Die Besteuerung von in Deutschland erzieltem Einkommen einer KapGes. ist oft davon abhängig, dass dieses Einkommen einer „Geschäftsleitungs-Betriebstätte“ zugeordnet werden kann.
Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird davon ausgegangen, dass eine KapGes. mehrere „Orte der Geschäftsleitung“ haben kann, mit der Folge einer sich auf das weltweite Einkommen erstreckenden Steuerpflicht auch in verschiedenen Staaten (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Ist das der Fall, soll es zur Bestimmung des Hauptansässigkeitsstaats auf den „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ ankommen, wenn man so will, auf die „gewichtigere“, die „effektive“ Geschäftsleitung bzw. den Ort, wo letztere zu lokalisieren ist (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA).
Weiter geht das DBA-Recht davon aus, dass eine in einem Staat aufgrund des dortigen Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft in einem anderen Staat eine Betriebsstätte auch in Form eines weiteren (weniger gewichtigen) „Ortes der (bloßen) Leitung“ (Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA) haben kann, was in diesem Staat eine „nur“ beschränkte Steuerpflicht mit bestimmtem Einkommen aus diesem Staat nach sich zieht. (mehr …)







