Ein Unternehmen mag aus verschiedenen Gründen das Bedürfnis verspüren, sich seiner Belastung mit Altersversorgungsverpflichtungen zu entledigen. Die Gläubiger – das Kollektiv der Versorgungsanwärter und –bezieher – werden in den seltensten Fällen zu einem Verzicht auf ihre Ansprüche bereit sein. Das abgabewillige Unternehmen muss sich deshalb auf die Suche nach einem aufnahmebereiten Partner begeben. Der wiederum hat nicht die Selbstlosigkeit auf seinem Briefkopf kundig gemacht. Er verlangt für die Übernahme der Pensionslast einen versicherungsmathematisch ausgerechneten Gegenwert. Dann nimmt das Aha-Erlebnis zur steuerbilanziellen Auswirkung eines solchen Übertragungsvorgangs seinen Lauf. Das abgabewillige Unternehmen blickt auf den Steuerbuchwert der Pensionsrückstellung mit 100 und das aufnahmebereite Unternehmen, das nichts zu verschenken hat, nimmt das versicherungsmathematische Erfordernis zur Abdeckung der Pensionslasten ins Visier und landet bei einem Betrag von 130. Auf dieser Basis kommt das Geschäft dann auch zustande, denn der interessierte Übernehmer muss die Schuld nicht übernehmen, der abgabewillige Partner will dies aber. » weiterlesen