Abmahnungen sind meist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. In der Vergangenheit hat der Abmahnende vom Abgemahnten meist den Ersatz des Nettobetrags der aufgewandten Anwaltskosten verlangt. Diese Zahlung hat der Abmahnende als nicht steuerbar eingestuft. Entsprechend hat er keine Umsatzsteuer abgeführt. Dies ändert sich nun. Wie aus einer aktuellen BFH-Entscheidung hervorgeht (BFH vom 21.12.2016 – XI R 27/14, DB 2017 S. 946; vgl. dazu auch Werth, StR kompakt, DB1237374), sieht der BFH in diesem Aufwendungsersatz ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung: Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird. Der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte an einen Mitbewerber zahlt, sei insbesondere kein nicht steuerbarer Schadensersatz. Unternehmer, die Mitbewerber auf Basis des UWG abmahnen, müssen nunmehr die umsatzsteuerrechtlichen Folgen beachten. » weiterlesen
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Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung: BFH erkennt rückwirkende Rechnungsberichtigung an
Erst vor wenigen Wochen hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache Senatex (Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-518/14, RS1216976) veröffentlicht (vgl. Streit, Steuerbaord vom 19.09.2016). Darin bestätigt der EuGH, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs rückwirkend korrigiert werden kann. Bisherige Praxis war, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für von ihm eingekaufte Leistungen erst in dem Besteuerungszeitraum vornehmen kann, in dem ihm eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. War eine Rechnung zunächst fehlerhaft und musste berichtigt werden, wurde der Vorsteuerabzug von Finanzämtern und Gerichten erst für den Besteuerungszeitraum anerkannt, in dem die berichtigte Rechnung vorlag. Eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung wurde verneint. Nun hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15, DB 2016 S. ) die Rechtssicht des EuGH aus der Rechtssache Senatex aufgegriffen. In diesem neuen Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung und erkennt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ebenfalls an. Diese ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. » weiterlesen
Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs: EuGH lässt Rückwirkung zu
Am 15.09.2016 hat der EuGH in der Rechtssache Senatex GmbH (Rs. C‑518/14, RS1216657) ein grundlegendes Urteil im Bereich des Umsatzsteuerrechts gefällt. Danach können fehlerhafte Rechnungen rückwirkend berichtigt werden. Bedeutung hat dies für Rechnungsempfänger, die aus einer fehlerhaften Einkaufsrechnung den Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Ihnen drohte bislang die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der fehlerhaften Rechnung und – je nach zeitlichem Ablauf – eine Zinsforderung des Finanzamts gem. § 233a AO. Durch die jetzt anerkannte Rückwirkung der Berichtigung dürften Zinsforderungen des Finanzamts der Vergangenheit angehören. Unternehmen, die in der Vergangenheit in derartigen Fällen Zinsen an die Finanzbehörde entrichtet haben, sollten prüfen, ob sie nicht die Erstattung der Zinsen beanspruchen können. » weiterlesen