Der Gesetzgeber hat im Jahre 2003 die unbeschränkte Verrechnung von Verlusten bei der Einkommensteuer in § 10d EStG, der Körperschaftsteuer in § 8c KStG (alt) und der Gewerbesteuer in § 10a GewStG durch die Einführung einer Mindestbesteuerung eingeschränkt und einen Ausgleich nur in Höhe beschränkter Beträge (in der Regel rund 1 Mio. €) zugelassen. Die Regelung sollte nur eine Streckung der Verluste, nicht aber einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung zur Sicherung des Steueraufkommens bewirken.