Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.08.2015 – I R 88/13 (DB 2016 S. 82) entschieden, dass eine Wertpapierleihe noch keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bewirkt, wenn sie dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft. Das kann nach Gesamtwürdigung aller Umstände der Fall sein, wenn der Entleiher (1) in wirtschaftlichem Sinne nicht über die Dividenden aus den verliehenen Aktien verfügen kann, (2) nicht die Stimmrechte auf der Hauptversammlung ausüben darf und zudem (3) auch nicht das in den Aktien verkörperte Kapital wirtschaftlich nutzen soll, etwa zur Zwischenfinanzierung anderer Vorhaben. In einem solchen Fall erlange der Entleiher lediglich eine „leere“ zivilrechtliche Eigentumshülle, die steuerlich kein wirtschaftliches Eigentum begründe und daher auch keine Zurechnung der Dividenden rechtfertige. Dividenden, die einem solch eine „leere“ Eigentumshülle innehabenden Entleiher ausbezahlt werden, sind steuerlich nicht als Kapitalerträge im Sinne des § 8b KStG freigestellt. » weiterlesen