Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Das Erbschaftsteuerrecht ist weitgehend zivilrechtlich geprägt. Bei der Besteuerung von Pflichtteilsansprüchen weicht das Erbschaftsteuerrecht jedoch bewusst vom Zivilrecht ab. Nach einer Entscheidung des BFH vom 07.12.2016 (II R 21/14, RS1233198) kann ein geerbter Pflichtteilsanspruch selbst dann der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn er nicht geltend gemacht wird. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt. Daher sollten Erben überprüfen, ob im Nachlass des Erblassers auch nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche enthalten sind. » weiterlesen

Augen auf bei der Übertragung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt!

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

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Die Unternehmensnachfolge erfolgt oftmals zu Lebzeiten des Unternehmers, um einen geordneten Übergang auf die nächste Generation sicherzustellen. Wesentliches Element für eine solche Unternehmensübertragung ist, dass die lebzeitige Versorgung des Unternehmers sichergestellt ist. In der rechtlichen Umsetzung kann dies durch eine Unternehmensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgen. In diesem Fall verbleiben die Stimmrechte jedoch nicht beim Schenker, sondern gehen bereits auf den neuen Gesellschafter über. Da dies oftmals nicht gewünscht ist, treffen die Parteien häufig zusätzliche Vereinbarungen – z.B., dass die Stimmrechte aus dem geschenkten Kommanditanteil beim Schenker verbleiben sollen. Alternativ oder sogar zusätzlich verlangt der Schenker nicht selten, dass sein Nachfolger ihm eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, durch die der Schenker für den Beschenkten an den Abstimmungen in den Gesellschafterversammlungen teilnehmen kann. » weiterlesen

Was tun mit dem Cash in der Cash-GmbH?

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

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In den letzten Jahren wurde Barvermögen von vermutlich etlichen Milliarden Euro in GmbHs eingelegt und anschließend steuerfrei verschenkt. Die Schenkung war steuerfrei, solange das Barvermögen im Schenkungszeitpunkt als Festgeld angelegt war, da Bankkonten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG zählten.

Dieser steuerlichen Umgehungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber nun Einhalt geboten. Nach mehreren erfolglosen gesetzgeberischen Anläufen (vgl. dazu Philipp, Steuerboard DB0556489) wurde das ErbStG unlängst  im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) entsprechend ergänzt. Nach der Änderung gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie 20% des Wertes der Gesellschaft übersteigen, wobei vorab etwaige betriebliche Schulden abzuziehen sind. Künftig sind Gesellschaften, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Festgeld besteht, somit nicht mehr erbschaftsteuerlich begünstigt. » weiterlesen

Die Cash-GmbH geht weiter – aber wie lange noch?

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Empfehlung des Bundesrats zur Beseitigung der ErbSt-Begünstigung sog. Cash-GmbHs wird heftig diskutiert (vgl. dazu etwa Viskorf, Steuerboard DB0492242). Bis zuletzt war unklar, ob der Bundestag diese Regelung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG-E) in seiner Sitzung vom 25. 10. 2012 beschließen würde.

Der Bundestag hat die Einschränkung der Cash-GmbH bislang nicht beschlossen. Derzeit zählen daher insbesondere Zahlungsmittel und Bankguthaben weiterhin nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus „Cash“ besteht, können deshalb weiterhin steuerfrei verschenkt oder vererbt werden. Die Nutzung der Cash-GmbH als Gestaltungsinstrument wurde vom BFH mit Beschluss vom 27.  9.  2012 (II R 9/11, DB0524035) zwischenzeitlich sogar ausdrücklich gebilligt. Das Gericht hat festgestellt, dass es sich hierbei um eine vom Gesetzgeber geschaffene Gestaltungsmöglichkeit handelt, deren Nutzung nicht als missbräuchlich angesehen werden kann. De lege lata wurde somit hinsichtlich der Cash-GmbH zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen. » weiterlesen