
RA/StB Dr. Michael Kreft, Partner bei SJ Berwin LLP, München
In der Krise befindliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter suchen nach Möglichkeiten, eine Überschuldung abzuwenden. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass für Gesellschafterverbindlichkeiten ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wird, sodass sie in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der Nachteil eines solchen Rangrücktritts besteht allerdings darin, dass die Verbindlichkeit als solche weiterhin in der Handelsbilanz zu zeigen ist und diese Maßnahme damit nicht zu einer Verbesserung der Bilanzkennzahlen führt.
In Betracht kommt auch der Forderungsverzicht („Debt-Equity“ Swap). Verzichtet die Gesellschaft auf eine nicht mehr werthaltige Forderung, so führt diese Maßnahme handelsrechtlich zur Bildung von Eigenkapital und zur Verbesserung der Bilanzkennzahlen. Steuerlich ist diese Maßnahme aber mit erheblichen Nachteilen verbunden, wenn dadurch Steuern ausgelöst werden. In Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Gesellschafterforderung führt der Verzicht nach der Rspr. des BFH zu steuerpflichtigem Ertrag. Nur i. H. des werthaltigen Teils der Forderung liegt eine steuerneutrale verdeckte Kapitaleinlage vor. Sind keine ausreichenden laufenden Verluste vorhanden, kann der Ertrag nur noch im Rahmen der Mindestbesteuerung mit vorhandenen steuerlichen Verlustvorträgen neutralisiert werden. Dann sind aber nur 1 Mio. € vollständig und ein darüber hinausgehender Gewinn nur mit einem Anteil von 60% ausgleichungsfähig. So kann der Forderungsverzicht krisenverschärfend wirken, weil zusätzliche Geldmittel zur Bedienung der entstehenden Steuerschulden benötigt werden. Eine steuerneutrale Gestaltung bleibt dann nur noch im Billigkeitswege nach dem Sanierungserlass möglich, der für die KSt beim zuständigen FA und für die GewSt bei den betroffenen Gemeinden beantragt werden muss. Diese Anträge sind mit hohem Aufwand und unsicherem Ausgang behaftet. Weiterhin besteht nach wie vor die Unsicherheit, ob die Anwendung des Sanierungserlasses überhaupt noch zulässig ist, diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. » weiterlesen