Problematischer Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 12. 9. 2013 zur Mitunternehmer­besteuerung

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, KPMG, Köln

Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung, in denen einer Judikatur des BFH die Gefolgschaft ver­weigert wird, sind für die Praxis aus Gründen beeinträchtigter Rechtssicherheit unschön, aber rechtsstaatlich i. d. R. hinzunehmen. Meist wird eine fiskalisch unerwünschte Rspr. zwar im BStBl. veröffentlicht, deren „Selbstbindung“ für die Verwaltungspra­xis wird jedoch ausdrücklich begrenzt. Das BMF-Schreiben vom 12. 9. 2013 (IV C 6 – S 2241/10/10002 [2013/083721612], DB 2013 S. 2117) scheint einer „Sonder­kategorie“ von Nichtanwendungserlassen anzugehören. Denn hier wird die „Entscheidung über die Veröffentlichung“ mehrerer BFH-Urteile „zunächst“ – an anderer Stelle heißt es „vorerst“ – zurückgestellt. Also: nicht die Veröffentlichung der Rspr., sondern die Entscheidung über deren BStBl.-Publikation und Anwendung wird aufgeschoben. Dadurch kommt wohl ein verwaltungsseitig besonderer Verdruss über die jüngere Rspr. des IV. Senats beim BFH zu wichtigen praxisrelevanten Einzelfragen der Mitunternehmerbesteuerung zum Ausdruck. Das Festhalten an Verwaltungspositionen, die der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Personengesellschaftsbesteuerung zentral zuständige IV. Senat des BFH ausdrücklich abgelehnt hat, wird sogar bekräftigt. Dies ist bemerkenswert. Ein späteres Nichtanwendungsgesetz bleibt also denk­bar. Die Finanzverwaltung ist erkennbar auf „Konfrontationskurs“ zum IV. Senat. » weiterlesen

Die „Abschaffung“ der vinkulierten Minderheitsbeteiligung im Steuerrecht

RA/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, P+P Pöllath + Partners

RA/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, P+P Pöllath + Partners

Bestimmte BFH-Entscheidungen entfalten ihre Bedeutung nicht schon bei Veröffentlichung, sondern erst mit ihrer Handhabung durch die Finanzverwaltung. So geschehen mit der Entscheidung des BFH vom 30. 6. 2011 (VI R 37/09, BStBl. II 2011 S. 923 = DB 2011 S. 2127), die den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei Ausübung von Mitarbeiteraktienoptionen zum Gegenstand hat. Diese Entscheidung hat zwar durchaus ein Echo in der Literatur gehabt, die Bedeutung dieser Entscheidung aus Sicht der Finanzverwaltung kommt in den Besprechungen jedoch nur andeutungsweise zur Geltung. Denn nach der in der Praxis teilweise von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, vermitteln vinkulierte Kapitalanteile kein wirtschaftliches Eigentum mehr, was faktisch zu einer Abschaffung von vinkulierten Minderheitsbeteiligungen im Steuerrecht führen würde. Damit könnten z.B. Dividenden aus vinkulierten Kapitalanteilen steuerlich nur noch Mehrheitsgesellschaftern zugerechnet werden, oder, wenn kein Mehrheitsgesellschafter vorhanden ist, könnten Dividenden nicht mehr zugerechnet werden. Vinkulierte Minderheitsbeteiligungen könnten kein Betriebsvermögen sein und Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG bei solchen Beteiligungen nicht mehr entstehen. » weiterlesen

Keine Grunderwerbsteuer bei teilweiser Rückabwicklung einer Anteilsübertragung

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Die Praxis zeigt, dass der Entscheidungsprozess über konzerninterne Umstrukturierungen oftmals langwierig sein kann. Ist die Entscheidung dann einmal getroffen, muss die Umsetzung häufig sehr schnell gehen, damit beispielsweise die Umstrukturierungsmaßnahme noch in dem laufenden Geschäftsjahr abgebildet wird. Mit Blick auf das immer komplexer werdende Steuerrecht inklusive seiner formalen Anforderungen verwundert es in derartigen Situationen nicht, dass das interne Controllingsystem eines Konzerns steuerliche Konsequenzen im Zusammenhang mit den entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen falsch einschätzt oder gar übersieht. Dies gilt umso mehr für internationale Konzerne, die sich mit den jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen müssen. So ist es immer wieder eine echte Herausforderung, einem CFO eines ausländischen Konzerns erklären zu müssen, dass eine ausschließlich im Ausland stattfindende Umstrukturierung zu steuerrechtlichen Konsequenzen in Deutschland führen kann. Das Paradebeispiel ist die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft im Konzern. Wird im Konzern eine Gesellschaft zwischen der Konzernmutter und immobilienbesitzenden Tochterkapitalgesellschaften geschaltet, kann hieraus schnell ein deutscher Grunderwerbsteuerfall resultieren. » weiterlesen

Sammelauskunftsersuchen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen gehindert

RA/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, Senior Manager bei KPMG, Köln

RA/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, Senior Manager bei KPMG, Köln

Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, über die verschiedene Nutzer (sog. Drittanbieter) Wirtschaftsgüter zum Verkauf anbieten. Je häufiger solche Verkäufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. An diesen Umsätzen partizipiert grundsätzlich auch das FA über die USt, wenn die Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. I. d. R. also eine Win-Win-Situation für den Betreiber, die Drittanbieter und den Fiskus. Jedenfalls theoretisch. Denn in praxi bleibt der Fiskus regelmäßig auf der Strecke, wenn die Drittanbieter die zur Umsatzbesteuerung erforderlichen Angaben nicht machen und damit die Umsätze nicht der USt unterworfen werden. Die Finanzverwaltung wird also versuchen, die Besteuerung sicherzustellen und an die notwendigen Daten zu gelangen. Da die Drittanbieter regelmäßig unter Pseudonymen auftreten und die richtigen Namen nicht bekannt sind, bietet es sich an, ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber zur Bekanntgabe aller seiner Nutzer mit einem Umsatz oberhalb des vorgenannten Schwellenwertes zu richten. Die Frage, ob ein solches Sammelauskunftsersuchen rechtmäßig ist, war dann auch Gegenstand einer jüngsten Entscheidung des BFH vom 16. 5. 2013 (II R 15/12, DB0600503). » weiterlesen

Pflicht zur Dokumentation von Verrechnungspreisen europarechtskonform

RA/StB Dr. Matthias Scheifele, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

RA/StB Dr. Matthias Scheifele, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen spielen im Welthandel eine wichtige Rolle. Die konzernintern in Rechnung gestellten Preise werden als Verrechnungspreise bezeichnet. In Ermangelung eines kaufmännischen Interessengegensatzes könnten internationale Konzerne ihren grenzüberschreitenden internen Leistungsverkehr durch Vereinbarung unangemessener Verrechnungspreise dazu nutzen, ihre Steuerquote durch Verlagerung von Gewinnen in niedriger besteuerte Jurisdiktion zu optimieren. Unangemessenen Verrechnungspreisen verweigert das deutsche Steuerrecht allerdings seit jeher die Anerkennung, indem es die Einkünfte so ansetzt, als seien fremdübliche Preise vereinbart worden. In der Praxis entzündet sich der Streit zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung i. d. R. über die Frage, was im konkreten Fall der angemessene Verrechnungspreis ist und wie dieser zu ermitteln ist. » weiterlesen

Zeitenwende oder Einzelfall bei der Grunderwerbsteuer für Personengesellschaften?

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Durch die stetig steigenden GrESt-Sätze bekommt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG, die die Folgen von unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafteränderungen an grundbesitzhaltenden Personengesellschaften (meist KGs) regelt, höhere Bedeutung bei Umstrukturierungen und Transaktionen. Das Urteil des BFH vom 24. 4. 2013 (II R 17/10, DB0598009) hat die bisherige Sichtweise von Finanzverwaltung (vgl. Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 25. 2. 2010, BStBl. I 2010 S. 245 = DB0349263) und Kommentar-Literatur zum Tatbestandsmerkmal der „mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand“ bemerkenswert auf den Kopf gestellt und erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Dem Vernehmen nach werden die Vertreter der Bundesländer jedoch zeitnah nach der Bundestagswahl über einen Nichtanwendungserlass und/oder eine Gesetzesänderung in Reaktion auf das Urteil beraten. » weiterlesen

Neues zu FATCA – das zwischenstaatliche Abkommen

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das Thema FATCA war schon des Öfteren Gegenstand dieses Blogs. FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act. Dabei handelt es sich um ein Gesetz der USA, mit dem sichergestellt werden soll, dass US-Bürger Einkünfte, die sie unter Einschaltung ausländischer Banken und anderer Finanzintermediäre erzielen, in den USA ordnungsgemäß erklären und versteuern. Das Gesetz stellt in gewisser Weise eine Reaktion auf den UBS-Skandal dar.Technisch geht FATCA so vor, dass von Zahlungen aus Quellen in den USA an – aus US-Sicht – ausländische Finanzinstitutionen (der Begriff ist recht weit gefasst und erfasst neben Banken z. B. auch Fonds) eine Quellensteuer von 30% einbehalten wird, sofern die betreffende Finanzinstitution keine Informationen über seine US-Kunden an die US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service – IRS) liefert. Anders formuliert: Die ausländische Finanzinstitution ist gezwungen, dem IRS Daten über seine US-Kunden zu liefern, sofern sie Zahlungen aus den USA weiterhin ohne (Straf-)Quellensteuerabzug erhalten will.

FATCA sieht vor, dass jede ausländische Finanzinstitution einen Vertrag mit dem IRS abschließen muss. Nach diesem Vertrag ist die ausländische Finanzinstitution verpflichtet, sämtliche Kundenbeziehungen daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um einen US-Kunden handelt. Sofern US-Kunden identifiziert werden, müssen zu diesen jährliche Meldungen an den IRS gemacht werden. Von Zahlungen an Kunden, die dabei nicht kooperieren (es muss sich dabei nicht einmal um US-Kunden handeln), hat die ausländische Finanzinstitution seinerseits eine Quellensteuer von 30% einzubehalten und an den IRS abzuführen. Ferner müssen derartige nicht kooperative Kunden gekündigt werden. » weiterlesen

Konkretisierungen der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Betriebsstättenbesteuerung

StB Dr. Axel Nientimp, Partner bei KPMG, Düsseldorf

StB Dr. Axel Nientimp, Partner bei KPMG, Düsseldorf

Für die  grenzüberschreitende Betriebsstättengewinnaufteilung wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz der sog. Authorised OECD Approach (AOA) in nationales Recht umgesetzt (§ 1 Abs. 5 AStG) [vgl. dazu Nientimp, Steuerboard DB0471749].

Zur Konkretisierung der steuerlichen Fiktion der Betriebsstätte als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen hat das BMF nunmehr den Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung [BsGaV-E], DB0606017) veröffentlicht. » weiterlesen