Die Vererbung von Betriebsvermögen (z. B. Kommanditanteil an gewerblicher GmbH & Co. KG) ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine vollständige Vermeidung von ErbSt ist möglich. Entsprechendes gilt im Fall einer Schenkung von Betriebsvermögen (sog. Vollverschonung). Voraussetzung für die Begünstigung ist u. a., dass der Erbe das von Todes wegen erworbene Betriebsvermögen innerhalb einer (fünf- oder siebenjährigen) Behaltensfrist nicht veräußert (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Verstößt der Erbe gegen die Behaltensfrist, kommt es – vereinfacht dargestellt – zu einer (anteiligen) nachträglichen Besteuerung (Nachsteuer). Kein Verstoß gegen die Behaltensfrist liegt vor, wenn der Erbe seinen Kommanditanteil innerhalb der Behaltensfrist nach den Regeln des UmwStG in eine KapGes. (z. B. GmbH) einbringt (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). » weiterlesen
Archiv der Kategorie: von Freeden, Arne
Erwerb einer Immobilien-KapGes.: Vermeidung von GrESt durch Nutzung einer „Ringbeteiligung“
Der Erwerb von mind. 95% der Anteile an einer KapGes., zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört (z. B. Immobilien-GmbH), unterliegt der GrESt (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Die einer (geplanten) Transaktion anhaftende GrESt-Belastung stellt regelmäßig eine Realisierungshürde dar, eine Transaktionsstrukturierung erfolgt stets auch mit dem Ziel einer GrESt-Minimierung oder -vermeidung. Eine Möglichkeit, die Entstehung von GrESt bei einem Erwerb sämtlicher Anteile an einer Immobilien-GmbH zu vermeiden, könnte mit Blick auf eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des FG Köln die Nutzung einer „Ringbeteiligung“ sein (FG Köln, Urteil vom 30. 11. 2011 – 5 K 1542/09, DB0481055, Rev. nicht zugelassen; Nichtzulassungsbeschwerde wohl anh., Az. des BFH: II B 5/12). » weiterlesen
JStG 2013: Kapitalertragsteuerpflichtige Zahlungen mit Qualifikationskonflikt bis zur Verkündung des Gesetzes aufschieben?
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Referentenentwurfs zum JStG 2013 (Entwurf vom 5. 3. 2012, DB0468704) erscheint es im Einzelfall überlegenswert, eine geplante kapitalertragsteuerpflichtige Zahlung an einen im Ausland ansässigen Gläubiger, die mit einem Qualifikationskonflikt behaftet sein könnte (z. B. Gewinnausschüttung einer KapGes., Lizenz- oder Zinszahlung), erst nach Verkündung des Gesetzes vorzunehmen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, einen Anspruch auf Erstattung von KapESt bei Vorliegen eines Qualifikationskonflikts gesetzlich zu regeln. Die Neuregelung soll allerdings erst für Zahlungen Anwendung finden, die nach Verkündung des JStG 2013 geleistet werden. » weiterlesen
„Auskunftssperre“ bei erbschaftsteuerlicher Poolung von Anteilen an einer Verlust- oder Zinsvortrags-Kapitalgesellschaft – Überlegungen aus Beratersicht
Bei der erbschaftsteuerlichen Poolung von Anteilen an einer KapGes., bei der nicht genutzte (steuerliche) Verluste oder ein Zinsvortrag bestehen, stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Poolvertrags zum (ggf. anteiligen) Untergang dieser Steuerpositionen führen könnte (§ 8c KStG). Im Fachschrifttum wird die Frage zwar überwiegend mit nein beantwortet. Die Finanzverwaltung scheint eine (ggf. anteilige) Verlust- und Zinsvortragsvernichtung bei Abschluss eines Poolvertrags jedoch zumindest im Einzelfall für möglich zu halten. Die Thematik ist dem Vernehmen nach Diskussionsgegenstand einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, erfahrungsgemäß werden verbindliche Auskünfte mit Blick auf die anhängige Bund-Länder-Abstimmung gegenwärtig nicht erteilt. Dazu die folgenden Überlegungen aus Beratersicht.
Ausgangsüberlegung: „Erbschaftsteuerschutz“ lieber heute als morgen
Die Vererbung der Anteile eines Gesellschafters an einer KapGes. (z. B. 10%-Beteiligung von X an Holding-GmbH) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen „erbschaftsteuerfrei“ erfolgen. Die Erben sind in diesem Fall z. B. nicht gezwungen, der Gesellschaft Liquidität zwecks Zahlung von ErbSt zu entziehen. Eine steuerbegünstigte Vererbung der Anteile setzt u. a. voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Vererbung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Gesellschafter (= Erblasser) durch Abschluss eines Poolvertrags mit anderen Gesellschaftern eine begünstigte Beteiligung „herstellen“ (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG; z. B. X schließt Poolvertrag mit den Gesellschaftern A und B, danach sind z. B. 30% der Holding-GmbH-Anteile gepoolt). Da Gevatter Tod seinen Besuch bekanntlich nicht ankündigt, empfiehlt sich – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – der kurzfristige Abschluss eines Poolvertrags (Herstellung von ErbSt-Schutz). » weiterlesen
Übergang zu einer Gruppenbesteuerung: Steuerrisiko bei Bestehen eines passiven organschaftlichen „Super-Ausgleichspostens“?
Im Zwölf-Punkte-Papier vom 14. 2. 2012 bekräftigt die Regierungskoalition ihre Absicht, eine moderne Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen ertragsteuerlichen Organschaft einzuführen. Diskutiert werden verschiedene Modelle, eine Systemumstellung soll nach einem Vorlauf von drei Jahren ab dem Jahr 2016 wirksam werden. Aus meiner Sicht ist nicht auszuschließen, dass die Umstellung im Einzelfall – in Abhängigkeit von der Formulierung einer gesetzlichen Übergangsregelung – einen (erheblichen) steuerpflichtigen Gewinn bei einem Organträger auslösen könnte. Dieses „latente Steuerrisiko“ ist bei einer Transaktionsstrukturierung zu berücksichtigen. Worum geht es?
Bildung eines passiven Ausgleichspostens in der Steuerbilanz eines Organträgers bei Vorliegen einer organschaftlichen Mehrabführung
Eine Mehrabführung einer Organgesellschaft liegt vor, wenn der handelsbilanzielle (abzuführende) Gewinn der Organgesellschaft den steuerbilanziellen Gewinn übersteigt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG). Ursache einer Mehrabführung kann z. B. eine unterschiedliche Bewertung eines Wirtschaftsguts in Handels- und Steuerbilanz sein. Bestand die Organschaft bereits im Zeitpunkt der unterschiedlichen bilanziellen Bewertung des Wirtschaftsguts, handelt es sich um eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Organträger hat in seiner Steuerbilanz i. H. der Mehrabführung (einkommensneutral) einen passiven Ausgleichsposten als Korrekturposten zum steuerlichen Buchwert der Organbeteiligung zu bilden. Erst bei Veräußerung der Organbeteiligung (oder einer vergleichbaren Transaktion) ist der passive Ausgleichsposten steuerwirksam – Veräußerungsgewinn erhöhend – aufzulösen. » weiterlesen
Zur steuerbegünstigten Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist unter anderem eine „unmittelbare“ Beteiligung des Schenkers an der Gesellschaft. Fraglich ist, ob eine unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft für Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerzwecke auch vorliegt, wenn der Schenker über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Nach einer Entscheidung des FG Köln ist die Frage – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – zu bejahen (Urteil vom 16. 11. 2011, 9 K 3087/10, Revision anhängig, Az. des BFH: II R 4/12). » weiterlesen
„Erstinstanzliche Neuigkeiten“ zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen
In der Konzernsteuerpraxis stellen sich regelmäßig Zweifelsfragen zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen einer Organgesellschaft. Dabei kann schon fraglich sein, ob ein bestimmter Sachverhalt überhaupt eine Minder- oder Mehrabführung darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf zwei finanzgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen, die für die konzernsteuerrechtliche Gestaltungs- und Abwehrberatung von Bedeutung sein dürften. » weiterlesen
Neue Hürde bei der Sanierung von Kapitalgesellschaften
Bei der Strukturierung einer Maßnahme zur (Teil-)Sanierung einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Kapitalgesellschaftskonzerns ist die Steuerneutralität der jeweiligen Transaktion erfahrungsgemäß Voraussetzung für ihre Umsetzung. Führt die Transaktion z. B. zur Entstehung von Ertrag-, Grunderwerb- oder Umsatzsteuer wird von einer Umsetzung in der Regel abgesehen. Auf Grund steuerlicher „Ausnahmeregelungen“ ist das Überwinden steuerlicher Sanierungshürden zwar möglich (z. B. Nutzung des Sanierungserlasses). Eine praktische Anwendung dieser Regelungen ist in der Transaktionspraxis jedoch stets mit komplexen Fragen behaftet, zur Stabilisierung einer Transaktion werden regelmäßig verbindliche Auskünfte eingeholt. » weiterlesen