Verluste aus dem Ausfall von Darlehensforderungen sind steuerlich abzugsfähig

WP/StB/FBIStR Prof. Dr. Norbert Neu, Partner bei der dhpg, Honorar-professor am Lehrstuhl für Betriebswirt-schaftliche Steuerlehre der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf, Gastdozent an der Bundesfinanz-akademie in Berlin

Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat es einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben. Waren bis dahin grundsätzlich nur laufende Erträge steuerpflichtig, sollte mit der Gesetzesänderung eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Entsprechend sind Veräußerungsgewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenem Kapitalvermögen grundsätzlich und unabhängig von Haltedauern bzw. Spekulationsfristen zu versteuern. Im Gegenzug sind Verluste abzugsfähig, allerdings insofern nur eingeschränkt verwertbar, als sie lediglich mit bestimmten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 6 EStG). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch die Rückzahlung (z.B. eines Darlehens) als „Veräußerung“. Umstritten war, ob auch dann eine (verlustrealisierende) Veräußerung anzunehmen ist, wenn ein Darlehensgeber mit seiner Forderung ausfällt, also eine Rückzahlung von Null vorliegt. Die Finanzverwaltung hat dies abgelehnt. Der BFH hat nun anders entschieden (BFH vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035). » weiterlesen