Einlagenrückgewähr bei Rückzahlung von Nennkapital

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis zur gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr bei EU-Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG) geändert. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung ist nun auch bei der Rückzahlung von Nennkapital erforderlich (vgl. Bundeszentralamt für Steuern: Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG). Das überrascht. Denn bislang war es gängige Praxis des Bundeszentralamts für Steuern, dass bei der Rückzahlung von Nennkapital durch eine EU-Kapitalgesellschaft keine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr erforderlich war. Dieser Antrag musste nur bei der „echten“ Einlagenrückgewähr gestellt werden, d.h. der Rückführung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen. » weiterlesen

Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 in Deutschland rund 169.800 Ehen geschieden. Neben den persönlichen und familiären Aspekten stellt sich oft auch die Frage, ob und wenn ja welche Kosten für die Scheidung steuerlich geltend gemacht werden können. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 hat der Gesetzgeber die grundlegende Vorschrift des § 33 EStG geändert. Seitdem wird seitens der Finanzverwaltung mit Verweis auf die Neuregelung der Abzug als außergewöhnliche Belastung versagt. Mit Urteil vom 21.11.2014 (4 K 1829/14) hat das FG Münster allerdings entschieden, dass Scheidungsprozesskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. » weiterlesen

Negativzinsen für Kapitaleinlagen bei Kreditinstituten – eine erste ertragsteuerliche Einordnung

RA Oliver F. Joch, LL.M.oec., Assistant Manager bei KPMG AG, Frankfurt a. M.

RA Oliver F. Joch, LL.M.oec., Assistant Manager bei KPMG AG, Frankfurt a. M.

Am 1. November 2014 hat die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) erstmals eine inländische Bank dazu veranlasst sog. negative Zinsen von ihren Kunden zu verlangen. Bereits zuvor war der Interbanken-Zinssatz „Eonia“ („Euro Over Night Index Average“) erstmals in den negativen Bereich gerutscht. Andere Kreditinstitute haben bereits angekündigt, ebenfalls negative Zinsen für Kundeneinlagen zu berechnen. Dies stellt das deutsche Ertragsteuerrecht vor neue Herausforderungen. » weiterlesen

Das Steuerkonzept von Thomas Piketty – ein großer Irrtum!

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln

Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP/StB, Köln

Das neue hoch gerühmte Grundlagenwerk des französischen Ökonomen Thomas Piketty, Das Kapital im 21. Jahrhundert, gilt als „Wissenschaftsbestseller“. Viele werden das Buch gekauft, deutlich weniger werden es gelesen haben. Auf rund 800 Seiten entwickelt Piketty in analytischer Form seine Theorie von der im Zeitablauf zunehmend ungleichen Verteilung von Einkommen und Vermögen, dessen wichtigster Treiber eine dauerhaft über der Wachstumsrate von Produktion und Einkommen liegende Kapitalrendite sein soll (versinnbildlicht in der Formel: r > g). Mehr als 20 Länder bezieht Piketty in seine äußerst vielschichtig und historisch angelegten Untersuchung ein. Sozialer Friede, allgemeiner Wohlstand der Bevölkerung und akzeptierte demokratische Werte können nach Meinung von Piketty durch diesen Wirkungsmechanismus – sofern er unreguliert bleibt – gefährdet werden. Von einer werturteilsfreien wissenschaftlichen Analyse kann bei dem Buch von Piketty sicher nicht die Rede sein. Vielmehr gilt umgekehrt, er will mit seinem äußert kapitalismuskritischen Buch die ökonomischen Realitäten verändern. Das Buch verfolgt ein hochpolitisches Anliegen, die Buchtitelnähe zum „Marx‘schen Kapital“ ist kein Zufall. Ungeachtet des eigenen „weltanschaulichen Ausgangspunkts“ bedarf das Werk von Piketty breiter Auseinandersetzung. » weiterlesen

Passentziehung im Windschatten der verschärften Selbstanzeige

David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Mit Jahresbeginn 2015 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen verschärft, unter denen eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung möglich ist (vgl. BT-Drucks. 18/3018 und 18/3439). Der Gesetzgeber verspricht sich von der Gesetzesänderung – freilich neben der erhofften „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ – „mittelfristig Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in einer Größenordnung von 15 Mio. Millionen Euro jährlich“. Somit kann sich die Zahllast gegenüber dem Fiskus, die die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglicht, für den einzelnen Steuerpflichtigen deutlich erhöhen. Diese Verschärfung der straf- und steuerrechtlichen Regelungen ist zugleich Anlass, an ein ergänzendes verwaltungsrechtliches Instrument zu erinnern, das dem Fiskus das Eintreiben offener Steuerforderungen erleichtern soll: Die Passentziehung. Oder anders gewendet: Die Möglichkeit der Passentziehung könnte ein (weiterer) Beweggrund für Steuerpflichtige sein, von einer strafbefreienden Selbstanzeige Abstand zu nehmen. » weiterlesen

Skurrilitäten der Hinzurechnungsbesteuerung

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) hat sich seit seinem Erlass im Jahr 1972 als „Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen“ durch seine Brüche zum übrigen Steuerecht zu einer erheblichen Belastung entwickelt. Die Komplexität der Regelungen macht diese z.T. unverständlich und unanwendbar, sodass in der Literatur die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Normenklarheit und Bestimmtheit der Vorschriften in Frage gestellt wird. Das AStG enthält nicht nur eine Vielzahl von Nachweis- und Dokumentationspflichten, sondern führt auch in der Anwendung teils zu skurrilen Ergebnissen. » weiterlesen

Steuerliche Bilanzierung von Ansammlungsrückstellungen

Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

Unsicherheit besteht hinsichtlich der steuerlichen Bilanzierung von Ansammlungsrückstellungen bei nachträglicher Verlängerung des Ansammlungszeitraums. So ist es bereits auf erstinstanzlicher Ebene in zwei voneinander unabhängigen Verfahren zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte gekommen (FG Niedersachsen vom 10. Mai 2012 – 6 K 108/10, DB0481540; vgl. Kreft, StR kompakt DB0484494; FG Hessen vom 21. September 2011 – 9 K 1033/06, DB0557169; vgl. Amann, StR kompakt DB0557194). Im Anschluss an die beiden finanzgerichtlichen Verfahren wurde jeweils Revision beim BFH eingelegt (Urteil des I. Senats des BFH vom 2. Juli 2014 – I R 46/12, DB 2014 S. 2381; vgl. hierzu auch Oser, DB 2014 S. 2487; anhängiges Verfahren beim IV. Senat des BFH – IV R 37/12). Sollte es nunmehr auf höchster Instanz ebenfalls zu divergierenden Entscheidungen der Senate kommen, müsste der Große Senat des BFH die für Unternehmen relevante Frage entscheiden. » weiterlesen

Unternehmerische Nachfolgeplanung

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

– Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche bergen erhebliche steuerliche Risiken –

Verschiedene kürzlich veröffentlichte Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigen einmal mehr, dass eine rechtzeitige, sorgfältige und umfassende Nachfolgeplanung des Unternehmers dringend erforderlich ist, um unerwartete steuerliche Belastungen anlässlich des Erbfalls zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorausschauende Planung bezüglich möglicher im Erbfall entstehender Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche. Diese belasten ggf. nicht nur die Liquidität der Erben, sondern können auch die Fortführung des Unternehmens gefährden, wenn die geltend gemachten Ansprüche nur unter Einsatz des erworbenen unternehmerischen Vermögens befriedigt werden können. Denn hierdurch kann sowohl der Wegfall einer bereits gewährten erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG), als auch eine Besteuerung stiller Reserven ausgelöst werden. » weiterlesen