehr umgesetzt wurden. (mehr …)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten auf dem Prüfstand

RA Dr. Monika Wünnemann, Leiterin der Abteilung Steuern und Zölle beim Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), Berlin

RA Dr. Monika Wünnemann, Leiterin der Abteilung Steuern und Zölle beim Verband der Automobil-industrie e.V. (VDA), Berlin

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten führt in den steuerlichen Betriebsprüfungen von ausstellenden Unternehmen häufig zu Diskussionen. Eine Einbeziehung von Messeaufwendungen in den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kann je nach Umfang der angemieteten Messefläche für einen Messestand beträchtliche Gewerbesteuerbelastungen nach sich ziehen. Nun hat der BFH ein für auf Messen ausstellende Unternehmen erfreuliches Urteil veröffentlicht (BFH vom 25.10.2016 – I R 57/15, DB 2017 S. 37) und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten verneint. (mehr …)

Neues BMF-Schreiben zur Anwendung der sog. 1%-Regelung bei Firmenwagengestellungen

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Am 15.12.2016 hat die Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zu der BFH-Entscheidung vom 18.12.2014 (VI R 75/13, BStBl. II 2015 S. 670 = DB 2015 S. 1082) veröffentlicht (BMF vom 12.12.2016, DB 2016 S. 3011). Die BFH-Entscheidung ist zur lohnsteuerlichen Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Kraftfahrzeugs beim Arbeitnehmer ergangen. Das Schreiben beseitigt die nach der BFH-Entscheidung entstandene Rechtsunsicherheit, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils im Rahmen von Fahrzeugüberlassungen durch den Arbeitgeber (sog. Dienst- bzw. Firmenwagengestellung) nach der sog. 1%-Regelung erfolgen kann. Die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung der Überlassungsverhältnisse (regelmäßig handelt es sich um von dem Arbeitgeber geleaste Fahrzeuge) ist im Hinblick auf die in Unternehmen anzutreffende hohe Anzahl der Überlassungsverhältnisse und vor dem Hintergrund, dass es sich um Dauersachverhalte handelt, zur Vermeidung von Lohnsteuerhaftungstatbeständen von erheblicher praktischer Relevanz. (mehr …)

Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften: Klarstellung durch den EuGH erforderlich

RA/FAStR Dr. Markus Hassa, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Die Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften beschäftigt die Finanzrechtsprechung seit Jahren. Leider erweist sich die ergangene Rechtsprechung als uneinheitlich (siehe bereits Hassa, Steuerboard vom 18.09.2014 und vom 21.08.2015). Die Schwierigkeiten bei der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung dieser häufig vorkommenden Geschäftsvorfälle konnten so bis heute nicht ausgeräumt werden. Rechtssicherheit wird wohl erst eine Entscheidung des EuGH in einem aktuellen Vorlageverfahren bringen. (mehr …)

Ungeheuer Umsatzsteuer: Effektives Tax Compliance Management System unabdingbar

RA/StB Dr. Helge Jacobs, Counsel bei Linklaters LLP, München

RA/StB Dr. Helge Jacobs, Counsel bei Linklaters LLP, München

Jüngste Meldungen über ausländische Online-Händler werfen abermals ein Schlaglicht auf die Umsatzsteuer: Viele Unternehmen verkaufen deutschen Kunden über elektronische Plattformen Waren und Kundengelder, ohne die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen und vereinnahmen das Entgelt mit Unterstützung von Plattformbetreibern „brutto wie netto“. Die Umsatzsteuer gerät so immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Und das bleibt nicht ohne Folgen: Auch Unternehmer, die versuchen, ihre Steuererklärungen möglichst zeitnah und richtig abzugeben, die aber angesichts der Komplexität dieser Steuerart an dieser Aufgabe bisweilen scheitern, geraten inzwischen eher als in der Vergangenheit in das Visier des Finanzamts. (mehr …)

Erfreuliche Begünstigungen für Aktien im Bestand der mittelständischen Holding ab 2017

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechtsanwaltsgesellschaft und TAXGATE Steuerberatungsgesellschaft, beide Stuttgart

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechts-anwaltsgesell-schaft und TAXGATE Steuer-beratungs-gesellschaft, beide Stuttgart

Im Grunde geht es dem Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ (zum RefE vgl. Schreiber, DB 2016 S. 1456 sowie Benz/Böhmer, DB 2016 S. 1531) wieder einmal um das Stopfen echter oder vermeintlicher Steuerlücken. Die mögen bei einigen Unternehmen durch Veräußerungsgeschäfte mit Verlust auch genutzt worden sein. Dagegen richtet sich die Gesetzesänderung. Gleichwohl kann sich für eine Holding in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft die vom Bundestag in 2./3. Lesung am 01.12.2016 beschlossene Änderung sehr günstig auswirken. Der Bundesrat wird dem Gesetz voraussichtlich am 16.12.2016 zustimmen. Etwas versteckt findet sich darin eine wichtige Erleichterung für die Kapitalanlage in mittelständischen Holdingstrukturen. (mehr …)