„AirBnB“-Vermieter im Fokus steuerlicher Ermittlungen

RA/Wirtschafts-mediator Florian Donath, Rödl & Partner Nürnberg

Wer seine eigene Wohnung Dritten entgeltlich – wenn auch nur tageweise – überlässt, muss die Einnahmen beim Finanzamt angeben. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, kann schon bald die Steuerfahndung klingeln. Denn die Einnahmen sind steuerpflichtig, und zwar in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet. In Deutschland unterliegen diese Mieteinnahmen ebenfalls regelmäßig der Einkommensteuer. Selbst Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vermietung über ein ausländisches Vermietungsportal erfolgt. Aktuelle Brisanz entwickelt dieses Thema durch die Anfrage deutscher Finanzbehörden an deren irische Kollegen mit dem Inhalt, Daten über deutsche Steuerpflichtige zu übermitteln, die über das Vermietungsportal „AirBnB“ Vermietungseinkünfte generieren. Die irischen Behörden haben nun aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal sechs Monate Zeit, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu übermitteln. » weiterlesen