Neuigkeiten zum Vorsteuerschlüssel bei gemischt genutzten Immobilien – der Umsatzschlüssel auf der Überholspur?

RA Dr. Elisabeth Märker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin

Das BMF hat am 20.10.2022 ein neues Schreiben zur Aufteilung des Vorsteuerschlüssels bei gemischt genutzten Immobilien veröffentlicht. Hierbei geht es insbesondere um die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Flächen- und Umsatzschlüssel. Das BMF äußert sich außerdem zur Behandlung von Tiefgaragenstellplätzen und Fotovoltaikanlagen. » weiterlesen

Anwendungsfragen zu den gleichlautenden Erlassen zu den Unschädlichkeitsgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung vom 17.06.2022

RA Dr. Elisabeth Märker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin

Wenn ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen lediglich eigenes Grundvermögen verwaltet und nutzt, kann es den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen und spart so die grundsätzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Ab dem Erhebungszeitraum 2021 können Immobilienunternehmen neben der ausschließlichen Vermietung nunmehr im Rahmen eng gefasster Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenzen Mietnebenleistungen anbieten. Am 20.06.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder hierzu gleichlautende Erlasse zu Anwendungsfragen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung vom 17.06.2022 veröffentlicht. » weiterlesen

Neue Bagatellgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

RA Dr. Elisabeth Märker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin

Wenn ein Unternehmen lediglich eigenes Grundvermögen verwaltet und nutzt, kann es den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen und spart so die grundsätzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Unsicherheit herrschte bisher über die Voraussetzungen der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens. Infolge einer Gesetzesänderung dürfen Immobilienunternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2021 neben der ausschließlichen Vermietung im Rahmen eng gefasster Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenzen nunmehr Mietnebenleistungen anbieten. » weiterlesen

Der Mythos um die mitvermietete Einbauküche bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

RA Elisabeth Märker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung hat für viele Immobilienunternehmen eine zentrale Bedeutung. So kann ein Unternehmen, wenn es lediglich Grundvermögen verwaltet und nutzt, den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen – und spart so die grundsätzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Unsicherheit herrscht, welche mitvermieteten Vorrichtungen/Gegenstände einer solchen erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegenstehen können. In der Praxis tauchen Fälle auf, in denen sogar die Mitvermietung von Einbauküchen in einer Wohnimmobilie als schädliche Tätigkeit angesehen wurde. » weiterlesen

Auswirkungen der Denkmal-AfA auf Immobilientransaktionen

RA Elisabeth Märker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Denkmal-AfA spielt in der laufenden steuerlichen Beratung eine Rolle, wenn Herstellungskosten für denkmalbezogene Baumaßnahmen über den verkürzten Zeitraum der Denkmal-AfA geltend gemacht werden sollen. Die Denkmal-AfA ermöglicht es, auf Antrag begünstigte Herstellungskosten für Denkmal-Immobilien innerhalb von nur 12 Jahren abzuschreiben. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG können jedoch auch Anschaffungskosten eines Erwerbers im Rahmen eines Asset-Deals der Denkmal-AfA unterliegen, soweit diese auf denkmalbezogene Baumaßnahmen entfallen und die diesbezüglichen Arbeiten nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. » weiterlesen

Bauabzugsteuer beim atypischen Forward Asset Deal

RA Elisabeth Märker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Bei einem Forward Asset Deal ist der Erwerber in der Regel nicht verpflichtet, Bauabzugsteuer auf den Kaufpreis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei einem Grundstückskaufvertrag mit einer Bauverpflichtung tritt der Verkäufer regelmäßig als Bauträger auf, dessen Leistungen bei fehlender Bauherreneigenschaft des Erwerbers nach den vom BMF entwickelten Grundsätzen nicht als Bauleistungen qualifizieren. Erfolgt jedoch der Erwerb eines vom Verkäufer noch zu bebauenden Grundstücks und wird im Kaufvertrag eine Bauverpflichtung vereinbart, die erst nach Closing des Grundstückserwerbs fällig wird (atypischer Forward Asset Deal), besteht ein relevantes Risiko, dass der Erwerber für solche Fälle abweichend vom typischen Forward Asset Deal verpflichtet ist, Bauabzugsteuer abzuführen. » weiterlesen