Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Kann denn Ausland Inland sein?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Inländer sind mit ihren weltweit erzielten in- und ausländischen Einkünften grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen sind Ausländer nur „beschränkt“ steuerpflichtig. „Beschränkt“ deshalb, weil sich die Steuerpflicht für Ausländer nur auf inländische Einkünfte erstreckt, die einen in § 49 EStG konkretisierten Inlandsbezug haben. Der Katalog der Einkünfte in § 49 EStG ist abschließend. Er umfasst nicht alle Einkünfte aus inländischen Quellen. Warum sollte er ausländische Einkünfte überhaupt umfassen?

„Zunächst sind inländisch alle Einkünfte, die nicht ausländisch i. S. von § 34d EStG sind“. So lautete eine eingängige Definition im Schmidt-Kommentar bis zur Aufl. 30 aus dem Jahr 2011 (dort zuletzt § 49 Rdn. 4). Vermutlich wegen des Auseinanderdriftens der an sich korrespondierenden Regelungen in § 34d EStG einerseits und § 49 EStG andererseits wurde in den Folgeauflagen an dieser „griffigen“ Definition nicht mehr festgehalten. Dennoch gilt nach wie vor: Dividenden von und Anteilsveräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften sind ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 6 und Nr. 4b EStG). Das gilt auch dann, wenn solche Einkünfte nicht direkt, sondern als gewerbliche Einkünfte „durch eine“ ausländische Betriebstätte erzielt werden (§ 34d Nr. 2a EStG). (mehr …)

Das neue BFH-Urteil TA Luft II

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, KPMG, Köln

Seit Jahren wird im BFH um das Verhältnis rechtlicher zu wirtschaftlicher Verursachung einer rückstellungsbegründenden Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag gerungen. Einvernehmlich gilt: ein „Sonderrecht“ für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen besteht nicht, die rechtli­chen/wirtschaftlichen Konkretisierungserfordernisse sind lediglich eigenständig auf die besonde­ren Belange öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden. Der I. Senat des BFH hat nun in seinem Urteil vom 6. 2. 2013 (I R 8/12, DB 2013 S. 1087) zu einer öffentlich-rechtlichen Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. 7. 2002) eine bemerkens­werte Akzentverschiebung vorgenommen und bewegt sich damit ausdrücklich – durch Nennung im Leitsatz – auf die Sichtweise des IV. Senats zu. Die TA Luft II-Entscheidung des BFH wird in die „Rückstellungsannalen“ eingehen. (mehr …)

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Notverkauf

StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie kann steuerfrei sein oder aber, bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels, der vollen ESt und GewSt unterliegen. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 27. 9. 2012 – III R 19/11, DB 2013 S. 1152) liegt ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann vor, wenn die Veräußerung der Immobilie nachweislich in einer Notsituation erfolgte.

Der Gewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenden Immobilie ist grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt insbesondere, wenn die Immobilie privaten Wohnzwecken dient. Allerdings gibt es hiervon zwei Ausnahmen: Wenn zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie weniger als 10 Jahre liegen (und die Immobilie nicht privaten Wohnzwecken dient), handelt es sich um einen voll steuerpflichtigen Spekulationsgewinn nach § 23 EStG. Die zweite Ausnahme, gewerblicher Grundstückshandel, beruht auf Richterrecht. Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind alle Gewinne, die dieser gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sind, sowohl einkommensteuer- als auch gewerbesteuerpflichtig. (mehr …)

AIFM-StAnpG im Vermittlungsausschuss

RA/StB Dr. Martin Klein, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

RA/StB Dr. Martin Klein, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Nunmehr nur noch wenige Wochen vor seinem geplanten Inkrafttreten hat es das AIFM-StAnpG am 7. 6. 2013 nicht geschafft, die Hürde „Bundesrat“ zu überspringen; es befindet sich wegen zweier offener Punkte auf dem Weg in den Vermittlungsausschuss.

Hintergrund und Werdegang

Mit dem am 16. 5. 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz“ (AIFM-StAnpG) sollen steuerrechtlich die aufsichtsrechtlichen Änderungen nachvollzogen werden, die durch die Umsetzung der europäischen Alternative Investment Fund Manager-Richtlinie (AIFM-Richtlinie) ausgelöst werden. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wird das bisherige Investmentgesetz (InvG) durch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt, das erstmals sämtliche Arten von Fonds und deren Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft. Damit müssen diverse Gesetze, die – wie das Investmentsteuergesetz (InvStG) – bisher Bezug auf das InvG genommen haben, nunmehr ebenfalls geändert werden. (mehr …)

Keine Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen mit Angehörigen

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Bei Einführung der Abgeltungsteuer prognostizierte der Gesetzgeber eine drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Durch die Einführung eines besonderen Steuertarifs bei gleichzeitiger Verbreitung der Bemessungsgrundlage sollte eine erhebliche steuerliche Entlastung erreicht werden. Ob diese hohen Ziele erreicht wurden, ist zweifelhaft. Solche Zweifel ruft auch die steuerliche Behandlung von Darlehen mit Angehörigen hervor. (mehr …)

Das deutsche Muster-DBA – Verhandlungsgrundlage vom 17. 4. 2013

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Das BMF hat dem Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich und Belgien folgend eine „Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen“ erarbeitet. Diese Verhandlungsgrundlage mit Stand vom 17. 4. 2013 wurde am 18. 4. 2013 in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt und zeitgleich auf der Webseite des BMF veröffentlicht. Die Verhandlungsgrundlage ist derzeit nur in deutscher Sprache verfügbar. In Berlin wurde durch Vertreter des BMF angekündigt, dass eine offizielle englische Fassung zeitnah veröffentlicht werden soll.

In der Verhandlungsgrundlage orientiert sich das BMF an dem Aufbau und Inhalt des Musterabkommens der OECD. Analog zum OECD-MA ist beabsichtigt, dass die deutsche Verhandlungsgrundlage in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden soll. (mehr …)

Erste Entscheidung zu überlangen Finanzgerichtsprozessen – BFH lehnt Geldentschädigung ab

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit Dezember 2011 stehen neue Rechtsbehelfe gegen überlange (Finanz-)Gerichtsprozesse zur Verfügung (§ 198 GVG). Mit der Verzögerungsrüge kann der Kläger eine unangemessene Verfahrensdauer beim Finanzgericht rügen. Verzögert sich das Verfahren dennoch weiter, kann der Kläger frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge (und spätestens bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens) eine Entschädigung beim BFH einklagen. Bei einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schadens. Diese Klage besteht nach Auffassung des BFH parallel zur Amtshaftungsklage, die andere Voraussetzungen hat und stets vor dem Landgericht erhoben werden muss (siehe dazu meinen Beitrag vom 20. 6. 2012, DB0481947). (mehr …)

Öffentliche Steuerdiskussion und tatsächliche Hintergründe

Prof. Dr. Wolfgang Blumers ist Hochschullehrer und Partner der Kanzlei Blumers & Partner, Stuttgart

Prof. Dr. Wolfgang Blumers ist Hochschullehrer und Partner bei Blumers & Partner, Stuttgart

Steuerfragen sind in der öffentlichen Diskussion derzeit hoch aktuell. Das sieht man an den Talkshows, die sich zu diesen Themen gegenseitig übertreffen. Die Aktualität resultiert dabei nicht aus der Steuerproblematik, sondern aus dem öffentlichen Interesse an den beteiligten Personen wie Hoeneß oder Baselitz. Für den Fachmann eindrucksvoll (aber auch erschreckend) ist dabei der Unverstand der Medien, Politiker und anderen bedeutsamen „öffentlichen“ Personen, die sich zu diesen Themen äußern. Der verantwortungsbewusste Fachmann muss sich fragen, ob hier nicht Aufklärungsarbeit gefordert ist, bevor Trends losgetreten werden, deren Folgen das Gemeinwohl schädigen würden. (mehr …)