Zwei Sorten von Änderungsbescheiden?

Prof. Dr. Dieter Birk Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, Pöllath + Partners, Berlin

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Steuerbescheide werden mit Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (§ 124 Abs. 1 AO) und können von der Finanzbehörde nur noch geändert werden, wenn die einschlägigen Änderungsvorschriften der AO erfüllt sind. Hat der Steuerpflichtige den Steuerbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten, so kann die Behörde den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn dieser vor der Änderung darauf hingewiesen wurde (§ 367 Abs. 2 AO). Er hat dann die Möglichkeit den Einspruch zurückzunehmen, und die Behörde ist bzgl. der beabsichtigten Änderung wieder auf die einschlägigen Änderungsvorschriften verwiesen. » weiterlesen

Wettbürosteuer: Gemeinden wollen vom Wettvergnügen profitieren

Prof. Dr. Dieter Birk Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, Pöllath + Partners, Berlin

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Im Rahmen ihrer Steuersatzungshoheit erheben die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, worunter vor allem die Vergnügungsteuern fallen. Diese knüpfen traditionell an die entgeltliche Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zu Vergnügungszwecken an, wie etwa Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder öffentliche Feste. In den letzten Jahren sind viele Gemeinden dazu übergegangen, eine Vergnügungsteuer auch auf entgeltpflichtige Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit zu erheben (sog. Spielgerätesteuer). Neuerdings haben die Gemeinden eine neue Variante der Vergnügungsteuer erfunden, die sog. Wettbürosteuer, mit der die Betreiber von Wettbüros belastet werden, in denen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Sport- und Pferdewetten ermöglicht wird. » weiterlesen

Die Spitzelsteuer

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Es wird in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen und taucht auch in keinen Haushaltsplänen auf: Der Staat gibt für seine Spitzel viel Geld aus. Laut einem Spiegelbericht vom 7. 2. 2013 hat der NPD-Funktionär und Informant des Thüringer Verfassungsschutzes Tino Brandt 200.000 € für seine fragwürde Tätigkeit bezahlt. Allein zwischen 1994 und 2000 sind nach Aussagen des Präsidenten des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz 1,5 Mio € für nachrichtendienstliche Zwecke geflossen. Nach einem Zeitungsbericht hat das Land Rheinland Pfalz im April 2013 rund 4,4 Mio € für den Ankauf von Datensätzen auf diversen Steuer-CDs ausgegeben.

Da alle diese Informanten anonym sind, d.h. ihre Identität nicht preisgegeben wird, bleiben die Zuflüsse auch den Finanzämtern verborgen. Die Wahrung der Anonymität von V-Personen schließe – so heißt es in einer Antwort des Thüringer Innenministeriums auf eine Kleine parlamentarische Anfrage im Dezember 2012 im Thüringer Landtag– eine individuelle Besteuerung aus. „Steuerschnäppchen für spitzelnde Neonazis?“, so schrieb die Ostthüringer Zeitung am 6. 2. 2013.  Oder geht man vertrauensselig davon aus, dass der Empfänger die üppigen Zahlungen von sich aus in der  Steuererklärung angibt? Das wird man nicht annehmen können. » weiterlesen

Betriebsausgaben als fiktive Einnahmen – Das Bundesverfassungsgericht muss über den verfassungsrechtlichen Kern des objektiven Nettoprinzips entscheiden

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Vom BFH gibt es Erfreuliches zu berichten: Der VI. Senat hat mit Beschlüssen vom 14. 11. 2013 (VI R 49/12,  DB0648350, und VI R 50/12, DB 2014 S. 216) dem Bundesverfassungsgericht § 40b Abs. 4 EStG vorgelegt. Er hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip, da der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen, die gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Arbeitslohn fingiert werden, pauschale Lohnsteuer selbst und endgültig zu tragen habe. Damit werde das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit „in krasser Weise verfehlt“. Gründe, die diesen Verstoß rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. » weiterlesen