Professor Dr. Dieter Birk verstorben

Prof. Dr. Dieter Birk †, of Counsel bei POELLATH, Berlin

Am 30. Mai 2021 ist Professor Dr. Dieter Birk verstorben. Als Gründungspartner von POELLATH hat Dieter Birk den Aufbau der Kanzlei maßgeblich mitgestaltet. Mit seiner ausgewiesenen fachlichen, insbesondere steuerlichen Exzellenz war er nicht nur von zentraler Bedeutung für POELLATH, sondern hat als Mitbegründer des Handelsblatt Steuerboards regelmäßig Beiträge verfasst und die laufende Beteiligung des POELLATH-Steuerteams organisiert. » weiterlesen

Teilabzugsverbot für Kosten der Erstellung eines Konzernabschlusses

StB Teresa Treeck, Senior Associate bei POELLATH, München

In seinem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 01.04.2020 (8 K 1989/19 F) äußert sich das FG Münster dazu, ob Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses unter das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG fallen. Die Frage der Abziehbarkeit von solchen allgemeinen Kosten ist in der Tax Compliance-Praxis ständiges Thema und somit von zentraler Bedeutung. » weiterlesen

Gute Nachrichten für private Anleger – BFH hält Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktien für verfassungswidrig!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Private Anleger können Verluste aus Kapitalvermögen bekanntermaßen lediglich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. So ist es beispielsweise nicht möglich, dass Verluste aus Aktien mit gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG ausgeglichen werden dürfen. Vielmehr kommt es nach § 20 Abs. 6 EStG zu einer sog. Schedulenbesteuerung. Darüber hinaus enthält die Regelung des § 20 Abs. 6 EStG für bestimmte Verluste weitere Einschränkungen, welche für private Anleger sehr ärgerlich sind (vgl. Dorn, HB Steuerboard vom 11.01.2021). » weiterlesen

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung: Anerkennung durch den BFH und potenzielle Auswirkungen auch auf Stiftungen

RA Stefan Weinberger ist Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Von einer sog. Betriebsaufspaltung ist die Rede, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt ist. Diese Aufteilung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen für dessen Betrieb erforderliche Wirtschaftsgüter (wesentliche Betriebsgrundlagen) zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und Besitz- und Betriebsunternehmen einheitlich beherrscht werden (sog. personelle Verflechtung). Die steuerliche Folge ist so einfach wie weitreichend: Das Besitzunternehmen übt keine vermögensverwaltende Tätigkeit (Nutzungsüberlassung) aus, sondern wird zum Ge­werbebetrieb. Handelt es sich beim Besitzunternehmen um eine gemeinnützige Stiftung, führt die Betriebsaufspaltung zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 17.11.2020 (I R 72/16) erstmals entschieden, dass diese steuerlichen Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn das Betriebsunter­nehmen seinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Ausland hat. » weiterlesen

Die Kosten der Pandemie – müssen die Reichen für die Krise zahlen?

RA/StB Dr. Martin Liebernickel, Partner bei POELLATH, Frankfurt/M.

Den Herausforderungen der Corona-Pandemie wurde steuerpolitisch durch Corona-Steuerhilfegesetze und eine erhöhte Verschuldung der öffentlichen Haushalte begegnet. Zwischen den Steuermindereinnahmen und der neuen Verschuldung zur Bekämpfung der Pandemiefolgen gilt es in den nächsten Jahren ein erhebliches Defizit auszugleichen. Wie diese Defizite ausgeglichen werden sollen, ist noch unklar. Ein oft geforderter Weg ist die verstärkte Besteuerung von großen Vermögen. » weiterlesen

Fondsstandortgesetz soll Verbesserungen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz bringen

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und RA/StB Dr. Morten Dibbert sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Das Fondsstandortgesetz („FoStoG“) soll Verbesserungen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bringen. Konkret ist geplant, dass z.B. die Erträge aus Photovoltaikanlagen, der Lieferung von Strom mittels E-Ladestationen sowie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen nicht mehr als begünstigungsschädliche Leistungen gelten und dazu führen, dass auch die Erträge aus der Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass die vorgesehenen Bagatellgrenzen eingehalten werden und diese Leistungen ausschließlich gegenüber Mietern erbracht werden. Für Wohnungsunternehmen soll dadurch ein Anreiz für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/28868, S. 151). » weiterlesen

NFTs: Neuer Hype, neue Steuerrisiken?

David Hötzel

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Counsel bei POELLATH, München

Aktuell erlebt die Welt der Kryptotoken den nächsten Hype. Unter den Anhängern von Krypto-Wertanlagen hat er gewaltige Begeisterung ausgelöst und an den Krypto-Börsen werden hohe Erlöse erzielt: Die Rede ist von sogenannten Non-Fungible-Token, kurz NFTs. Wie schon in anderem Zusammenhang an dieser Stelle aufgezeigt (vgl. Braatz, HB Steuerboard vom 10.05.2021; Hötzel, HB Steuerboard vom 11.03.2020; ders., HB Steuerboard vom  18.07.2018), bringt die Ausdehnung der Anwendungsfelder der Blockchain-Technologie jedoch immer auch neue Steuerfragen mit sich, die Investoren, Steuerberater und auch die Finanzverwaltung aufarbeiten und im Blick halten sollten. » weiterlesen

Ertragsteuerliche Organgesellschaftsfähigkeit einer GmbH & Still?

Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP/StB, Köln

Seit längerem wird in der „Steuercommunity“ darüber diskutiert, ob und unter welchen Umständen die stille Beteiligung an einer finanziell eingegliederten und einer unternehmensvertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung unterworfenen Kapitalgesellschaft deren Einbindung in eine ertragsteuerliche Organschaft (§§ 14–19 KStG, § 2 Abs. 2 GewStG) ausschließt (vgl. als Überblick Prinz, in: Festschrift Wolfgang Kessler, 2021 S. 476–478). Organschaftsrelevante Grundfrage dabei ist, ob in einer solchen Konstellation der „ganze Gewinn“ der abhängigen Kapitalgesellschaft – eine inländische Geschäftsleitung reicht bei EU/EWR-Kapitalgesellschaften aus – an ein „einziges anderes gewerbliches Unternehmen“ abgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Während die typisch stille Beteiligung als besondere Form der Fremdfinanzierung organschaftsunschädlich ist, sieht die Finanzverwaltung die Begründung einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer Kapitalgesellschaft & atypisch Still als organschaftsschädlich an (vgl. BMF vom 20.08.2015, BStBl. I 2015 S. 649 = DB 2015 S. 1994). Die Mitunternehmerschaft überlagere die Abführungsverpflichtung der Kapitalgesellschaft und führe zur Zurechnung eines „Teilgewinns“ an den atypisch still Beteiligten. Im Übrigen ist die Abgrenzung der typischen von der atypisch stillen Beteiligung in der Praxis nicht immer ganz leicht. In einer nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung hatte der BFH (BFH vom 15.07.2020 – I R 33/18) über die Organgesellschaftsfähigkeit einer GmbH & Still zu entscheiden. Auch wenn sich die Entscheidung letztlich nur auf verfahrensrechtliche Aspekte beschränkt, ist sie unter mehreren Aspekten bemerkenswert. » weiterlesen