Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Wagniskapitalfonds – Entwurf zur Ergänzung des UStAE

RA Dr. André Blischke, Counsel bei POELLATH, Frankfurt/M.

Die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ist von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung wurde bereits mit Wirkung vom 01.07.2021 durch das sog. Fondsstandortgesetz (vom 03.06.2021, BGBl. I 2021 S. 1498) als neue dritte Variante in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG eingefügt (siehe hierzu Baaske, Steuerboard vom 08.07.2021). Der zentrale Begriff des „Wagniskapitalfonds“ wurde jedoch nicht gesetzlich definiert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Fondsstandortgesetz wurde entschieden, dass die Konkretisierung der begünstigten Wagniskapitalfonds durch das (BMF im Verwaltungswege erfolgen soll (BT-Drucks. 19/28868, S. 114). Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Ergänzung des UStAE liegt inzwischen im Entwurf vor und wird nachfolgend näher beleuchtet. » weiterlesen

Aktuelle Fragen des Investmentsteuergesetzes und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity Fonds

RA Dr. André Blischke, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Im Rahmen des von der P+P Training GmbH ausgerichteten „Munich Private Equity Training“, das vom 15. bis zum 19.06.2020 als Online-Veranstaltung stattgefunden hat (eMUPET), stand u.a. eine Auswahl aktueller Fragen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity (PE) Fonds auf dem Programm. Auf die wesentlichen und für die Beratungspraxis bedeutsamen Aspekte, die der Verfasser zusammen mit Dr. Alexander Mann (Mitglied der hessischen Finanzverwaltung), Dr. Peter Bujotzek und Ronald Buge (beide P+P Pöllath + Partners) besprochen hat, wird nachfolgend näher eingegangen. » weiterlesen

Ergebnisverteilung bei sog. unterjährigem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften

RA/Attorney-at-law André Blischke, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird in der Praxis häufig vereinbart, dass der Erwerber am Gesellschaftsergebnis bereits mit Wirkung vom Tag des Vertragsschlusses oder dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in das der Vertragsschluss fällt, beteiligt sein soll. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob derartige Abreden über die Ergebnisverteilung auch dann steuerrechtlich anzuerkennen sind, wenn der Gesellschafterwechsel tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (z.B. mit vollständiger Kaufpreiszahlung). Das FG Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil vom 24.10.2017 (3 K 1565/15, EFG 2017 S. 1927) entschieden, dass während eines Wirtschaftsjahres eintretende Gesellschafter auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden können, wenn dies vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres wirksam vereinbart wurde und wendet sich damit gegen die Auffassung des beklagten FA und die (wohl) herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Schmidt/Wacker, 36. Aufl. 2017, EStG, § 15 Rn. 453; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff/Desens/Blischke, § 15 EStG, Rn. F 215 ff. m.w.N.). » weiterlesen