Seit 1997 betrug in allen Bundesländern der maßgebliche Grunderwerbsteuersatz 3,5%, in den 14 Jahren zuvor nur 2%. Auch 3,5% Grunderwerbsteuer klingt zunächst „harmlos“, ist aber viel, absolut und auch relativ, insbesondere bei notleidenden Immobilien, Zwangsverkäufen und Verlusten für die Verkäufer und die fremdfinanzierenden Banken. Wenn Immobilien heute unter ihrem nicht selten zu hohen Einstandspreis verkauft werden (müssen) und Geld – trotz aktuell niedrigen Zinsniveaus – schwer zu beschaffen ist, sind 3,5% auf den Kaufpreis oft nicht finanzierbar. » weiterlesen
Archiv der Kategorie: Töben, Thomas
Können tatsächlich eingetretene Verluste eine „voraussichtlich dauer- hafte Wertminderung“ rechtfertigen?
„Ja“ – werden Sie spontan antworten: Einen besseren Beleg als tatsächliche Verluste für eine eingetretene Wertminderung gibt es doch gar nicht. Das, so werden Sie weiter sagen, ist doch der „Normalfall“. Aber „Normales“ im Steuerrecht gibt es leider immer seltener.
Kauf notleidender Forderungen umsatzsteuerpflichtig?
Umsätze im Geschäft mit Forderungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, mit Ausnahme der Einziehung der Forderungen. Der Verkauf einer Forderung ist eine umsatzsteuerfreie Leistung des Verkäufers. Die umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen, sogenannter Non-Performing Loans (NPL) ist hingegen nicht geklärt. Gegenwärtig existieren voneinander abweichende Entscheidungen der Finanzgerichte zu dieser Frage. » weiterlesen
Darlehensverzichtsgewinne und Wertverluste bei fremdfinanziertem Vermögen
Wie ist mit Sachverhalten umzugehen, bei denen die Anschaffung von „steuerverstricktem“ Grundvermögen in hohem Umfang mit Fremdkapital finanziert wurde, dieses Fremdkapital aber (vermeintlich?) nicht „steuerverstrickt“ ist? Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn das Vermögen erheblich an Wert verloren hat und in der Folge der Darlehensgläubiger bereit / gezwungen ist, auf jedenfalls einen Teil seiner Forderungen gegen den Schuldner zu verzichten, um am Ende nicht ganz leer dazustehen. » weiterlesen
Zur etwaigen Missbrauchsgestaltung bei Immobilien-Objekt-Gesellschaften
Ausländische Investoren schalten seit vielen Jahren bei Erwerb von in Deutschland und in anderen europäischen Ländern gelegenen Immobilen eigen- und fremdfinanzierte Objekt-Käufergesellschaften ein. Diese sind zumeist in Luxemburg oder den Niederlanden ansässig. Zunächst war das verstärkt in den 80er Jahren zu beobachten. Damals standen hinter den Käufergesellschaften häufig nur wenige institutionelle Anleger, oft aus den skandinavischen Ländern. Seit etwa 5 bis 8 Jahren stehen hinter diesen Käufergesellschaften Anleger aus Europa, aus Übersee und anderen Teilen der Welt, oft hunderte private und institutionelle Investoren, die sich ihrerseits in sog. Private Equity Fonds, ausländischen Personengesellschaften als Kapitalsammelstellen bündeln (müssen!).
Wo ist unser ganzes Geld geblieben? – Verluste der „Verlierer“ und Gewinne der „Gewinner“
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen, wie insbes. die Mindestbesteuerung und der Wegfall von Verlustvorträgen bei Gesellschafterwechsel, werden in der Regel damit begründet, dass das Steueraufkommen ohne solche Regeln angesichts des hohen Bestandes an steuerlichen Verlustvorträgen zusammenbräche. In diesem Zusammenhang wird oft ein aufgelaufener Verlustvortrag von 500 Mrd. genannt. In der Tat: der Betrag ist hoch, die Zahl indes ein wenig in die Jahre gekommen. » weiterlesen
Notleidende Gesellschafterdarlehen – nur eine „merkwürdige Unwucht“?
In Krisenzeiten wird die praktische Gestaltungsberatung geradezu „auf den Kopf gestellt“. Stand in guten Zeiten die Optimierung der Steuerbelastung auf (mögliche) künftige Gewinne im Vordergrund, geht es aktuell im Zusammenhang mit wirtschaftlich dringend erforderlichen Umstrukturierungen und Sanierungen darum, prohibitive Steuerbelastungen auf reale Verluste zu vermeiden. » weiterlesen
Evaluierung der Zinsschranke
Ausweislich zahlreicher Aussagen von Politikern sollten mit der Zinsschranke vornehmlich multinational tätige Unternehmen getroffen werden, bei denen Gewinnverlagerungspotenzial vermutet wird. Es war zunächst die Rede von 150 bis rd. 300 global operierenden Konzernen. Im Gegensatz hierzu spricht die Gesetzesbegründung von mehr als 50.000 Steuerpflichtigen. Oft sind das Steuerpflichtige ohne irgendeinen Auslandsbezug bzw. ohne jegliches Gewinnverlagerungspotenzial. » weiterlesen