Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten

RA Dominik Graf von Armansperg, Associate bei POELLATH, München

Die Abzugsfähigkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der steuerlichen Betreuung von Nachlassabwicklungen stets von Relevanz und aufgrund des relativ offen formulierten Gesetzeswortlauts immer wieder Thema für Entscheidungen der Finanzgerichte. In einem aktuelleren Urteil hat sich der BFH insbesondere mit der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Nacherklärungen für Veranlagungszeiträume des Erblassers beschäftigt (Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19, DB 2021 S. 715). Danach sind Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. In Abkehr von der bisherigen Auffassung wurde diese Entscheidung im Rahmen von gleichlautenden Ländererlassen vom 09.02.2022 nunmehr auch von der Finanzverwaltung anerkannt. (mehr …)

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag für fiktiven Zinsabzug auf neues Eigenkapital

RA/StB Rudi Hasenberg,Salary Partner bei Taylor Wessing, Frankfurt/M.

Am 11.05.2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der eine steuerliche Abzugsfähigkeit fiktiver Zinsen auf den Eigenkapitalzuwachs in Verbindung mit einer Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht, um dadurch ein Übergewicht von Fremdkapitalfinanzierungsanteilen bei Unternehmen zu vermindern (sog. Debt-Equity Bias Reduction Allowance-Richtlinie –DEBRA-Richtlinie). (mehr …)

Sind wir gute Europäer? – Deutschland und das Europäische Steuerrecht

RA/FAStR Prof. Dr. Wolfgang Blumers, Seniorpartner der Steuerkanzlei Blumers & Partner, Stuttgart

Die Mehrheit der Bevölkerung und des Parlaments und vor allem die Regierung glauben dies. Aber es könnte sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handeln, wie der Umgang mit dem Europäischen Steuerrecht sehr plastisch zeigt. Dieser Bereich ist schon deshalb zur Demonstration besonders geeignet, weil Deutschland im internationalen Vergleich keinen positiven Steuerwettbewerb mit anderen Staaten insbesondere EU-Mitgliedsstaaten betreibt. Der Begriff „Internationaler Steuerwettbewerb“ ist von der Politik vielmehr fest vergeben für den schädlichen Wettbewerb anderer Staaten mit niedrigen Steuersätzen. Deutschland verfolgt hier eine streng protektionistische Steuerpolitik, deren oberste Maxime der Schutz des deutschen Steuersubstrats ist. Dabei könnte es im Wettbewerb aufgrund vieler Vorteile des Standorts Deutschland bestens bestehen. (mehr …)

Nach 13 Jahren: Das BMF-Schreiben zur Besteuerung von Krypto Assets ist da!

David Hötzel

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Counsel bei POELLATH, Berlin

Das BMF hat am 11.05.2022 das lang erwartete Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token veröffentlicht. Nach einem Entwurf im Juni 2021 und einer nachfolgenden Anhörung verschiedener Verbände der Krypto-Community wird das finale Schreiben nun – 13 Jahre nach dem Start des Bitcoin 2009 – mehr Rechtssicherheit für die Besteuerung diverser Krypto-Einkünfte bringen (zur unsicheren Rechtslage bisher siehe zuletzt Wintermeier, HB Steuerboard vom 27.04.2022). Allerdings hat das BMF mit diesem Schreiben noch nicht alle in der Praxis aufgeworfenen Themen erfasst; das betrifft insbesondere Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Hierfür sind weitere Erlasse angekündigt. (mehr …)

Zum Widerruf des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstückslieferungen

RA Cornelius L. Roth, Associate bei POELLATH, München

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind Umsätze, die unter das GrEStG fallen, umsatzsteuerfrei. Auf die Umsatzsteuerbefreiung kann der Grundstücksverkäufer jedoch nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG ist dieser Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung „nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag“ möglich. Daraus ergibt sich nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung, dass die (erstmalige) Ausübung der Umsatzsteueroption bereits im (ursprünglichen) notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zu erfolgen hat (vgl. BFH vom 21.10.2015 – XI R 40/13; Abschn. 9 Abs. 9 Satz 2 UStAE). Eine nachträgliche Ausübung der Umsatzsteueroption ist nicht möglich. Die Finanzverwaltung ist jedoch – darüber hinaus – der Auffassung, dass auch der Widerruf der Umsatzsteueroption nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden, notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Dieser Auffassung ist der BFH nun in seinem Beschluss vom 02.07.2021 (XI R 22/19, DB 2021 S. 2606) – unter Aufgabe seiner bisheriger Rechtsprechung  – entgegengetreten. (mehr …)

Cybercrime und Kryptowährungen – der nicht zu vergessende steuerliche Schatten

StB Dr. Markus Ertel, Manager bei Ebner Stolz, Karlsruhe

Nicht nur Privatpersonen, sondern auch immer mehr Unternehmen rückten in jüngster Vergangenheit in das Visier von (organisierten) Cybercrime-Angriffen. Gemeinhin lässt sich das Phänomen „Cybercrime“ in die Erscheinungsformen Malware (Einsatz von Schadsoftware), Spam und Phishing (rechtswidrige Erlangung digitaler Identitäten), DDoS-Angriffe (Angriff auf Systeme durch Initiierung von Überlastungsszenarien) und Ransomware (Verschlüsselung von Daten/Systemen, um „Lösegeld“ zu erpressen) einordnen. In der Regel sind vor allem IT- und Sicherheitsspezialisten hiermit befasst – sei es durch den Aufbau einer adäquat-geschützten Infrastruktur bis hin zur Erstellung von Notfallplänen und das Vorhalten von Zweit-/Drittsystemen (on-/offline). Steuerliche Aspekte finden sich in diesem Zusammenhang oftmals nicht. Vielmehr wird die potenzielle steuerliche Relevanz bis zu dem besagten „Tag X“ oftmals ausgeblendet. (mehr …)

Auswirkung ausländischer Erbschaftsannahmen auf den Erbschaftsteuerstichtag

RAin Caroline Ruschen, Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Grenzüberschreitende Erbfälle werfen nicht nur die Frage des anwendbaren Erbrechtsstatuts auf, sondern stellen die Beteiligten auch vor steuerliche Herausforderungen. Insbesondere wegen des weiten Anwendungsbereichs des ErbStG unterliegen grenzüberschreitende Vorgänge schnell der inländischen Erbschaftsteuer, sobald z.B. über den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt von Erblasser oder Erwerber ein deutscher Anknüpfungspunkt vorhanden ist. In diesem Zusammenhang setzte sich der BFH in seinem Urteil vom 17.11.2021 (II R 39/19) mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen die erbrechtlichen Besonderheiten eines ausländischen Erbrechtsstatuts auf den Steuerentstehungszeitpunkt in Deutschland haben. (mehr …)