Grunderwerbsteuer bei Optionen an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

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Bei Immobilientransaktionen werden häufig Strukturen gewählt bei denen zunächst nur ein Optionsrecht an Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft eingeräumt wird. Entweder erhält der mögliche Erwerber ein bindendes Verkaufsangebot (sog. Call-Option) oder der Erwerber gibt ein bindendes Kaufangebot ab (sog. Put-Option). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gegenseitig eingeräumter/gekreuzter Optionen (sog. Cross-Option). Die Einräumung solcher Optionen stellt noch keine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums dar. Jedoch kann je nach Ausgestaltung der Option(en) bereits das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) an den Anteilen übergehen. Nach der bisherigen Rechtslage war klar, dass die bloße Einräumung solcher Optionen keine Grunderwerbsteuer auslösen kann. » weiterlesen

Beenden Maßnahmen des Insolvenzgerichts bei der Organgesellschaft automatisch die umsatzsteuerliche Organschaft?

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

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Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Organmutter eingegliedert ist. Die Organschaft beginnt automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind und endet automatisch sobald die Voraussetzungen für die Organschaft nicht mehr erfüllt sind. Werden daher bei der Organgesellschaft Maßnahmen des Insolvenzgerichts angeordnet, so stellt sich für die Steuerpflichtigen regelmäßig die Frage, ob die Voraussetzungen der Organschaft weiterhin vorliegen und wie daher in den Umsatzsteuervoranmeldungen verfahren werden soll. » weiterlesen

Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Anforderungen der Rspr. bzw. Verwaltungspraxis an die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind äußerst vielschichtig und kompliziert. Schon der kleinste Fehler in der vertraglichen Ausgestaltung der Pensionszusage kann zu einer Versagung der Anerkennung und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer führen. Rückwirkende Änderungen der vertraglichen Ausgestaltung werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt. Daher gilt es bereits bei der Vereinbarung einer solchen Pensionszusage auf eine entsprechende Vertragsgestaltung zu achten. » weiterlesen