Teilwertansatz von Aktien bei gesunkenen Börsenkursen zum Bilanzstichtag

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit Jahren streiten Finanzverwaltung und Steuerpflichtige heftig darüber, ob und wann unter die Anschaffungskosten gesunkene Börsenkurse von Aktien eine Teilwertabschreibung rechtfertigen. Es geht um die Frage, wann bei börsennotierten Aktien von einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auszugehen ist. » weiterlesen

Inländische Auftragnehmer als Betriebstätte eines ausländischen Auftraggebers?

Das sog. Private Equity Urteil vom 24. 8. 2011 (I R 46/10, DB0461157) macht weiter Furore. Nicht nur, dass es die Abgrenzungskriterien im sog. Private Equity Erlass in Zweifel zieht (vgl. Töben, Steuerboard DB0462785), es rührt auch an der Frage, ob und wann ein (inländischer) ständiger Vertreter zur Vertreter-Betriebstätte oder gar zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte mutiert bzw. unter welchen Voraussetzungen die Räumlichkeiten des inländischen Vertreters einem ausländischen Auftraggeber als feste Einrichtungen zuzurechnen sind und damit für diesen eine Betriebsstätte im Inland begründen. » weiterlesen

Private Equity Fonds – Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder gewerbliche Betriebstätten-Einkünfte?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei  P + P Pöllath + Partners, Berlin

Private Equity (PE) Fonds sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Investoren Eigenkapital erhalten. Dieses wird zumeist in den Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen investiert. Daraus werden Dividenden, vornehmlich Anteilsveräußerungsgewinne erzielt, selten Zinsen. Steuerbelastung und formelle Steuererklärungspflichten der Anleger hängen davon ab, ob ein PE-Fonds (i) Einkünfte aus „privater Vermögensverwaltung“ bezieht, was regelmäßig angestrebt wird und auch der Fall ist, oder (ii) „gewerbliche Einkünfte“, die einer Betriebstätte zugerechnet werden können. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 24. 8. 2011 (I R 46/10, DB 2011 S. 24) befasst sich mit diesen Themen. Es hat jedoch mehr Unruhe gestiftet, als dass es zur Klarheit beigetragen hat. » weiterlesen

Medienfonds erneut auf dem Prüfstand oder nur ein Sturm im Wasserglas?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Zwischen 1998 und 2005 haben mehr als 250.000 Anleger mehr als  15 Mrd. € in Medienfonds investiert; gut 6 Mrd. € flossen in leasingähnliche Strukturen. Da das Gesetz keine Aktivierung der Herstellungskosten selbst hergestellter Filme erlaubt, führen die Kosten zu sofort abzugsfähigem Aufwand. Daraus sich ergebende Verlustzuweisungen spart Steuern im Jahr der Zeichnung des Engagements, jedoch nur vorübergehend. Denn Grundvoraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist die Absicht, über die Laufzeit des Engagements einen Totalgewinn zu erzielen. Die Gewinnbesteuerung wird also nur in die Zukunft verschoben; bei Medienfonds ganz überwiegend an das Ende einer in der Regel fest vereinbarten Laufzeit der Lizenzverträge. » weiterlesen

BFH schränkt erweiterte Gewerbesteuerkürzung ein!

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Mit Urteil vom 19. 10. 2010 (I R 67/09, DB 2011 S. 455) versagte der BFH der Komplementär-GmbH einer „rein“ vermögensverwaltend tätigen, nicht gewerblich geprägten KG in einer bei geschlossenen Immobilienfonds typischen Gesellschaftsstruktur die begehrte sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Dem Urteil kommt Breitenwirkung zu. Auch andere Immobilienstrukturen bedürfen der Überprüfung, soweit möglich, einer „Neujustierung“. Ohne erweiterte Kürzung kann sich die Gesamtsteuerlast verdoppeln. » weiterlesen

Schicksal von nachrangigen Gesellschafterdarlehensforderungen bei Liquidation

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Einige Finanzämter sollen die Auffassung vertreten, dass ein faktischer Verzicht von Gesellschafterdarlehen oder der “Wegfall“ einer entsprechenden Schuld aus sonstigen Gründen anzunehmen sei, wenn eine GmbH ihr „letztes Vermögen“ verkauft, um mit dem Erlös alle bestehenden Drittschulden vollständig zu tilgen. Dieser fiktive Verzicht solle bei der GmbH zu einem steuerbaren Gewinn führen, der oft wegen gesetzlicher Verrechnungsbeschränkungen (Mindestbesteuerung / Verlustwegfall gem. § 8c KStG) nicht uneingeschränkt mit Verlustvorträgen verrechnet werden könnte. Es entstünde dann eine Steuerforderung des Fiskus, die unter Umständen mit den Forderungen von Drittgläubigern konkurrieren könnte. Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie führt zu zweifelhaften wirtschaftlichen Ergebnissen; vor allem aber kann sie die Geschäftsführer unnötig verunsichern. » weiterlesen

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Am 16. 12. 2010 richtete die Fraktion DIE LINKE 55 Fragen an die Bundesregierung insbesondere zur Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung, eine sog. „Kleine Anfrage“, verbunden mit der Aufforderung, die Antworten „bitte mit Begründung“ zu versehen. Mit Schreiben vom 1. 2. 2011 (BT-Drucks. 17/4653) übermittelte das BMF namens der Bundesregierung die Antwort. Wer angesichts der vielen Fragen mit einem teilweise extrem hohen Detaillierungsgrad große Erwartungen an die Antwort hatte, wird enttäuscht sein. 17 Fragen wurden nicht beantwortet; einige Antworten sind Allgemeingut. Auch enthielt sich das Ministerium einer Wertung und oft auch der gewünschten Begründung. Gleichwohl bietet die 25-seitige Antwort zzgl. der Statistiken auf 20 Seiten durchaus aufschlussreiche Erkenntnisse. » weiterlesen

3, 2, 1 – meins… – Umsatzsteuer bei „Privatverkäufen“ über eBay

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

3, 2, 1 – meins. Das mag sich ein Ehepaar gedacht haben, das von November 2001 bis Juni 2005 erkleckliche Einnahmen aus dem Verkauf von mehr als 1200 Gebrauchtgegenständen über die Internetplattform ‚eBay‘ erzielte. Es handelte sich im Wesentlichen um in vielen Jahren gesammelte Puppen und Teddybären, die bei den jeweiligen Käufern ein neues zu Hause fanden. Das lukrative „Hobby“ führte über die Jahre zu steigenden Erlösen je Verkaufsvorgang. Die Gesamterlöse stiegen von zunächst gut 1000 € (2001), über 25.000 € (2002), dann 28.000 € (2003), 21.000 € (2004) auf knapp 35.000 € im ersten Halbjahr 2005. Nicht schlecht für Puppen und Teddybären!   Die Eheleute zahlten keine Umsatzsteuer. Auch bei der Einkommensteuer wurde das lukrative Geschäft nicht erklärt. Die 1939 und 1941 geborenen Eheleute, in den Streitjahren also bereits im pensionsfähigen Alter, hätten, so ihre Argumentation, diese und andere gebrauchte Haushaltsgegenstände nicht mehr benötigt. Das mag angesichts des Alters der Eheleute einleuchtend erscheinen: was sollen über 60-jährige Eheleute mit so vielen Puppen und Teddybären anfangen? » weiterlesen