Am 16. 12. 2010 richtete die Fraktion DIE LINKE 55 Fragen an die Bundesregierung insbesondere zur Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung, eine sog. „Kleine Anfrage“, verbunden mit der Aufforderung, die Antworten „bitte mit Begründung“ zu versehen. Mit Schreiben vom 1. 2. 2011 (BT-Drucks. 17/4653) übermittelte das BMF namens der Bundesregierung die Antwort. Wer angesichts der vielen Fragen mit einem teilweise extrem hohen Detaillierungsgrad große Erwartungen an die Antwort hatte, wird enttäuscht sein. 17 Fragen wurden nicht beantwortet; einige Antworten sind Allgemeingut. Auch enthielt sich das Ministerium einer Wertung und oft auch der gewünschten Begründung. Gleichwohl bietet die 25-seitige Antwort zzgl. der Statistiken auf 20 Seiten durchaus aufschlussreiche Erkenntnisse. » weiterlesen
Archiv der Kategorie: Gastbeiträge
Neue Herausforderungen in Folge des Restrukturierungsgesetzes
Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise sah und sieht sich der deutsche Gesetzgeber enormen Herausforderungen gegenübergestellt. Auf einer ersten Stufe verlangten diese nach einer raschen und effektiven Bewältigung und Kontrolle der Verwerfungen innerhalb des Bankensektors. Nachgekommen ist dem der Gesetzgeber etwa durch das Finanzmarkstabilisierungsgesetz (kurz FMStG) vom 17. 10. 2008, das Grundlage für die Errichtung eines sogenannten Finanzmarkstabilisierungsfonds (SoFFin) war. » weiterlesen
Verlustabzugsverbot bei unterjährigem Anteilseignerwechsel

Dr. Helder Schnittker, LL.M., Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht, Flick Gocke Schaumburg, Berlin
Das Thema der periodenübergreifenden steuerlichen Nutzung von Verlusten, die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) erleiden, kann mit Fug und Recht als Dauerbrenner bezeichnet werden. Sie ist dem Fiskus seit jeher ein Dorn im Auge, weshalb er fortwährend bestrebt ist, die Möglichkeiten der Verlustnutzung einzuschränken. Vorläufiger gesetzgeberischer Schlussakkord ist die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte und seit dem 1. 1. 2008 geltende Regelung, nach der einer Kapitalgesellschaft der Abzug von Verlusten untersagt ist, wenn und soweit es auf Anteilseignerebene zu einem sog. „schädlichen Beteiligungserwerb“ kommt. » weiterlesen
Verbilligte Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer
Ein Unternehmen, das sich im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verpflichtet, Arbeitnehmern verbilligt Aktien zu überlassen, kann bei der Gestaltung des Plans entscheiden, diese Verpflichtung durch Überlassung bereits bestehender Aktien oder durch junge Aktien zu erfüllen. Bei der Überlassung bestehender Aktien wird das Unternehmen sich diese entweder bei Gewährung, bei Überlassung oder zu einem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums beschaffen, sofern sich die Aktien nicht bereits im Bestand des Unternehmens befinden. Junge Aktien werden dagegen im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen, bei der das Bezugsrecht der Altgesellschafter zugunsten eines Bezugsrechts der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Der Mitarbeiter hat stets die Verbilligung als Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig davon, ob ihm junge oder bestehende Aktien überlassen werden. » weiterlesen
Erbschaftsteuerliche Aspekte der Risikolebensversicherung
Mit Risikolebensversicherung sollen wenigsten die wirtschaftlichen Folgen derartiger Situationen für die Hinterbliebenen abgesichert werden. Versicherte Person ist stets diejenige Person, deren Ableben abgesichert werden soll. Ist diese Person zugleich auch Versicherungsnehmer, so wird der Versicherungsbetrag an diese Person „ausbezahlt“, d. h. fällt in deren Nachlass. Sofern der Verstorbene Schulden hatte dient der Versicherungsbetrag in der Regel dazu diese Schulden zu tilgen, d. h. das Geld wird verbraucht und erbschaftsteuerliche Konsequenzen stellen sich nicht. Sofern jedoch der Erlös aus der Risikolebensversicherung dazu dienen soll die Hinterbliebenen abzusichern, z.B. den Lebensunterhalt der verbliebenen Familie und/oder künftige Ausbildung etc. muss der Versicherungserlös diesen Personen zugutekommen. In diesem Fall ist der vereinnahmte Versicherungserlös Teil des Nachlasses und unterliegt, sofern die Freibeträge überschritten sind, der Erbschaftsteuer. » weiterlesen
Steuerfreie Vermögens- und Unternehmensnachfolge durch disquotale Einlagen
Als disquotal werden Einlagen bezeichnet, wenn Leistung und Beteiligung der Gesellschafter voneinander abweichen. Dadurch kann es zu ganz erheblichen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kommen. Die schenkungsteuerlichen Folgen dieser Vermögensverschiebungen sind seit Mitte der 80er Jahre umstritten. Die Finanzverwaltung hatte die durch disquotale Einlagen ausgelösten Vermögensverschiebungen als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang qualifiziert (R 18 ErbStR a. F.), befand sich jedoch mit dieser Auffassung jedoch seit mehr als 15 Jahren im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Der BFH hatte bereits in zwei Entscheidungen Mitte der 80er Jahre betont, dass er Vermögensschiebungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft in Folge einer disquotalen Einlage nicht als schenkungsteuerbar ansieht. Es fehle an einer zivilrechtlichen Übertragung von Vermögen zwischen den Gesellschaftern. Die Werterhöhung in dem Anteil der – weniger einbringenden – Gesellschafter sei bloße Folge der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.
Ärgernisse bei der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer spielt in der Besteuerungsrealität eine zunehmend bedeutsamere Rolle (rund 4,857 Mrd. Steueraufkommen 2009). Vor allem bei betriebswirtschaftlich gewünschten Umstrukturierungen in Konzernen und sonstigen Unternehmensverbindungen sind Mehrfachbelastungen an der Tagesordnung, die mitunter erst durch Steuerstrafverfahren an das „Licht der Öffentlichkeit“ gelangen. Die seit dem 1. 1. 2010 geltende neue Konzernklausel des § 6a GrEStG vermag diesen Entwicklungstrend nur in Grenzen abzumildern. » weiterlesen
Berücksichtigung von vororganschaftlichen Rücklagen bei der Bemessung der Ausschüttungssperre
Eine Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Abführung des ganzen Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger. Bei der Bemessung der Gewinnabführung ist der Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG zu beachten. Mit dem BilMoG wurde § 301 AktG dahingehend geändert, dass eine „Abführungssperre“ eingeführt wurde: Danach ist der Höchstbetrag der Gewinnabführung um „den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag“ zu vermindern. § 268 Abs. 8 HGB – ebenfalls durch das BilMoG eingeführt – formuliert die handelsrechtliche Ausschüttungssperre: Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, „wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen“ (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB). » weiterlesen







