Pensionskassen und gewerbliche Personengesellschaften – Da geht was!

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Anbieter von kapitalgedeckten Altersvorsogeprodukten stehen vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinspolitik vor Herausforderungen. Sie suchen daher verstärkt nach alternativen Kapitalanlagen, um eine ausreichende Rendite erwirtschaften zu können. Dabei sind in den vergangenen Jahren u.a. Kapitalanlagen, die einen Private Equity-Investitionsansatz verfolgen, in den Blick geraten. Das Anlagespektrum reicht dabei von klassischem Private Equity Fonds über Real Estate Private Equity und Infrastruktur bis hin zu Energie-, Rohstoff- oder Timberfonds. All diesen Fonds ist gemeinsam, dass sie in der Regel als geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform (insbesondere limited partnership) aufgelegt werden. » weiterlesen

Der Common Reporting Standard – FATCA für Europa

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Wer einen etwas weiteren Blick auf die Entwicklung des Steuerrechts in den vergangenen Jahren wirft, muss feststellen, dass der Gesetzgeber sich scheinbar in kleinteiligen Regelungen verliert. Größere Reformvorhaben vergleichbar den Unternehmenssteuerreformen von 2000/2001 (Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren) oder 2007 (u. a. Einführung der Zinsschranke und der Abgeltungsteuer) scheint es nicht mehr zu geben. Bei näherem Hinsehen ist aber gleichwohl ein Umbruch im Gange: Man konzentriert sich stärker darauf, bestehende Gesetze durchzusetzen, als immerfort das System als Ganzes zu ändern. » weiterlesen

Einlagenrückgewähr bei Rückzahlung von Nennkapital

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis zur gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr bei EU-Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG) geändert. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung ist nun auch bei der Rückzahlung von Nennkapital erforderlich (vgl. Bundeszentralamt für Steuern: Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG). Das überrascht. Denn bislang war es gängige Praxis des Bundeszentralamts für Steuern, dass bei der Rückzahlung von Nennkapital durch eine EU-Kapitalgesellschaft keine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr erforderlich war. Dieser Antrag musste nur bei der „echten“ Einlagenrückgewähr gestellt werden, d.h. der Rückführung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen. » weiterlesen

Gewerbesteuer und Dividenden – eine unendliche Geschichte

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Seit ihrer Einführung ist die Steuerbefreiung für Dividenden gem. § 8b KStG für Gewerbesteuerzwecke eine diffizile Angelegenheit. Noch komplizierter wird es, wenn die Dividende mittelbar über eine zwischengeschaltete Mitunternehmerschaft bezogen wird. Im Gewerbesteuerrecht gilt prinzipiell der Grundsatz, dass der auf Ebene einer Mitunternehmerschaft versteuerte Gewerbeertrag nicht nochmals auf Ebene des Mitunternehmers versteuert wird, sofern dieser selbst gewerbesteuerpflichtig ist, wie z. B. eine Kapitalgesellschaft. Dies wird dadurch gewährleistet, dass Gewinn- und Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mitunternehmers gekürzt bzw. hinzugerechnet werden (§ 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 GewStG). Die Regelung gilt auch für ausländische Mitunternehmerschaften, was der Finanzverwaltung aber ein Dorn im Auge ist. » weiterlesen

Einlagenrückgewähr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Die Unterscheidung zwischen Ertrag und Kapitalrückzahlung ist im Steuerrecht von äußerst wichtiger Bedeutung. Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus, erzielt der Anteilseigner daraus steuerpflichtige Einkünfte. Zahlt sie hingegen eingezahltes Kapital zurück, liegt eine ergebnisneutrale Minderung der Anschaffungskosten des Anteilseigners vor. Bei der Abgrenzung zwischen beiden Vorgängen kommt bei inländischen Kapitalgesellschaften dem sog. steuerlichen Einlagekonto eine besondere Bedeutung zu. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer inländischen Kapitalgesellschaft ist jährlich gesondert festzustellen. Leistungen der Gesellschaft, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben, gehören beim Anteilseigner zu den nicht steuerbaren Kapitalrückzahlungen.

Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen gibt es auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften. Allerdings führen diese – wenig überraschend – kein steuerliches Einlagekonto und gliedern auch sonst ihr Eigenkapital nicht nach deutschen steuerlichen Vorschriften. » weiterlesen

Rechtstypenvergleich und Fonds – Neues bei der AIFM-Umsetzung

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Bereits vor einiger Zeit wurde auf die Unzulänglichkeiten des bisher in der Praxis angewendeten Rechtstypenvergleichs in Zeiten einer zunehmenden Internationalisierung hingewiesen (vgl. Buge, Steuerboard DB0474114). Der Gesetzgeber hat dieser Problematik mit dem bereits an anderer Stelle erörterten AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eine neue Facette hinzugefügt. » weiterlesen

Neues zu FATCA – das zwischenstaatliche Abkommen

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Das Thema FATCA war schon des Öfteren Gegenstand dieses Blogs. FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act. Dabei handelt es sich um ein Gesetz der USA, mit dem sichergestellt werden soll, dass US-Bürger Einkünfte, die sie unter Einschaltung ausländischer Banken und anderer Finanzintermediäre erzielen, in den USA ordnungsgemäß erklären und versteuern. Das Gesetz stellt in gewisser Weise eine Reaktion auf den UBS-Skandal dar.Technisch geht FATCA so vor, dass von Zahlungen aus Quellen in den USA an – aus US-Sicht – ausländische Finanzinstitutionen (der Begriff ist recht weit gefasst und erfasst neben Banken z. B. auch Fonds) eine Quellensteuer von 30% einbehalten wird, sofern die betreffende Finanzinstitution keine Informationen über seine US-Kunden an die US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service – IRS) liefert. Anders formuliert: Die ausländische Finanzinstitution ist gezwungen, dem IRS Daten über seine US-Kunden zu liefern, sofern sie Zahlungen aus den USA weiterhin ohne (Straf-)Quellensteuerabzug erhalten will.

FATCA sieht vor, dass jede ausländische Finanzinstitution einen Vertrag mit dem IRS abschließen muss. Nach diesem Vertrag ist die ausländische Finanzinstitution verpflichtet, sämtliche Kundenbeziehungen daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um einen US-Kunden handelt. Sofern US-Kunden identifiziert werden, müssen zu diesen jährliche Meldungen an den IRS gemacht werden. Von Zahlungen an Kunden, die dabei nicht kooperieren (es muss sich dabei nicht einmal um US-Kunden handeln), hat die ausländische Finanzinstitution seinerseits eine Quellensteuer von 30% einzubehalten und an den IRS abzuführen. Ferner müssen derartige nicht kooperative Kunden gekündigt werden. » weiterlesen

Beratung ist auch Verwaltung – neues zur Umsatzsteuer bei Investmentvermögen

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Die USt bei Finanzdienstleistungen gehört seit jeher zu den problematischen Feldern des USt-Rechts. Zwar ist ein Großteil der Finanzdienstleistungen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist aber nicht umfassend ausgestaltet, sodass es in diesem Bereich nach wie vor auch steuerpflichtige Umsätze gibt.

Steuerbefreiungen im USt-Recht sind regelmäßig zweischneidige Angelegenheiten. Zwar können steuerbefreite Leistungen im Grundsatz billiger angeboten werden als steuerpflichtige, weil der Preis nicht mit USt belastet ist. Diese Entlastungswirkung wird jedoch erheblich geschmälert, weil mit der Steuerbefreiung regelmäßig der Ausschluss des Vorsteuerabzugs einhergeht. Geht man davon aus, dass Eingangsumsätze Kostenelemente der Preise darstellen, muss ein Unternehmer, der steuerfreie Leistungen erbringt, die auf seinen Eingangsleistungen lastende Vorsteuer über den Preis seiner Leistungen refinanzieren, d. h. seiner Kalkulation Brutto-Einkaufspreise zugrunde legen. Damit dürfte er immer noch preiswerter als der Unternehmer anbieten können, der steuerpflichtige Leistungen erbringt. Letzterer kann bei seiner Kalkulation zwar Netto-Einkaufspreise ansetzen, muss dann aber auf seinen Endpreis volle USt aufschlagen. Der Vorteil der Steuerbefreiung relativiert sich jedoch erheblich. » weiterlesen