Neues Zinsabzugsverbot für Inbound-Strukturen?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

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Im Rahmen der Finanzierung einer Inbound-Akquisition kann es zu einem doppelten steuerlichen Abzug von Zinsaufwand kommen. Ursache eines solchen „double dip“ ist die deutsche Technik der Besteuerung von Personengesellschaften bzw. ihrer Mitunternehmer. Eine solche doppelte steuerliche Berücksichtigung von Zinsaufwand wollte der Bundesrat bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zollkodexanpassungsgesetz beseitigen (vgl. dazu Hick, Steuerboard vom 05.11.2014). Umgesetzt wurde der Vorschlag des Bundesrats letztlich nicht. Nunmehr scheint die Länderkammer erneut einen Anlauf zur Einführung eines neuen „Zinsabzugsverbots“ zu nehmen. Worum geht es? » weiterlesen

ErbStG im Vermittlungsausschuss und Familienunternehmen: Überlegungen aus Beratersicht

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RA/FAStR/ StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Der Bundesrat hat am 08.07.2016 dem Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes (dazu Wiese, Steuerboard vom 23.06.2016, DB1207967) nicht zugestimmt, sondern die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (BR-Drucks. 344/16 [B]). Ziel des Vermittlungsverfahrens soll eine „grundlegende Überarbeitung“ des Gesetzentwurfs sein. Der Beschluss weicht insoweit vom Vorschlag der zuständigen Ausschüsse der Länderkammer ab, wonach eine grundlegende Überarbeitung im Vermittlungsverfahren „insbesondere“ unter Berücksichtigung bestimmter Gesichtspunkte erfolgen sollte (u.a. 10%-Verwaltungsvermögensquote als Voraussetzung für Optionsverschonung, BR-Drucks. 344/1/16). Dem Vernehmen nach soll dadurch eine offene Befassung im Vermittlungsausschuss ermöglicht werden. Das neue ErbStG soll für Erwerbe anwendbar sein, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (BT-Drucks. 18/8911; § 37 Abs. 11 ErbStG-E). Zumindest aus heutiger Sicht dürfte das Gesetz nicht vor Herbst 2016 in Kraft treten. Fraglich ist, was den Gesellschaftern eines Familienunternehmens im Einzelfall zu empfehlen ist. » weiterlesen

Vorweggenommene (Unternehmens-)Erbfolge: Untergang nicht genutzter Verluste bei Übertragung von GmbH-Anteilen

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

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Der Erwerb von mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hat nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG den Untergang bestehender nicht genutzter Verluste der Gesellschaft zur Folge. Dies gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z.B. die Kapitalgesellschaft verfügt über steuerpflichtige stille Reserven in Höhe der nicht genutzten Verluste oder die Anteilsübertragung ist eine Umstrukturierungsmaßnahme i.S. der Konzernklausel). Die Vorschrift soll zudem nach Verwaltungsauffassung nicht im Fall einer unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge anwendbar sein (BMF vom 04.07.2008, DB 2008 S. 1598, Tz. 4). Diesen verwaltungsseitigen Ausnahmetatbestand lehnt das FG Münster in einer am 01.02.2016 veröffentlichten Entscheidung ab (Urteil vom 04.11.2015 – 9 K 3478/13 F, Rev. zugelassen); die unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge ist danach tatbestandsmäßig. » weiterlesen

Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden: Kurzfristige Schließung der „Hinzurechnungslücke“?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

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Die Gewinnausschüttung einer Tochter-Kapitalgesellschaft (z.B. T-GmbH) an ihre Mutter-Kapitalgesellschaft erhöht bei Vorliegen der Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs den Gewerbeertrag der Mutter-Kapitalgesellschaft (z.B. M-GmbH) um 5 Prozent der Gewinnausschüttung (§ 9 Nr. 2a Satz 4, § 9 Nr. 7 Satz 3 GewStG). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der M-GmbH um eine Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG handelt (vgl. dazu Loose, Steuerboard vom 07.04.2015). In diesem Fall ist die Schachteldividende der T-GmbH bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der M-GmbH i.H.v. 100 Prozent zu kürzen (BFH vom 17.12.2014 – I R 39/14, DB0693427), die Gewinnausschüttung der T-GmbH kann im Organkreis „gewerbesteuerfrei“ vereinnahmt werden. M.E. gilt dies auch, wenn es sich bei der T-GmbH gleichfalls um eine Organgesellschaft handelt (mehrstufige Organschaftskette) und es bei der T-GmbH zu einer vororganschaftlichen Mehrabführung an die M-GmbH kommt (die vororganschaftliche Mehrabführung der T-GmbH gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttung an die M-GmbH). » weiterlesen

Geplante Änderung des ErbStG: Konzerninterne Finanzierungsstruktur überprüfen

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Der Vermittlungsausschuss hat am 12. 12. 2012 u. a. eine Beschlussempfehlung zum JStG 2013 beschlossen (BT-Drucks. 17/11844). Der Vorschlag des Ausschusses sieht u. a. eine Änderung des ErbStG vor. Ziel ist, die Möglichkeit der Nutzung einer sog. Cash-GmbH zur schenkung- bzw. erbschaftsteuerbegünstigten Übertragung von (Privat‑)Vermögen auszuschließen (vgl. dazu Renger, DB0483266 und von Freeden, DB0483374). Da der Gesetzentwurf auch eine politisch umstrittene Regelung zur Gleichstellung eingetragener Lebensgemeinschaften umfasst, ist aus heutiger Sicht zwar offen, ob für das JStG 2013 in der „Vermittlungsausschuss-Fassung“ eine erforderliche Mehrheit im Bundestag zustande kommen wird. Nach meiner Einschätzung dürfte die geplante Änderung des ErbStG jedoch früher oder später vom Gesetzgeber umgesetzt werden. In diesem Fall sollten Familienkonzerne ihre interne Finanzierungsstruktur überprüfen, die Errichtung einer separaten Konzernfinanzierungsgesellschaft kann überlegenswert sein. Worum geht es? » weiterlesen

Organschaftliche Minder- und Mehrabführungen: Keine steuerwirksame Auflösung eines Ausgleichspostens bei (nur) „mittelbarer“ Veräußerung der Organbeteiligung

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In einem (Kapitalgesellschafts-)Konzern dient eine ertragsteuerliche Organschaft der Vermeidung ertragsteuerlicher Nachteile, die aus der Mehrstufigkeit der Unternehmensstruktur resultieren können (z. B. Vermeidung einer Ausschüttungskaskade, Verlustverrechnung etc.). In einer „klassischen“ Organschaftsstruktur besteht eine unmittelbare Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft (z. B. Organträger-AG hält unmittelbar sämtliche Anteile der Organgesellschaft-GmbH). Eine mittelbare Organschaft liegt dagegen vor, wenn der Organträger unmittelbar an z. B. einer Zwischen-GmbH beteiligt ist und die Zwischen-GmbH unmittelbar sämtliche Anteile an der Organgesellschaft hält. Ein Gewinnabführungsvertrag und eine Organschaft bestehen in diesem Fall lediglich zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, die Zwischen-GmbH hat – vereinfacht dargestellt – keine besondere Funktion. Da in der Praxis regelmäßig keine (steuerlichen) Gründe für die Errichtung einer mittelbaren Organschaft vorliegen, führt die Struktur ein „Schattendasein“. Ein aktualisierter Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein (vom 8. 12. 2011 – VI 3011 – S 2770 – 054, DStR 2012 S. 1607) zur Bildung und Auflösung aktiver und passiver Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG bei mittelbarer Organschaft dürfte dazu führen, dass dieser Schatten kleiner wird. Worum geht es? » weiterlesen

Sind hypothetische zukünftige Steuerentlastungen bei der Ermittlung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu berücksichtigen?

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In der Praxis der steuerlichen Gestaltungsberatung ist das Einholen einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung (§ 89 Abs. 2 AO) vor Umsetzung einer Transaktion (z. B. Verschmelzung von Gesellschaften) das übliche Prozedere. Ziel ist, die steuerlichen Auswirkungen der geplanten Transaktion verbindlich mit der Finanzverwaltung vor Umsetzung der Transaktion abzustimmen. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ab einem Gegenstandswert von 10.000 € gebührenpflichtig, die Gebühr kann bis zu 91.456 € betragen (Gegenstandswert ab 30 Mio. €). Fraglich ist, ob bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der verbindlichen Auskunft zukünftige (hypothetische) Steuerentlastungen (z. B. Mehrabschreibungen in Folge einer Buchwertaufstockung von Wirtschaftsgütern aufgrund eines hypothetischen Verschmelzungsgewinns) „gebührenmindernd“ zu berücksichtigen sind. Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 15. 2. 2012 – 12 K 5002/07 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13/12) dürfte dies der Fall sein. » weiterlesen

Ist das Bankguthaben eines Unternehmens zukünftig „schädliches“ erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen?

 

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 eine umfassende Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG ) 2013 beschlossen (BR-Drucks. 302/12, vgl. auch DB0483201). Die Stellungnahme sieht u. a. eine Ergänzung des ErbStG vor, durch die eine Nutzung unerwünschter schenkungsteuerlicher Gestaltungsmodelle verhindert werden soll (Stichwort: Cash-GmbH, vgl. auch Renger, DB0483266). Steuertechnisch soll dies durch Aufnahme der Positionen „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen“ in den gesetzlichen Verwaltungsvermögenskatalog erfolgen. Fraglich ist, ob die mögliche Gesetzesergänzung dazu führt, dass zukünftig das Bankguthaben eines Unternehmens (z. B. Festgeld) stets schädliches Verwaltungsvermögen darstellt. Nach meinem Verständnis ist dies bei Zugrundelegung des Gesetzentwurfs der Länderkammer nicht der Fall. » weiterlesen