
StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin
In etwa 80 Jahren setzten sich Finanzgerichte rund 100 Mal mit der Frage auseinander, ob der Ort der Leitung einer Gesellschaft sich an einem anderen Ort als jenem befand, den die Gesellschaft ihrer in- oder ausländischen Besteuerung zugrunde legte. In Fällen mit Auslandsbezug ging es i. d. R. darum, dass im Inland steuerpflichtige beherrschende Gesellschafter durch Zwischenschaltung von ausländischen Gesellschaften das Ziel verfolgten, eine ansonsten unstreitige inländische Besteuerung zu vermeiden oder zumindest hinauszuschieben. Dafür war Voraussetzung, dass der „Ort der Geschäftsleitung“ der ausländischen Gesellschaft tatsächlich auch im Ausland lag. Das war oft fraglich, weil
• entweder die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen ihre Geschäftsführungsaufgaben überwiegend oder nur vom Inland aus wahrgenommen haben,
• und/oder inländische beherrschende Gesellschafter den Geschäftsführern dauernd direkt oder indirekt über Unterbevollmächtigte vorschrieben, wie sie die ihnen rechtlich obliegende „laufende Geschäftsführung“ auszuüben hätten; in einem solchen Fall wird von faktischer Geschäftsführung durch andere als die gesetzlichen Vertreter gesprochen. (mehr …)