Zum Erfordernis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Betriebsvermögensverschonung von „Wohnungsunternehmen“

RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, Düsseldorf

Mit Urteil vom 25.06.2020 (3 K 13/20 F) hat das FG Münster zu der Frage Stellung genommen, wann der für die Betriebsvermögensverschonung eines sog. „Wohnungsunternehmens“ i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vorliegt und einer Gesamtbetrachtung eine Absage erteilt. » weiterlesen

Keine „Reparatur“ steuerlich „missglückter“ Wegzüge

RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, Düsseldorf

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auch ohne Veräußerung aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf „vorübergehender Abwesenheit“ beruht und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf (gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 AStG ggf. zehn) Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 31.10.2019 (1 K 3448/17 E) nunmehr entschieden, dass für die Frage, ob das Merkmal der „vorübergehenden Abwesenheit“ i.S.v. § 6 Abs. 3 AStG erfüllt ist, auch der von Beginn an bestehende Rückkehrwille als subjektives Element maßgeblich ist. Damit stellt sich das FG Münster auf eine Linie mit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und gegen Teile des Schrifttums. » weiterlesen

Kein Arbeitslohn bei „Fremd“rabatten

RA/StB Dr. Simon Weppner, M.C.L., ist Partner und RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, beide Düsseldorf

Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs um „Young Talents“ werben immer mehr Unternehmen mit Corporate Benefits, die zusätzlich zum monatlichen Gehalt in Anspruch genommen werden können (Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen, vergünstigte Mitgliedschaften in Fitnessstudios, günstige Mobilfunktarife, etc.). Im Hinblick auf die den Angestellten von anderen Unternehmen gewährten Rabatte stellt sich die Frage, ob diese einen lohn- und einkommensteuerpflichtigen Vorteil begründen. Dies wurde in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung in vielen Fällen bejaht, obwohl in zahlreichen Fällen aus steuerlicher Sicht ein insoweit erforderlicher Veranlassungszusammenhang auch mit guten Gründen abgelehnt werden konnte. » weiterlesen