Trotz der zentralen Bedeutung von Hard- und Software für die rasant fortschreitende Digitalisierung und des technischen Fortschritts wurde die ertragsteuerlich anzusetzende Nutzungsdauer für Hard- und Software etwa seit der Jahrtausendwende nicht mehr geprüft oder angepasst. Nun hat die Finanzverwaltung reagiert und gibt Unternehmen mehr Spielraum bei der Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern – also Computern, dazugehörigen Geräten und Software (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, DB 2021 S. 539). Danach wird die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt, um der technischen Entwicklung und den immer kürzeren Produktzyklen gerecht zu werden. Das ermöglicht einen unmittelbaren steuerlichen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug (jedoch keine Sofortabschreibung) bereits in dem Jahr, in dem die Hard- oder Software gekauft wird. » weiterlesen